Waldeck [1]

Waldeck [1]

Waldeck (Gesch.). Das Haus W. ist eins der ältesten Grafenhäuser Deutschlands, als sein Ahne wird angenommen Graf Hermann im Hwetigau zu Anfang des 11. Jahrh.; ein Nachkomme desselben war Graf Widekind, dessen Cöhne sich so in die Besitzungen getheilt haben sollen, daß der erste, Volkwin, W. u. Schwalenberg, der zweite Pyrmont u. der dritte die Grafschaft Sternberg bekam. Die Sternbergische Linie starb 1399 u. die Pyrmontische 1494 aus, doch fielen Sternberg durch Verheirathung an Lippe u. Pyrmont an die Grafen von Spielberg. Da auch diese ausstarben, so kam Pyrmont 1557 an die Grafen von Lippe, 1583 an die Grafen von Gleichen u. nach deren Erlöschen 1631 an W. zurück. Die Söhne Volkwins, Gottfried u. Adolf, theilten 1210 des Vaters Besitzungen so, daß der Erstere Schwalenberg, der Andere W. erhielt, u. da 1356 die Schwalenbergische Linie mit dem Grafen Heinrich erlosch, so bemächtigten sich der Bischof von Paderborn u. der Graf Simon I. von Lippe der Grafschaft Schwalenberg, mit widerrechtlicher Übergehung des Grafen Otto IV. von W. Graf Adolf war also der eigentliche Stammherr des jetzigen Hauses W., u. die Besitzungen desselben blieben bis 1387 ungetheilt, wo Heinrichs des Eisernen Söhne, Heinrich u. Adolf, zwei Linien, Waldeck u. Landau stifteten, von denen die letztere aber 1495 ausstarb, worauf das Land an W. zurückfiel. Die Grafen Heinrich u. Adolf trugen, jener 1431, dieser 1438, ihre Landestheile dem Landgrafen von Hessen zu Lehen auf, woraus viele Streitigkeiten u. Ansprüche der nachmaligen Kurfürsten von Hessen entstanden, welche erst 1847 beendigt wurden, wo der Bundestag jenes Lehn als ein mit der Auflösung des Deutschen Reiches aufgehobenes erklärte. Heinrichs Söhne theilten unter sich die Grafschaft W., welche aber unter dem Grafen Joseph auf kurze Zeit wieder vereinigt wurde; doch nach dessen Tode (1580) stifteten seine beiden Söhne Christian u. Wolrad wieder die zwei Linien von Eisenberg u. von Wildungen. Die Grafschaft Wildlingen, mit welcher Besitzung Wolrad durch seine Gemahlin die Grafschaft Kuglenburg u. die Herrschaften Pallant, Sittem u.a. in den Niederlanden vereinigte, fiel 166,4 an den Feldmarschall der vereinigten Niederlande, Grafen Georg Friedrich (s. unten S. 796), welcher 1682 vom Kaiser Leopold I. zum Reichsfürsten ernannt wurde. Mit ihm erlosch 1692 die Linie Wildungen, worauf die waldeckschen Stammlande an die Eisenberger Linie, das Allodium aber an andere Verwandte fiel. Schon 1631 war die Grasschaft Pyrmont an die Eisenberger Linie gekommen, so wie später auch andere Gleichensche Besitzungen, wie z.B. die Grafschaft Tonna, welche Graf Christian Ludwig von W. 1677 an den Herzog von Sachsen-Gotha verkaufte. Die Eisenberger Linie führte von nun an den Namen W.; in ihr war schon 1687 die Primogenitur eingeführt worden. Graf Anton Ulrich, Sohn u. 1706 Nachfolger des Grafen Christian Ludwig, erhielt im Dec. 1711 vom Kaiser Karl VI. die Reichsfürstenwürde, aber er publicirte diese Promotion erst im Dec. 1717 u. wurde 19. Sept. 1719 in das weltliche Fürstenthum des Oberrhein-Kreises eingeführt. Sein jüngerer Bruder Josias, auf welchen der Fürstentitel nicht mit überging, stiftete die gräfliche Linie zu Bergheim bei Fritzlar, welche noch besteht. Diese Linie erhielt im Waldeckischen die Orte Bergheim, Melba u. Königshagen als Paragium unter Oberhoheit der regierenden Linie, erwarb 1806 einen Antheil an der Grafschaft Limpurg-Gaildorf, so wie auch Theile von Limpurg-Solms-Assenheim u. bildet eine eigene Standesherrschaft in Württemberg (s. unter Waldeck [Geneal.]). Auf den Fürsten Anton Ulrich, welcher 1. Jan. 1728 starb, folgte[793] sein Sohn Christian Philipp u. als dieser bereits nach wenigen Monaten starb, im