Bischof [1]

Bischof [1]

Bischof (v. gr. ἐπίσκοπος, Aufseher), 1) Vorsteher einer christlichen Gemeinde. Bischöfe kommen schon im N. T. vor u. sind in der alten Kirche neben den Presbytern, die ihre Amtsgehülfen sind, zugleich Lehrer in der Gemeinde. I. In der Römisch-katholischen Kirche ist der Bischof der geistliche Vorsteher eines Kirchenbezirks, u. zwar gelten hier die Bischöfe nach der Lehre der Kirchenväter als die Nachfolger der Apostel u. Erben ihrer von Christo erhaltenen Gewalt, gesetzt von dem Heiligen Geiste, die Kirche Gottes zu regieren. Der Episkopat ist als Amt, wie der Apostolat, eine unmittelbare göttliche Einsetzung. Paulus bestellte den Timotheus zu Ephesus, den Titus zu Kreta u. ertheilte ihnen die Vollmacht, Presbyter od. Älteste zu weihen u. die Gemeinde zu regieren, eine Vollmacht, welche offenbar eine höhere Gewalt von ihrer Seite voraussetzt. Die Bischöfe zusammengenommen, in Verbindung mit dem Primat (Papst), machen das Subject der Kirchengewalt aus; als Theilnehmer dieser höchsten Kirchengewalt haben sie also ein gleiches decisives Stimmrecht bei allgemeinen kirchlichen Entscheidungen, einzeln aber ist ihre Gewalt, nach Eintheilung in Diöcesen, regelmäßig nur auf diese beschränkt. In diesen regieren sie die Kirchen als selbständige Hierarchen (jure proprio) u. nicht als Stellvertreter des Papstes (jure vicario); ihre Amtsgewalt ist nicht precär, sondern stabil u. ordentlich mit ihrem Amte verbunden, daher sie auch Ordinarii heißen. A) Die Rechte der Bischöfe, welche zugleich ihre Pflichten u. Verbindlichkeiten ausmachen, bestehen in Folgendem: a) Rechte u. Pflichten der inneren Gerichtsbarkeit. Sie sind eigentliche Seelsorger u. Lehrer der Diöcese (die Pfarrer nur ihre Stellvertreter u. Gehülfen); sie haben das Recht, allenthalben in derselben die Geschäfte der Seelsorge auszuüben, das Wort Gottes zu verkündigen u. sind dazu, außer bei einem rechtmäßigen Hindernisse, nach Vorschrift der Trienter Synode[821] in eigner Person verbunden, die Ordnung des Gottesdienstes zu leiten, die Sacramente auszuspenden, Ablässe zu ertheilen u. gewisse Sündenfälle (Casus reservati) zur Lossprechung ihrem Forum vorzubehalten. b) Die Rechte u. Pflichtenderäußern Gerichtsbarkeit bestehen in der Macht, Diöcesanverordnungen zu erlassen, Diöcesanconcilien auszuschreiben, kirchliche Vergehungen zu strafen, von der kirchlichen Gemeinschaft auszuschließen, zu excommuniciren, die Oberaufsicht über die Kirchenzucht, die Sitten des Klerus, die Besetzung u. Verwaltung der geistlichen Ämter u. Beneficien, die Verwendung der Kirchengüter zu führen u. die Diöcese zu visitiren. c) Zu den Functionen der bischöflichen Weihe gehört das Sacrament der Firmung u. der Priesterweihe, die Weibe des heiligen Öls od. Chrisams, der Kirchen, Altäre, heiligen Gefäße, Gottesäcker, die Benedicirung der Äbte u. Äbtissinnen. B) Der Wirkungskreis der Bischöfe ist jetzt von den Staaten sehr eingeschränkt; in vielen Ländern Europas ist der Episkopat auch um die ehemals reichlichen Dotationen gekommen, u. der sonst glänzend sie in Europa, der deutsche, der meist aus souveränen Reichsfürsten bestand, fast ganz zertrümmert, sein Einkommen u. Ansehen sehr gemindert. Es gibt auch Titular-Bischöfe, Weih-Bischöfe (Bischöfe in partibus infidelium), welche zwar wirkliche. Bischöfe