Actien

Actien

Actien (v. lat.), Antheilscheine, sind Beweisstücke über die Größe der Betheiligung von Privaten an einer gesetzmäßig constituirten Gesellschaft, Actiengesellschaft (Actienverein, Actiencompagnie). Ihr Zweck ist, durch Vereinigung von Capital u. Arbeit ein Gesammtcapital, Actiencapital (Betriebscapital) zu schaffen, wodurch die Ausführung einer Handels-, industriellen od. gemeinnützigen Unternehmung, welche die Kräfte der Einzelnen übersteigt, möglich gemacht u. ein größerer gemeinschaftlicher, nach dem Verhältniß der Einlage zu vertheilender Gewinn erstrebt wird. Die A-gesellschaften sind demnach eine wirthschaftliche Schöpfung, welche durch das Bedürfniß der Association hervorgerufen worden ist. Die A-gesellschaften führen, weil sie mehr eine Vereinigung von Capitalien sind, als von Personen, nicht den Namen eines od. mehrerer Theilnehmer als Gesellschaftsnamen (Firma), sondern werden, wie alle anonymen Gesellschaften, durch den Gegenstand ihres Unternehmens bezeichnet, z.B. Berliner Seehandlungsgesellschaft. Der Inhaber eines Gesellschaftantheils (Actionär) haftet nicht mit seinem ganzen Vermögen, sondern bei Verlusten nur bis zum Betrag der A. od. kann sich wenigstens der Zubuße durch Begebung des Rechts an der A. entziehn. Die einzelnen Rechte u. Pflichten eines Actionärs hängen theils von der positiven Gesetzgebung, theils von den Statuten der Gesellschaft ab; jedoch kann er unbestritten mehrere A. besitzen. Der Fond der Gesellschaft, das Actiencapital, zerfällt in bestimmte gleiche Theile, die A., u. wird gewöhnlich durch Zeichnung des Publicums, nach Einsicht eines entworfenen Planes u. nach erfolgter öffentlicher Einladung gewonnen, wobei dasselbe, namentlich in Frankreich, durch die Unternehmer von A-gesellschaften (Faiseurs) vielfach betrogen worden ist; od. es wird durch Vermittlung der Börsen u. Makler, welche Letztere allein in Frankreich dazu berechtigt sind, hervorgebracht. Eine die anfänglich bestimmte Zahl überschreitende neue Actiencreirung ist eine Vermehrung des Fonds, aber bedenklich u. selten gesetzlich gestattet. Der Zweck einer A-unternehmung kann entweder ein Erwerb sein, u. deren national-ökonomische Bedeutung beruht eben darin, daß, dem Privatvermögen unerreichbare Unternehmen, z.B. Eisenbahnen, Dampfschifffahrt, Ausbeutung von Minen (in diesem Falle werden sie Kuxe genannt), durch die vereinten Kräfte ermöglicht werden, so wie daß das todtliegende od. gering arbeitende Privatvermögen der Nationalindustrie zugeführt wird; od. es können durch die A-gesellschaften auch Bildungszwecke befördert werden, z.B. bei Kunstvereinen, Gemäldeausstellungen. Die A. wird erworben durch die Zahlung des Werthes derselben (Actions payantes) zum Fond der Gesellschaft; der Betrag wird entweder in Geld, in beweglichen u. unbeweglichen Werthschaften eingeliefert; ihr Besitz gibt ein Recht auf die Theilung des Gesellschaftscapitals u. des Ertrages nach Maßgabe der durch sie repräsentirten Summe (Action de capital, Capitalactie). Ferner werden die A. ohne Einlieferung einer reellen Werthschaft (Actions non payantes), sondern durch Einlegen eines Industriezweiges od. einer zu einem gewissen Preise angeschlagenen Thätigkeit erworben. In diesem Falle sind sie Industrieactien (Actions industrielles), können nicht übertragen werden u. geben, wenn in dem Gesellschaftsstatut nicht festgestellt ist, daß zwischen der Einlage eines Capitals u. der einer Industrie kein Unterschied besteht, wodurch dann alle Actionäre gleichberechtigt sind, nur rechtliche [101] Ansprüche auf den Gewinn u. nicht auf das