Mai 1728 dessen Bruder Karl, geb. 24. Sept. 1704; er trat früh in österreichische Kriegsdienste, focht in Ungarn u. am Rhein (1728) u. war im Österreichischen Erbfolgekriege Feldzeugmeister bei der Armee des Prinzen Karl von Lothringen; 1742 trat er als General der Infanterie in die Dienste der holländischen Generalstaaten u. befehligte 1745 die Holländer bei der alliirten Armee. Er nahm 1747 seinen Abschied u. kehrte in das Waldeckische zurück, wählte aber während des Siebenjährigen Krieges seinen Aufenthaltsort zu Frankfurt a. M., wo er 29. Aug. 1763 starb. Sein ältester Sohn, Friedrich, folgte unter Vormundschaft seiner Mutter Christiane u. übernahm 1766 die Regierung selbständig; er war ein geistreicher, gebildeter, aufgeklärter Fürst, machte aber großen Aufwand; er erhielt 1803 eine Virilstimme im Reichsfürstenrathe u. trat 18. April 1807, gezwungen, in Warschau dem Rheinbünde bei. Als er 23. Sept. 1812 kinderlos starb, so folgte ihm (nachdem sein Bruder Christian als portugiesischer Feldmarschall 1798 in Cintra gestorben war), sein jüngerer Bruder Georg, welchem er schon 1806 die Grafschaft Pyrmont abgetreten hatte, wodurch W. u. Pyrmont wieder vereinigt wurden. Als dieser 9. Sept. 1813 ebenfalls starb, kam die Regierung an seinen ältesten Sohn Georg Heinrich, welcher im Jan, 1814 den Alliirten sich anschloß u. 1816 statt der alten Landstände eine neue Verfassung gab; 1831 machte das waldecksche Contingent den Zug nach Luxemburg mit; 1832 trat W. dem preußischen Zollverein bei. Dem Fürsten Georg Heinrich verdankt W. die Ordnung u. Wiederherstellung der unter seinen Vorgängern gestörten Finanzen.

Am 15. Mai 1845 starb Fürst Georg Heinrich u. gemäß seinem letzten Willen trat seine Gemahlin Emma für den minderjährigen Erbprinzen Georg Victor als alleinige Vormünderin u. Regentin ein, wählte sich jedoch den Fürsten von Lippe zu ihrem Beistande. Die Fürsorglichkeit ihrer Negierung erwies sich bes. in der Nothzeit von 1846–47 durch wirksame Hülfsmaßregeln, die Brandkassenbeiträge wurden erlassen u. außerordentliche öffentliche Bauten angeordnet, die begonnene Befreiung des Grundeigenthums von Reallasten mit Eifer fortgesetzt. Von Seiten des Volks wurde in jener Zeit der Wunsch nach Verbesserung der bisherigen feudalständischen Landesvertretung immer lauter; am vernehmlichsten sprach sich derselbe im Jahre 1847 aus, indem eine Volkspetition an die Stände um Revision der Verfassung von 1816, bes. hinsichtlich der Zusammensetzung des Landtages, des Wahlrechtes u. der Form der Landtagsverhandlungen, nachsuchte. So konnte es nicht unerwartet kommen, daß die Bewegung des Jahres 1848 auch W. ergriff. Am 9. März wurden durch eine Deputation der Städte Arolsen u. Rhoden folgende Wünsche vor die Fürstin gebracht: Preßfreiheit, Volksvertretung bei dem Bundestage, Volksbewaffnung, Einberufung der Stände zum Zwecke der Verfassungsrevision, Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder, Reform der Gerichtsverfassung, staatsbürgerliche Gleichstellung ohne Unterschied der Confession. Der ertheilte Bescheid war jedoch so allgemein u. ausweichend abgefaßt, daß die Unzufriedenheit darüber sich bis zu einer drohenden Aufregung steigerte, bis die Fürstin durch Decret vom 10. März die vier ersten Forderungen bewilligte u. die übrigen mit den Ständen zu berathen verhieß. Dadurch wurde die Bewegung beschwichtigt. Einzelne Ausschreitungen fanden jedoch noch Statt, namentlich ein Tumult durch einen Haufen Bauern am 14. April in der Hauptstadt Arolsen, Der einberufene alte Landtag räumte seinen Platz sehr bald einer, nach neuem Wahlgesetz erwählten constituirenden Versammlung, zu welcher auch Pyrmont, welches bis dahin keine Verfassung hatte, Abgeordnete sandte u. welche am 14. Juni 