sind, aber keine Diöcesen haben, sondern nach ehemaligen katholischen Bisthümern, die aber jetzt in den Händen von Nichtchristen od. andern Confessionsverwandten sich befinden u. wo daher keine Bischofssitze mehr sind, benannt werden. Suffragan-Bischöfe werden die wirklichen Diöcesan-Bischöfe in ihrem Verhältnisse zu dem Metropolitan genannt. Für den Fall dauernder Krankheit od. Altersschwäche erhält der B. einen Coadjutor, welcher, so lange er die bischöfliche Weihe noch nicht empfangen hat, Episcopus designatus heißt. In der alten Kirche stand C) die Wahl der Bischöfe dem Clerus u. Volk gemeinschaftlich zu, bald aber ersterem allein, vor zuletzt auch nur durch das Capitel repräsentirt ward. Die Formalität dabei war folgende: nachdem alle Wahlberechtigten eingeladen waren, hielt der Propst od. Dechant des Capitels die Messe de spiritu sancti vor den Versammelten, hierauf begaben auf das Glockenzeichen die Wahlberechtigten sich in die gewöhnliche Localität, wo die Wahl vor einem Notar u. 2 Zeugen, entweder mittelst Inspiration od. Quasiinspiration geschah. d.i. wenn alle ohne Stimmensammlung, gleichsam vom Heiligen Geiste getrieben, einmüthig einen Hirten für die Heerde wählten; oder mittelst eines Compromisses (per compromissum), wenn alle Wählenden das Recht der Wahl auf eine od. einige dritte Personen übertrugen; od. endlich durch Stimmensammlung (per scrutinium) d.i. wenn jeder einzeln seine Stimme abgab, welches entweder auf Zetteln geschah, so daß Niemand wußte, wem der Andere seine Stimme gegeben hatte, od. per scrutatores, d.i. durch gewisse Sammler, welche zur Stimmensammlung verpflichtet wurden. Jetzt wird in einigen Ländern, wie in Baiern, der B. vom Landesherrn ernannt u. vom Papste bestätigt (Nominatio regia); nach andern Concordaten, wie in Preußen, wählt das Capitel, u. der Landesherr hat das Bestätigungs- od. Verwerfungsrecht. Die päpstliche Bestätigung (Confirmation) erfolgt nur auf eine vorausgegangene Untersuchung, Informativproceß, am Orte des Gewählten, ob derselbe die nöthigen Qnalisicationen besitze, namentlich das gehörige Alter (jetzt wenigstens 30 Jahre) u. das Indignat, u. einen Definitivproceß durch das Cardinalcollegium in Rom. Nach erlangter Bestätigung erhält der neue B., gesetzlich spätestens 3 Monate nach erfolgter Bestätigung, von einem B., meist einem Erzbischofe, in Gegenwart zweier anderer Bischöfe od. infolvirter Äbte, nach dem im römischen Pontificale vorgeschriebenen Ritus, die Consecration, wobei der zu Weihende zunächst dem Landesherrn den Eid ablegt, dann sich gegen den Papst verpflichtet u. das Glaubensbekenntniß unterschreibt, worauf ihm die bischöflichen Insigmen (s. unten) überreicht werden, dann folgt die Übergabe der seine Einsetzung betreffenden päpstlichen Bullen u. Breven u. die Besitzergreifung des bischöflichen Stuhles (Inthronisation). Den Schluß bildet ein Umzug durch die Kirche u. die Ertheilung des Segens durch den Covsecvirten an die Versammelten. D) Die Insignien der Bischöfe od. das Bischofsornat sind: a) die Bischofsmütze (Insul, Mitra). eine hohe, in 2 Theile gespaltene, oben spitzige, oft mit Edelsteinen u. Perlen besetzte, hinten mit zwei über den Nacken herab Hängenden Bändern versehene Mütze von verschiedener Farbe; b) der Bischofsstab (Krummstab, Pedum). ein etwa 5 Fuß langer, oben