Capital. Sie werden deshalb auch Nießnutzactien (Actions de jouissance, A. d'usufruit) genannt. Außer diesen unterscheidet man noch Gründungsactien (Actions de fondation), welche den Gründern der Unternehmung zugetheilt werden, um ihre Einlage zu repräsentiren, u. Prämienactien (Actions de prime), welche von den Gründern denjenigen überlassen werden, die bei der Gründung mitgewirkt od. ihre Mitwirkung zugesagt haben. Die A. kann wieder in Coupons abgetheilt werden, die zusammen genommen dem Werth der getheilten A. gleichkommen. Wenn die A-zeichnung vollzogen ist, so wird als Bescheinigung des Beitrittes zur A-unternehmung ein provisorisches Document, Promesse, ausgegeben, u. da der. gesammte A-betrag gewöhnlich nicht auf einmal eingezahlt wird, so werden über jede erfolgte Theilzahlung (Mise) Empfangsbescheinigungen in den Quittungsbogen, welcher bei der letzten Theilzahlung gegen die A. umgetauscht wird, geschrieben, od. Interimsactien (Interims scheine) in der Weise ausgefertigt, daß durch die Auslieferung jedes folgenden Interimsscheines der vorhergehende erlischt, bis der letzte gegen die eigentliche A. umgetauscht wird. In dem Falle jedoch, wo das ganze durch die A. nominell repräsentirte A-capital zum Betriebe des Unternehmens nicht erforderlich ist, werden die definitiven A. schon vor Einzahlung des vollen Betrags ausgelseseri. Die Inhaber solcher A. bleiben aber für den rückständigen Theil des Nominalbetrages verpflichtet, was gewöhnlich durch Ausstellung eigener Wechsel geschieht. Auf diese Weise ist bei der preuß. Nationalversicherungsgesellschaft in Stettin nur ein Viertel des vollen A-betrages eingezahlt. Die A. lautet entweder auf den Namen des Actionärs, Nominal-A., od. auf den Inhaber, A. auporteur. Kann nun zwar das eingezahlte Capital nie vom Actionär zurückgefordert od. gekündigt werden, bis zur Auflösung der A-gesellschaft, wohl aber auf letztere provocirt werden, so kann doch die A. selbst von ihm stets an Andere veräußert, also auch vererbt werden. Die Form der Veräußerung der Nominal-A. geschieht durch gerichtliche Cession u. deren Eintragung unter der Nummer der A. in die Gesellschaftsbücher, während bei der A. au porteur der Besitz als Inhaber legitimirt. Nach der Meinung von der Ertragsfähigkeit der A. wird denselben ein höherer od. niederer Werth als auf welchen sie lauten, auf Geldmärkten beigelegt (Actiencours). So stiegen im Jahr 1784 bei der damaligen pariser Discontokasse die A. von ihrem wahren Werthe zu 3500 Livs. bis zum Kaufwerthe von 8000 Livs., weil u. a. die Dividende über den wirklichen Gewinn der Gesellschaft festgesetzt worden war. Auf solche Coursdifferenz wird oft speculirt (Actienspiel), eine Erfindung der Engländer, die zwar für kein solides Geschäft geachtet werden kann, aber weit verbreitet ist, indem zwischen Speculanten ein Ein- od. Verkauf von A. zu dem Tagescours für einen Termin abgeschlossen, notirt, bei Eintritt des Termins aber nicht die A-zahl od. deren Nominalbetrag gewährt, sondern der nunmehrige Cours dem frühern verglichen, u. der Unterschied auf die gehandelte Zahl-A. baar empfangen od. herausgezahlt wird. Je leichtsinniger u. über die Kräfte dieser Actienschwindel geht, desto schneller bereichert u. ruinirt er. Das großartigste Beispiel des A-schwindels lieferten die in Paris durch John Law 1719 geschaffenen Mississippi-A., welche in kurzer Zeit auf das 30fache des Betrages stiegen. Trotz der großen Leiden, welche der Sturz des Law'schen Systems über alle Klassen der Besitzenden brachte, ließen sich bald darauf die Engländer von demselben A-schwindel