Mäkler

Mäkler

Mäkler (Makler, Sensalen) sind Mittelspersonen, die man zur Abschließung von Kauf- u. andern Handelsgeschäften herbeizieht, um ihre Kenntniß zu benutzen, um Zeit zu sparen, um während[763] der Verhandlungen die Personen der Betheiligten geheim zu halten u. um einen Zeugen u. eine rechtsgültige Beglaubigung (Mäkerzeugniß) der Verträge zu haben. Sie erhalten dafür einen Mäklerlohn (Gebühr, Senserie, Courtage), nach Procenten, die gesetzlich bestimmt u. nach Beschaffenheit des Geschäfts u. an verschiedenen Orten verschieden sind. In Hamburg gelten bei den meisten Waaren 6/6 Procent, welche der Verkäufer trägt, bei Wechseln 1 pro mille von jedem Contrahenten, bei Schiffsfrachten nach der Entfernung 3, 4 od. 6 Procent der Frachtsumme. In Preußen zahlen Waaren 1 Procent, Wechsel 2 pro mille, in Wien letztere 1 pro mille, das der Käufer trägt. An größern Orten theilen sich die M. in die vorkommenden Geschäfte, so daß es besondere M. für Gold- u. Effectenhandel (Agens de change), für Waaren (Courtiers de marchandise od. de commerce) u. auch für einzelne Gattungen derselben, für Versicherungen, für Schiffsbefrachtung (Schiffsmäkler) u. Landfuhren (Schaffner, Güterbestalter), in England auch eigne M. für Staatspapiere u. Actien (Stock- and sharebrokers) u. für Zollgeschäfte (Custom-house-brokers) gibt. Auf Meßplätzen gibt es auch Meßmäkler, die nur während der Messe Geschäfte treiben dürfen. Die Erlaubniß zur Mäkelei wird nur unbescholtenen, geschäftserfahrenen Personen ertheilt, welche auf die gesetzlichen Bestimmungen der Mäklerordnung eidlich verpflichtet werden. Diese sind hauptsächlich: Ausschließung nicht befugter Personen, der sogenannten Beiläufer od. Bönhasen, die nicht vereidet sind, u. deren Schlußzettel u. Zeugniß vor Gericht ungültig ist; Ausschließung der M. von Handelsgeschäften auf eigne Rechnung; die M. müssen Jedem nach bestem Wissen redlich dienen, doch Aufträge von unsichern Personen ablehnen; die erhaltenen Aufträge bis nach Abschluß des Geschäfts geheim halten; alle vollzogenen Geschäfte sogleich aufzeichnen u. jedem Contrahenten einen sein Geschäft betreffenden, die Bedingungen enthaltenden Schlußzettel einhändigen, regelmäßig auf der Börse erscheinen u. zur Aufzeichnung der Curse die von ihnen vermittelten Geschäfte richtig angeben. Schou im Alterthum kommen M., Proxenetae, u. im Mittelalter in Frankreich die Courratiers vor.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Makler(in) — Makler(in) …   Deutsch Wörterbuch

  • makler — mȁkler m DEFINICIJA term. 1. posrednik u sklapanju poslova 2. onaj koji na burzi izravno prati kretanje dionica i drugih vrijednosnih papira, njima trguje ili posreduje pri njihovoj kupnji i prodaji; mešetar, broker, agent, senzal ETIMOLOGIJA… …   Hrvatski jezični portal

  • Mäkler — (Makler, Senfāl, ital. Sensale, franz. Courtier, engl. Broker), Unterhändler, dessen Beruf in der unparteiischen Vermittelung von Verträgen, insbes. Handelsgeschäften, besteht, während der Agent die Vermittelung im Interesse einer Partei betreibt …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Makler — (Mäkler), Sensal, Unterhändler, der gewerbsmäßig Geschäfte nachweist und Abschlüsse vermittelt; bes. im Handel: Waren , Wechsel , Fonds , Fracht , Schiffs etc. M. (Handels M.), die über ihre Geschäfte ein Maklerjournal führen müssen und einen… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • makler — {{/stl 13}}{{stl 8}}rz. mos I, Mc. maklererze; lm M. maklererzy {{/stl 8}}{{stl 7}} pośrednik w obrocie giełdowym, pobierający wynagrodzenie w postaci prowizji od wartości dokonywanych transakcji; broker : {{/stl 7}}{{stl 10}}Makler giełdowy.… …   Langenscheidt Polski wyjaśnień

  • Mäkler — Mäkler, spiralförmig gekrümmter Anfänger der Treppenwangen, wie er besonders in der Rokokozeit bei reichen Treppenanlagen üblich war. Auf dem verlängerten und geschweiften Stiegenantritt aufsetzend, trägt er das gleichfalls nach außen… …   Lexikon der gesamten Technik

  • Mäkler — Mäkler, Sensal, frz. Courtier, engl. Broker, an den größeren Handelsplätzen die geschworenen Unterhändler für kaufmännische Geschäfte, als: Waaren , Wechsel , Fonds , Schiffs etc. M.; ihr gesetzlich bestimmter Lohn heißt Courtage oder Sensorie …   Herders Conversations-Lexikon

  • Makler — Sm std. (15. Jh.) Stammwort. Aus dem Niederdeutschen übernommen. Wohl Nomen agentis zu ndd. maken machen . machen, mäkeln. ✎ Kluge (1911), 564; Richter, G. in Dückert (1976), 173 214; Röhrich 2 (1992), 992; LM 6 (1993), 156. deutsch ix …   Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache

  • Makler — Vermittler * * * Mak|ler [ ma:klɐ], der; s, , Mak|le|rin [ ma:klərɪn], die; , nen: Person, die Verkauf oder Vermietung von Häusern, Grundstücken, Wohnungen usw. vermittelt: das Haus soll über einen Makler verkauft werden. Syn.: ↑ Vermittler, ↑… …   Universal-Lexikon

  • Mäkler — Dieser Artikel oder Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (Literatur, Webseiten oder Einzelnachweisen) versehen. Die fraglichen Angaben werden daher möglicherweise demnächst gelöscht. Hilf Wikipedia, indem du die Angaben recherchierst und… …   Deutsch Wikipedia

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