gekrümmter u. mit Laubwerk u. dgl. verzierter Stab, von Silber od. Gold, zuweilen mit Edelsteinen besetzt, Symbol der oberhirtlichen Gewalt; c) ein goldner Fingerring (Pastoralring, Annulus pastoralis), zum Zeichen der Vermählung mit der Kirche, wird am rechten Zeigefinger getragen; d) ein Kreuz auf der Brust (Pectorale); e) Handschuhe; f) Schuhe (Sandalia); g) das Pallium, eine weiße wollene Binde über dem Ornat u. um die Schultern getragen, mit einem etwas längeren Ende über der Brust, mit dem andern über dem Rücken hängend; es wird nur mit besonderer Erlaubniß des Papstes getragen, s.u. Pallium. Wenn der B. während des Gottesdienstes auf dem B-stuhle sitzt, liegt auf seinem Schoße ein seidenes Tuch (Gremiale). II. Unter den Protestanten ist die Meinung über die Nothwendigkeit u. Gewalt der Bischöfe getheilt. Einige, bes. die Anglikanische Kirche (die daher auch die Bischöfliche od. Episkopal-Kirche genannt wird), behauptet gleich den Katholiken, daß die Bischöfe schon von den Aposteln eingesetzt u. daher göttlichen Ursprungs u. Rechts u. nothwendige Erfordernisse der christlichen Religion seien; Andere, wie die Lutheraner u. Calvinisten, glauben, daß die Bischöfe erst nach der Zeit der Apostel in christlichen Gemeinden angeordnet worden, da die Episkopen im N. T. zunächst nur Kirchenvorsteher gewesen, denen jedoch bald das Lehramt, bald die Aufsicht übertragen worden sei, u. daß auch erst in der 2. Hälfte des 1. Jahrh. Bischöfe vorkämen. Sie halten daher Bischöfe nur für eine menschliche, wohl aber für eine nützliche Einrichtung, bei welcher die Kirche, wenn den Bischöfen nur gehörige Schranken gestellt würden, wohl bestehen könne. Sie setzen daher entweder, wie in Schweden, Norwegen u. Dänemark, wirkliche Bischöfe ein, od. lassen die Gewalt des B-s durch den Landesherrn ausüben[822] welcher sie wieder, ganz od. theilweise, an Consistorien, Generalsuperintendenten, Superintendenten etc. überträgt (Bischöfliches Recht). In einigen protestantischen Staaten, z.B. jetzt in Preußen u. Nassau, ist der Name B. ein Titel für die ersten protestantischen Landes- od. Provinzial-Geistlichen, od. Generalsuperintendenten. Sonst gab es in Deutschland noch 2 Titular-Bischöfe anderer Art, nämlich den B. von Lübeckn. (wo er jedoch mit einem katholischen B. abwechselte) den B. von Osnabrück. Sie waren wahre Reichsfürsten, ohne besondere geistliche Gewalt, die aus den Domcapiteln jener Stifter gewählt wurden. Die Kleidung der protestantischen Bischöfe pflegt die anderer Geistlichen ihrer Religionspartei zu sein. In Preußen sind die protestantischen Bischöfe ausgezeichnet durch einen seidenen Priesterrock u. ein goldnes Kreuz auf der Brust. III. Die Bischöfe der Griechischkatholischen Kirche werden jetzt von den Erzbischöfen ernannt u. aus den Mönchen gewählt. Sie müssen daher stets unverheirathet sein. Ihre Sprengel sind sehr klein u. ihr Ansehn geringer, als das der Römisch-katholischen Bischöfe. 2) Früher wurden auch die Vorgesetzten nichtchristlicher Religionsverwandter Bischöfe genannt; so hatten die englischen Juden unter den normännischen Königen einen B., u. in mehreren Urkunden ist von Juden-Bischöfen zu Mainz u. Worms die Rede. Vgl. Schulbischof.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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