hinreißen u. verfolgten mit einer wahren Wuth die papiernen Phantome der Geldmacherkunst. Es bildeten sich Gesellschaften zur Erfindung des Perpetuum mobile, u. es circulirten Subscriptionen für ein Unternehmen, das einen großen Vortheil verspricht, das aber Niemand kennen darf. Wer eine Zweipsundactie nimmt, ist zu einem Gewinne von 100 Pfund berechtigt. Diese Erscheinung wiederholte sich im Jahre 1845 während des sogenannten Railway-stock-exlitement. Die A-gesellschaft bedarf zu ihrer Bildung meist der Bestätigung des Staates, die an eine Prüfung der Statuten u. Oberaufsicht der Verwaltung geknüpft zu werden pflegt, u. theilt sich hiernach in öffentlichen. Privatactiengesellschaften. Die Gesellschaftsangelegenheiten werden meist durch Auserwählte (Directoren, Directorium) betrieben; für die Vollziehung der Directorialbeschlüsse besteht ein sog. Bevollmächtigter, u. für die laufende Controle, auch wohl zur Theilnahme an der Berathung der wichtigen Fragen, ein Ausschuß, während in Generalversammlungen aller Actionäre diesen Rechnung abzulegen ist, Wahlen vorgenommen u. wichtige allgemeine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit abgefaßt werden, wobei jeder Actionär nach Verhältniß seiner A. stimmberechtigt ist. Der Gewinn solcher Gesellschaften wird nach Procenten auf jede A. vertheilt (Dividende), jedoch wird oft vorher ein Abzug zu einem Reservefond für den möglichen Eintritt ungünstiger Zeiten gemacht. Zinsen liegen nicht in der Natur der A-gesellschaften, u. wo solche festgesetzt sind, ist dies blos ein zur Anlockung des begüterten Publicums festgesetztes Minimum der Dividende, das aber bei nicht hinreichendem Gewinne entweder doch nicht, od. von dem Gesellschaftsvermögen gezahlt wird, u. so den Ruin herbeizuführen geeignet ist. Die A-gesellschaft end et entweder mit dem Aufhören des Geschäfts, od. mit Ablauf der festgesetzten Zeit, od. durch gemeinschaftliche Übereinkunft, od. durch Bankerot. Das Alterthum kannte die A. nicht; erst der lebendige Verkehr der neuern Zeit u. die dadurch mögliche Beobachtung ausgedehnter Geschäfte konnte in den letzten 3 Jahrh. zu ihnen führen. Seit der Entdeckung Amerikas bildete sich die A-gesellschaft im Handel, bes. zu Ausbeutung entfernter Welttheile u. Colonien, z.B. 1602 die Indische Compagnie in Holland. Dies wirkte mächtig auf Frankreich, Dänemark u. England; u. noch besteht aus jener Zeit in diesem Lande die größte Handelsgesellschaft der Welt, die Ostindische Compagnie (s. Handelsgesellschaften). Es folgte daraus die Übertragung der A. auf andere mercantile Unternehmungen, bes. Assecuranzen, Tontinen u. Wittwenkassen. Nordamerika überkam die A. aus dem Mutterlande. In England zuerst wendeten sich die A-gesellschaften auf die innere Verwaltung, bes. Kanäle, Brücken, Docks, Tunnels, Seedämme, Landstraßen, Schifffahrt u. Eisenbahnen. England[102] besaß Anfangs 1843 bereits folgende A-gesellschaften: 88 Banken mit 46,449,694 Pfd. St. Gesammtcapital; 70 Eisenbahngesellschaften mit 57,447,903 Pfd.; 1250 Heerstraßengesellschaften mit 8,774,927 Pfd.; 59 Kanalgesellschaften mit 17,862,445; Ostindische Handelsgesellschaft 6 Mill.; Südseegesellschaft 3,662,734; 105 Bergwerksgesellschaften mit 10,964,833; 107 Versicherungsgesellschaften mit 26 Mill.; 8 Dockgesellschaften mit 12,077,232; 27 Gaslicht- u. Coakegesellschaften mit 4,326,870; 11 Wassergesellschaften mit 2,536,122; 5 Brückengesellschaften mit 2,123,874; 4 literar. Gesellschaften mit 1,003,125; 72 Schiff-, 24 Land-, 5 Asphalt-, 10 Kirchhof-, 15 Darlehn-, 7 Salz-, 83 verschiedene Gesellschaften mit 