1848 eröffnet wurde. Mit derselben wurden zunächst Gesetze über Entlastung des Grundeigenthums, die Einrichtung von Friedensgerichten, öffentliches mündliches Verfahren in Bagatellsachen, die Aufhebung der Befreiungen von Grund- u. Klassensteuer, so wie die Reste der Patrimonialgerichtsbarkeit, die Errichtung einer Volkswehr berathen. Das Domanialvermögen wurde vom Landtag am 22. Juli für Staatsgut erklärt u. später die Civilliste bis zum Regierungsantritt des Fürsten Victor auf 60,000 Thlr. jährlich festgesetzt. Nach Veröffentlichung der Frankfurter Grundrechte ging die Versammlung endlich auch seit 22. Febr. 1849 an die Berathung der neuen Landesverfassung. Der Regierungsentwurf wurde beseitigt u. ein anderer, vom Landsyndikus Schumacher ausgearbeiteter Entwurf den Beratungen zu Grunde gelegt. Die Vereinigung mit der Regierung geschah leicht, u. schon am 23. Mai 1849 wurde die Verfassung publicirt. Nach derselben wurden W. u. Pyrmont für einen, durch dieselbe Verfassung vereinigten Staat erklärt, die obersten Justiz- u. Verwaltungsbehörden zeitgemäß umgestaltet, das Spruchcollegium von der Regierung getrennt u. dieser eine mehr ministerielle Einrichtung gegeben, wonach sie in sieben Abtheilungen zerfiel; die Domänen- u. landwirtschaftliche Kammer zu einer, der Regierung unterstellten Behörde, Finanzkammer, vereinigt, das frühere Hofgericht in ein Obergericht mit zwei Senaten umgewandelt. Die Zahl der Landtagsabgeordneten war auf 15 bestimmt; die Sonderangelegenheiten beider Landestheile sollten von den Sonderabgeordneten allein berathen werden, der Landtag jährlich im Oct. zusammentreten, die weiteren Ausführungsgesetze den nächsten Ständen vorbehalten bleiben. Hinsichtlich der Deutschen Frage erklärte sich die Fürstin unter dem 23. Januar 1849 dafür, daß ein mächtiges Oberhaupt erblich an die Spitze des deutschen Bundesstaates trete; die Regierung schloß sich auch den Bemerkungen u. Vorschlägen Preußens, Badens etc. zu der Reichsverfassung an. Sofort nach Veröffentlichung der Reichsverfassung vom 28. März wurde dieselbe in W. als Landesgesetz verkündigt. Noch nachdem Preußen die Kaiserkrone abgelehnt hatte, erklärte die Fürstin durch Proclamation vom 15. Mai, daß sie die Reichsverfassung unbedingt anerkenne u. die Vereidigung des Militärs u. der Civilbeamten auf dieselbe seiner Zeit vornehmen wolle. Der Fürstencongreß zu Berlin wurde dagegen von W. aus nicht beschickt. Trotz dieser bereitwilligen Anerkennung blieb doch das Land von den Bewegungen jener Zeit nicht verschont, indem von Corbach aus so erhebliche Unruhen sich verbreiteten, daß, bei der Abwesenheit des waldeckischen Militärs im Reichsdienste in Holstein seit 16. April 1849, kurhessisches Militär requirirt werden mußte, welches am 18. Mai anlangte[794] u. die Ruhe wiederherstellte; worauf die mit ihrem Sohn aus Arolsen geflüchtete Fürstin dahin zurückkehren konnte. Durch Proclamation der Fürstin vom 11. Dec. 1849 trat W. dem Dreikönigsbündniß bei u. wurde das Parlament in Erfurt beschickt. Das Jahr 1850 verging in Ruhe. Erst im Jahr 1851 machte sich auch in W. eine etwas rückwärtsgehende Bewegung bemerkbar. Der während der Bewegungszeit als Cabinetspräsident eingetretene Staatsrath Schumacher trat zurück u. wurde am 25. Febr. durch Winterberg ersetzt. Durch Vertrag mit Preußen vom 1. Febr. 1851 wurde das Obertribunal in Berlin zugleich zum obersten Gerichtshof in Strafsachen für W. bestellt. Ein außerordentlicher Landtag trat am 21. Juli zusammen, um bes. über die Revision des Wahlgesetzes zu berathen, wurde jedoch, da eine Vereinigung mit der Regierung nicht erzielt werden konnte, am 5. Aug. aufgelöst, worauf von Seiten der Regierung am 8. Aug. ein Wahlgesetz octroyirt wurde, nach welchem wahlberechtigt