Interim

Interim

Interim (lat., d.i. einstweilen), 1) zur Zeit der Reformation gegebene Verordnung, wie es mit den streitigen Punkten in der Religion gehalten werden sollte, bis ein Concil die Streitigkeiten in der Kirche entschiede. Kaiser Karl V. erließ drei I.: a) das Regensburger I. 1541 auf dem Reichstag zu Regensburg. Es wurde dort ein Religionsgespräch unter Vorsitz des Cardinals Granvella gehalten, wo die Katholiken erklärten, daß das Abendmahl unter beiden Gestalten allenfalls zulässig, die Priesterehe indifferent sei etc. Protestantische Theologen befürchteten indessen Hinterlist, u. die Vereinigung kam daher nicht zu Stande; der Kaiser verordnete aber, daß eine Kirchenreformation nöthig sei, u. sprach sich dahin aus, daß er diese, selbst gegen den Willen des Papstes, durch ein Nationalconcil bewirken wollte; bis dahin sollten die Protestanten nicht über die streitigen Punkte lehren, auch nicht Änderungen mit dem Kirchenvermögen vornehmen. Sie protestirten jedoch dagegen u. fuhren mit beiden fort, ohne auf das I. zu achten. Nach Besiegung des Schmalkaldischen Bundes u. nachdem der Papst auf dem Tridentinischen Concil des Kaisers Wünsche nicht erfüllt hatte, versuchte Karl V. nochmals durch Colloquien in Deutschland die Entscheidung herzustellen. Daher berief er 1548 von katholischer Seite Jul. v. Pflugk u. Michael Sidonius, von protestantischer Joh. Agricola nach Augsburg, u. diese setzten b) das Augsburger I. von 1548 in 26 Artikeln auf, welches der Kaiser von zwei spanischen Dominicanern revidiren ließ, die noch Manches abänderten. Vorher legte es der Kaiser den Kurfürsten von Sachsen u. Brandenburg u. andern evangelischen Fürsten vor, deren Theologen sich aber sogleich gegen dasselbe erklärten. Nach der Änderung enthielt es im Wesentlichen, daß bis zur Berufung eines allgemeinen Concils Alles bei den alten katholischen Gebräuchen bleiben, den protestantischen Geistlichen aber der Genuß des Abendmahls unter beiden Gestalten u. denen, die bereits verheirathet wären, das Beibehalten ihrer Weiber bis auf Weiteres gestattet werden sollte. Dies I. wurde am 15. Mai 1548 den Ständen in Gegenwart des Kaisers publicirt. Während die protestantischen Fürsten über die Antwort beriethen, erschien der Kurfürst von Mainz u. erklärte die Zustimmung sämmtlicher Reichsstände zu dem I. Es wurde nur als [945] Religionsdecret (Religionsordnung, Interimsreligion) zum Gesetz erhoben u. lateinisch u. deutsch gedruckt. Sogleich erhoben sich beide Parteien gegen das I.; der Papst beklagte sich über die gemachten Zugeständnisse; die geistlichen Fürsten wollten, daß die geistlichen Güter wieder herausgegeben würden, die protestantischen Fürsten aber (der gefangene Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen, der Landgraf v. Hessen, der Markgraf Johann v. Küstrin, der Pfalzgraf Wolfgang von Zweibrücken), weigerten sich, es in ihren Staaten einzuführen, der Kurfürst von Brandenburg führte es ein, eben so der Kurfürst von Pfalz u. der Herzog von Württemberg, auch die schwäbischen Reichsstädte, bes. Augsburg, Hall etc., letztere gezwungen, ja Kostnitz verlor sogar die Reichsfreiheit darüber. Kurfürst Moritz von Sachsen hatte gleich gegen die eigenmächtige Einwilligung der Stände durch den Kurfürsten von Mainz protestirt; er widersetzte sich auch später dem I., indem er sich erst mit seinen Ständen u. Theologen berathen müßte. Er sendete nachtseiner Rückkunft das I. an Melanchthon, der auch Bedenken dagegen aufsetzte u. in Druck gab. Es fanden nun bis März 1549 viele Unterredungen des Kurfürsten u. seiner Räthe zu Meißen, Pegau, Torgau, Zelle, Jüterbogk, Leipzig, Merseburg u. Grimma mit Theologen Statt, u. es kam auf dem Landtag zu Leipzig den 22. Sept. 1548 zu dem Schluß, daß man das Augsburger I. nicht annehmen könne. Aus Furcht vor dem Kaiser schlug jedoch Moritz einen Mittelweg ein, man machte die beschlossenen Maßregeln unter dem Namen des Beschlusses des Landtags zu Leipzig bekannt u. nannte denselben, da er sich dem Augsburger I. einigermaßen näherte, c) das Leipziger (junge) I. Es zerfiel wieder in das Kleine u. Große I. Ersteres war das Resultat der zu Zelle gefaßten Beschlüsse u. wurde durch ein kurfürstliches Patent bekannt gemacht, lag auch später dem Großen Leipziger I. zu Grunde: Die Verfasser davon waren: Melanchthon, Ebenus, Bugenhagen, Major u. Fürst Georg von Anhalt. Dasselbe führte wieder einige katholische Gebräuche ein, bestimmte, daß die Messe mit Läuten der Glocken, mit Ausstellen von Lichtern u. Gefäßen auf dem Altar, ferner mit Gesang u. von Priestern in Meßgewändern u. lateinisch gehalten, daß die Horae canonicae u. Psalmen an Orten, wo sie sonst gesungen wurden, gesungen werden sollten; ferner wurden das Frohnleichnamsfest u. alle Marientage wieder eingeführt; es wurde verordnet, daß Freitags u. in den Fasten kein Fleisch gegessen werden sollte etc. Diese Befehle, im März 1549, fanden im Kurfürstenthum Sachsen viele Gegner, wurden aber durch die Interimisten mit Strenge durchgeführt u. Geistliche, die sich nicht in das I. fügten, unter andern Flacius in Wittenberg, abgesetzt. Dieser stellte sich an die Spitze der Gegenpartei, welche die Anhänger des I. Adiaphoristen nannten. Nach dem Krieg des Kurfürsten Moritz 1552 mit dem Kaiser wurde das I. aufgehoben, die kurfürstlichsächsischen Theologen traten der Meinung derer in den sächsischen Herzogthümern u. andern lutherischen Ländern (größtentheils Antiadiaphoristen), bei, behielten aber die wieder eingeführten Ceremonien zum Theil. Noch mehr entschied der 1555 geschlossene Religionsfriede, welcher jeden Vorwand zu einem I. aufhob. Vgl. Bieck, Über das I., Lpz. 1721; Hirsch, ebd. 1753; 2) die provisorische Ersetzung der Centralgewalt des Deutschen Bundes, welche im September 1849 zwischen Preußen u. Österreich abgeschlossen wurde, im December desselben Jahres in Kraft trat u. bis zur Erneuerung des Bundes 1851 in Kraft blieb, s. Deutschland XIII. C) f).


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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