25 Mill. Pfd. Zusammen 1952 A-vereine mit 1524,800, 000 Thlrn. Gesammtcapital. In Frankreich u. Belgien entstanden derartige A-gesellschaften erst in neuester Zeit, aber in großer Zahl u. Thätigkeit. Zu Paris hatten sich von 1820–37 1106 A-gesellschaften gebildet, als: 401 für Zeitungen, period. Schriften u. Buchhandel, 95 für Fabrikanlagen u. Manufacturen, 93 für Wagen u. a. Verbindungsmittel, 60 für Schmieden, Eisenhütten u. Kohlengruben, 52 für Schifffahrt im Innern u. nach Außen, 40 für Banken u. Discontirungscomtoire, 27 für Assecuranzen, 25 für Anbau u. Trockenlegung von Morästen, 24 für Theater u. 289 für verschiedene andere Unternehmungen. Im Dep. der Seine allein war die Zahl der Sociétés en commandite par actions: 1833 55 Gesellschaften 28, 125 A., 15,010,000 Frc. Cap., u. stieg bis 1837 auf 288 Gesellschaften, 586, 759 A., 361,139,000 Frc. Cap. Im J. 1842 waren etwa 1000 Mill. Frc. od. rund 250 Mill. Thlr. in A-unternehmungen agelegt. In Belgien hatten sich bis 1839 gebildet: Sociétés anonymes 151 mit 289 Mill. Frc. Capital im Umlaufe; Sociétés en commandite 160–170 mit 50 Mill. Frc. Capital; Société générale pour favoriser l'industrie mit 93 Mill. Frc.; verschiedene mit 22,550,000 Frc. Davon jedoch nur etwa 400 Mill. Frc. od. rund 100 Mill. Thlr. eingezahlt. In Deutschland haben sich die A. sehr spät eingebürgert. Hier beschränkten sich vor dem Aufkommen der Eisenbahnen, also etwa vor 1835, die A-unternehmungen auf einige vereinzelte Erscheinungen, auch kamen, mit Ausnahme der damals schon vorhandenen Bank- u. Dampfschifffahrtsactien, die A. derselben (für Bergbau, Versicherungswesen, Zuckersiedereien etc.) nicht in Börsenverkehr; aber mit dem Beginn der Eisenbahnen gewann das A-wesen einen schnellen Aufschwung, indem von da ab eine Menge A-gesellschaften für Bank- u. Versicherungswesen, für Kanalbau u. Dampfschifffahrt, für Kohlenbergwerke u. a. industrielle Bestrebungen sich bildeten u. die Eisenbahn-A. in den Börsenverkehr kamen, u. in Folge eines Ministerialerlasses (vom 14. März 1840) vom 1. April 1840 an die Eisenbahn-A.-course Aufnahme in den Börsencourszetteln des preuß. Staates fanden. Seitdem gewann der Handel mit Eiseubahn-A. u. blosen Eisenbahn-A.-Interimsscheinen (für erst projectirte Bahnen) einen mächtigen Umfang an der Berliner Börse, welche der Hauptplatz für die Eisenbahn-A-Speculationen in Deutschland war, u. ward von den Speculanten weidlich ausgebeutet. Während nämlich das Eisenbahn-A.-geschäft sich Anfangs noch immer in einer festeren Form gehalten hatte, führten mit der Zeit glücklich ausgeschlagene Speculationen immer weiter, u. das Geschäft wurde durch die Art der Abschlüsse, bes. die sogen. Differenzgeschäfte (Schlüsse auf Lieferung) immer complicirter, zugleich aber auch verderblicher. Diesem. A-schwindel, der jede solide Basis des Geschäftslebens mehr u. mehr zu erschüttern drohte, wurde durch das Gesetz vom 24. Mai 1844 ein Ende gemacht, nach welchem der Handel mit Eisenbahnquittungsbogen od. Interimsscheinen nur gestattet sein sollte, wenn er von beiden Theilen Zug um Zug (per Kasse) geschähe; dagegen aber jeder Abschluß von Zeitkauf- od. Lieferungsverträgen über solche den Maklern bei Strafe der Amtsentsetzung untersagt wurde. Wie in Preußen, waren auch anderwärts dergl. Schwindelgeschäfte sehr erschwert worden, z.B. in Neapel durch Gesetz vom 3. Dec. 1842, u. ebenso finden in England u. Frankreich alle derartige Papiergeschäfte, deren Reellität nicht nachgewiesen werden kann, keinen gerichtlichen Schutz. Hatte nun der A-umsatz durch das obige Gesetz einen bedeutenden