jeder unbescholtene u. selbständige Staatsangehörige ist, welcher das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, wählbar zu Abgeordneten jeder Wahlberechtigte, welcher seit wenigstens drei Jahren dem Staate angehört hat. Die Wahl sollte direct sein. Die Frankfurter Grund rechte wurden im Aug. 1851 für aufgehoben erklärt. Der am 14. Jan. 1852 volljährig gewordene Fürst Georg Victor erließ unter diesem Tage eine Bekanntmachung, wonach die Regentschaft auf unbestimmte Zeit noch fortbestehen solle, damit durch sie die nöthige Umgestaltung des Staatsgrundgesetzes von 1849 herbeigeführt werde. Die neu berufene Ständeversammlung wurde am 24. Mai 1852 eröffnet u. dabei auf die, gemäß dem Bundesbeschluß vom 27. August 1851 vorzunehmende Verfassungsrevision hingewiesen. Die wesentlichsten Punkte der von dem preußischen Geheimen Regierungsrath Beyer in conservativem Sinne ausgearbeiteten Regierungsvorlage bestanden in Folgendem: Der Vertrag über Abtretung des Domanialvermögens wird aufgehoben; der Landtag verliert die Initiative der Gesetzgebung, das Budget bleibt seiner Genehmigung unterworfen, doch kann die Forterhebung einmal bestehender Steuern nicht verweigert werden, Verantwortlichkeit der Minister gegenüber dem Landtage bleibt; die in der Märzverfassung statuirte Trennung der Kirche u. Schule, Unentgeltlichkeit des Unterrichts etc. sind aufgehoben. Mitte Juni wurde der von den Ständen nur unwesentlich veränderte Verfassungsentwurf genehmigt.

Hierauf übernahm Fürst Georg Victor am 17. August 1852 persönlich die Regierung; die Huldigung u. Eidesleistung der Stände erfolgte am 27. September. Es blieb nun noch für den Landtag die Aufgabe durch weitere organisatorische Arbeiten den Ausbau der neuen Ordnung der Dinge zu vollenden. Hervorzuheben ist bes. die Thätigkeit des Landtages von 1855, durch welchen bis Ende April u.a. ein Strafgesetzbuch u. ein Staatsdienergesetz mit der Regierung vereinbart u. die Creirung von Papiergeld im Betrage von 350,000 Thlrn. beschlossen wurde, womit auch W. sein erstes Papiergeld erhielt. Besondere Verordnungen der Regierung bezogen sich auf eine strenge Heiligung der Sonn- u. Feiertage u. auf die Beschränkung des Rechtes, nach welchem die Gemeinden bisher ihre Geistlichen selbst gewählt hatten. Am 14. Nov. versammelte sich der Landtag aufs neue, gerieth jedoch bald in Zwiespalt mit der Regierung dadurch, daß er das Recht für sich beanspruchte sich in derselben Diät mehrmals zu vertagen. Eine fürstliche Verordnung vom 28. Jan. 1856 forderte darum die aus einander gegangenen Mitglieder des Landtags zur Rückkehr auf, u. als bei der so erneuten Session der Landtag in der Behauptung jenes Rechtes beharrte, erfolgte am 6. Febr. seine Auflösung. Dem am 5. Mai neueröffneten Landtage wurde namentlich der Entwurf von Abänderungen am Wahlgesetze vorgelegt, wonach künftig indirecte Wahlen, Klassensystem u. Census Geltung erhalten sollten, u. es wurde dies Gesetz auch fast unverändert angenommen. Einen wichtigen Vertrag schloß die Negierung zufolge der Beschwerde, daß im Fürstenthum W. seit dem Jahre 1848 eine drittrichterliche Instanz für Civilrechtsstreitigkeiten nicht mehr bestehe, am 5. Juli mit Preußen dahin ab, daß das preußische Obertribunal zu Berlin vom 1. Oct. an zum obersten Gerichtshöfe in Civilproceßsachen für das Fürstenthum bestellt wurde. Auch wurde der Berliner Discontogesellschaft die Gründung einer Creditbank im Lande gestattet. Am 25. Nov. trat der Landtag aufs neue zusammen u. beschäftigte sich bis zu seinem am 3. April 1857 erfolgenden Schlüsse vorzugsweise mit dem Budget u. dem Hutungsablösungsgesetze. Im August 1857 erschien auch die kirchliche Gemeindeordnung für W. u. Pyrmont. Eine Reihe von Jahren hindurch unerledigt zog sich als eine für den Staatshaushalt nicht unwichtige Streitfrage die sogenannte Holzfrage hin. Im Jahr 1855 hatte nämlich die Regierung verordnet, daß das Holz, welches den Bewohnern des Landes bisher gegen eine feste, sehr mäßige Taxe aus den Domanialforsten abgegeben worden war, künftig meistbietend versteigert werden sollte; der Preis des Holzes stieg hierdurch um mehr als das Dreifache der Staatseinnahme (um 22–27,000 Thlr.). Aber die Stände griffen die Maßregel heftig an u. setzten, da man sich über die Wahl eines Schiedsgerichtes nicht zu einigen vermochte, von dem Budget consequent eine willkürliche Summe als unberechtigten Einnahmeposten ab, so daß dasselbe regelmäßig mit einem (flugirten) Deficit schloß. Die Mehreinnahme war bei den steigenden Bedürfnissen des Staatsdienstes u. manchen außerordentlichen Ausgaben unentbehrlich. Während der Geldkrisis von 1859 mußte die Regierung zur Einlösung des Papiergeldes Capitalien zu hohen Zinsen erborgen u. noch zurückgehaltene 41/2 procentige Obligationen einer im Jahr 1854 abgeschlossenen Anleihe mit großem Verluste verkaufen. Die Kosten des in demselben Jahre vom Bunde verfügten Ausmarsches des Waldeck'schen Contingents nach Luxemburg deckte die Regierung aus, ihr zur Verfügung stehenden Fonds; aber der aus den Neuwahlen des Jahres 1859 im Wesentlichen unverändert hervorgegangene Landtag verweigerte die Nachbewilligung, welche schließlich erst in der Diät 1861–62 erfolgte, verwarf die geforderte Erhöhung der Beamtengehalte u. einen beantragten 25 procentigen Zuschlag zur Klassensteuer, nicht minder auch den Entwurf eines Wahlgesetzes, welches den Schwerpunkt der Volksvertretung von den bäuerlichen Grundbesitzern in die Höchstbesteuerten u. die Intelligenz verlegen sollte, so daß sich schließlich (Jan. 1860) die Regierung zur Auflösung der Kammer entschloß. Doch wurde auch von der im März neugewählten Kammer der Wahlgesetzentwurf[795] nicht genehmigt u. die Erhöhung der Gehalte nur für die laufende Finanzperiode beschlossen. Auch die Landtagssitzung 1860–61 verlief nicht ohne mehrfache Streitigkeiten zwischen Regierung u. Landtag, namentlich wurde der Regierungsantrag auf Aufhebung des Gesetzes von 1849, durch welches die Steuerfreiheit der Mitglieder des fürstlichen u. gräflichen Hauses W. abgeschafft worden war, von der Kammer abgelehnt, u. erst seit der Sitzung von 1861–62 hat sich ein besseres Einvernehmen unter beiden herausgestellt. Eine neue auf den Grundsatz der Gewerbefreiheit basirte Gewerbeordnung mit entsprechendem Gewerbesteuergesetz wurde angenommen, nicht minder eine mit Preußen abgeschlossene Militärconvention, welche am 1. Aug. 1862 ins Leben trat; s. oben S. 791. Auch die Vertretung der Waldeck'schen Staatsangehörigen im Ausland ist den preußischen Gesandtschaften u. Consulaten mit übertragen worden. In kirchlicher Hinsicht läßt die geistliche Oberbehörde der seit 1821 im Lande bestehenden Union, gegenüber den Auflösungsversuchen der kleinen Lutherischen Partei, den kräftigsten Schutz angedeihen u. ein fürstliches Decret von 1859 befiehlt ausdrücklich die Verpflichtung der anzustellenden Pfarrer auf die Union. Das Budget für die Finanzperiode 1863 bis 1865 schloß mit einem nominellen Deficit ab; s. oben S. 791. Vgl. Curtze, Beschreibung der Fürstenthümer W. u. Pyrmont, Arolsen 1846; Derselbe, Geschichte u. Beschreibung des Fürstenthums W., ebd. 1850; Derselbe, Geschichte der Verfassung der evangelischen Kirche des Fürstenthums W., ebd. 1849; Derselbe, Die kirchliche Gesetzgebung des Fürstenthums W., ebd. 1851; Steinmetz, Die kirchliche Union in den Fürstenthümern W. u. Pyrmont, ebd. 1859.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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