Stoß erhalten, so wurden verhältnißmäßig doch immer noch sehr ansehnliche A-geschäfte an den Börsen (bes. an der Berliner) gemacht, bis 1848 die polit. Bewegungen die Course u. das ganze Geschäft der A-papiere mit einem Male herabdrückten, so daß, wenn auch die Course mehrerer A. sich seitdem wieder erholten, doch der Umsatz der A-börse im Ganzen ein beschränkter blieb. Nächst Berlin waren die meisten A-umsätze an den Börsen zu Wien (obgleich hier der Handel mit ausländischen verzinslichen Papieren nicht gestattet ist u. daher auch eine Coursnotirung derselben in den öffentlichen Coursblättern nicht stattfinden darf), zu Frankfurt a. M., Hamburg (hier jedoch immer nur verhältnißmäßig in beschränkterem Maße), zu Leipzig (hier meist nur in sächs. A-papieren), zu München, Augsburg, Nürnberg (an diesen 3 Plätzen zunächst nur in süddeutschen A.) u. etwa noch zu Breslau u. Stettin gemacht worden. Nächst den Eisenbahn-A. geben die Bank-A. das Hauptgeschäft der A-börse ab. Die polit. Ereignisse der J. 1848 u. 1849 wirkten auch auf die Geschäftsthätigkeit der Banken nachtheilig ein, schmälerten ihre Dividendenzahlungen bedeutend u. brachten überhaupt das Bank-A.-geschäft momentan ins Stocken; doch besserte sich nach der Rückkehr der Ruhe u. der größern Belebung des Handels auch das Bank-A.-geschäft, s. Banken. Vgl. Feller, A.-Archiv, Lpz. 1844; Dessen Staatspapier- u. A.-Börse, ebd. 1846; Wallerstein, Börsen-Hülfsbuch, Frankf. 1847; Schick, Handb. des deutschen Staatspapier- u. A-handels, Lpz. 1849. Eine besondere Actiengesetzgebung ist noch nirgend in geschlossener Form erschienen, nur in einzelnen Beiträgen. Jede A-gesellschaft bedarf in England der Bestätigung des Parlaments, dessen Bill sich aber auf die vorgelegten Statuten beschränkt, solche aber nur auf 31 Jahre genehmigt. Frankreich hat zuerst 1808 durch den Code de commerce Art. 34–37 einige feste Grundsätze über die A. aufgestellt, aber das unzureichende derselben hat sich im Verkehr sehr fühlbar gemacht, so daß eine Revision der Gesetzgebung über Handelsgesellschaften überhaupt beabsichtigt wurde, vgl. Horson, D'une nouvelle législation sur les sociétés[103] de commerce, Par. 1837; Monnier, Guide pratique du commercant, ou le droit commercial, Par. 1856. Die franz. Bestimmungen sind mit dieser Gesetzgebung nicht nur in Belgien, dem linken Rheinufer Deutschlands, Baden u. mehrern Schweizercantonen aufgenommen, sondern auch durch Nachbildung in die Handelsgesetzbücher von Portugal, Spanien u. den Niederlanden fast wörtlich übergegangen. In Deutschland existirt kein ausdrückliches gemeines Recht über die A., es bestehen statt dessen in Preußen eine Ministerialverordnung über die Concessionsertheilung von A-vereinen vom 22. April 1845 u. eine Cabinetsordre vom 24. Mai 1844 Aber die Ungesetzlichkeit der Differenzgeschäfte; in Österreich das kaiserliche Patent vom 26. Nov. 1852, wirksam für den ganzen Kaiserstaat mit Ausnahme der Militärgrenze, nach welchem die Bildung der A-gesellschaften vollständig geregelt ist. Über sonstige streitige Fragen wird nach dem römischen u. deutschen Rechte über die Erwerbsgesellschaften, die Bevollmächtigung etc. u. nach den Handelsgewohnheiten entschieden. In Sachsen ist 1837 ein Gesetzentwurf, die bestätigten A-vereine betreffend, von den Kammern berathen, allein von der Regierung zurückgelegt worden, u. blos durch Bekanntmachung vom 6. März 1838 zur Bestätigung der bereits zusammengetretenen A-gesellschaften aufgefordert.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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