Legitimation

Legitimation

Legitimation (v. lat. Legitimatio), 1) die Handlung, durch welche ein Subject die für irgend ein Verhältniß erforderliche Beschaffenheit als in seiner Person zutreffend nachweist, so daß er dadurch in Beziehung auf das fragliche Verhältniß als qualificirt u. berechtigt erscheint. Man versteht daher unter L. namentlich dann die Ausweisung über Namen, Stand, Beauftragung einer Person durch Pässe, Heimathsscheine, Decrete u. dgl.; bes. im Civilproceß der Nachweis darüber, daß man in einem gewissen Rechtsstreite zur Rechtsverfolgung zuzulassen sei. Im Einzelnen wird dabei noch unterschieden: Legitima persona standi in judicio, d. h. der Nachweis der Befugniß zur gerichtlichen Rechtsverfolgung überhaupt, welche gegenwärtig unbedingt nur Wahnsinnigen u. Kindern (im Römischen Recht auch den Sklaven), bedingt Minderjährigen, Hauskindern, Frauen unter Geschlechtscuratel etc. genommen ist; L. ad causam, womit der Kläger darthut, daß gerade er das berechtigte Subject (L. ad causam activa) dem bestimmten Beklagten (L. ad causam passiva) gegenüber sei, resp. der Beklagte bei Vorbringung von Einreden beweist, daß gerade er berechtigt sei, diese Einrede diesem Kläger entgegenzustellen; ferner L. ad praxin advocatoriam s. procuratoriam, der Nachweis des auftretenden Anwaltes, daß er die Berechtigung habe, in Processen überhaupt einer Partei als Advocat od. Procurator zu dienen; u. L. ad processum, der Nachweis des Anwaltes, daß er auch von der bestimmten Partei Vollmacht erhalten habe, sie gerade in dem vorliegenden Processe zu vertreten. 2) Der Rechtsact, durch welchen uneheliche Kinder in das Verhältniß ehelicher treten. Im Römischen Recht kannte man dafür drei Arten: a) die L. per subsequens matrimonium, wenn sich Vater u. Mutter der unehelichen Kinder später noch heirathen; b) L. per curiae oblationem, wenn das Kind zum Decurio od. zur Frau eines Decurio municipalis bestimmt wurde (heutzutage weggefallen); u. c) L. per rescriptum princĭpis,[220] durch Ertheilung eines Privilegiums von Seiten des Regenten. Nur eine Unterart der letzteren bildete die L. per testamentum, wenn der Vater den Wunsch, das uneheliche Kind legitimirt zu sehen, in einem Testamente ausgedrückt hat u. darauf das Kind od. dessen Mutter ein Rescript des Regenten erlangt. Die Wirkungen der L. bestehen darin, daß die unehelichen Kinder alle Rechte erlangen, als wenn sie in rechtsgültiger Ehe geboren wären. Soll indessen zugleich die väterliche Gewalt über sie begründet werden, so ist noch die Einwilligung des Kindes, resp. wenn dasselbe noch unmündig ist, des Vormundes u. der Obervormundschaft erforderlich. Auch besteht der Streit darüber, ob die L. das Recht verleihen könne, gleich einem ehelichen in rein deutschen Immobiliarbesitz, wie in Lehen u. Familienfideicommissen zu succediren, da das ältere deutsche Recht eine L. in dem obigen Sinne nicht kannte. Ganz verschieden von dem bisher erwähnten Institut ist die sogen. L. minus plena (im Gegensatz der L. plena, worunter man dann die römisch-rechtliche L versteht) od. L. germanĭca. die Aufhebung der Anrüchigkeit, welcher bei unehelicher Geburt nach manchen deutschen Particularrechten sonst angenommen wurde u. z.B. bewirkte, daß Unehelichgeborene nicht in Zünfte aufgenommen werden konnten. Diese L. erfolgt auf das Anschen des Kindes immer durch ein Rescript des Landesherrn, hat aber keinerlei Begründung von Familienrechten gegenüber dem unehelichen Vater zur Folge. Vgl. Dieck, Beiträge zur Lehre von der L. durch nachfolgende Ehe, Halle 1832; Heffter, Die Erbfolgerechte der Mantelkinder etc. in Lehen u. Familienfideicommissen, Berl. 1836.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • légitimation — [ leʒitimasjɔ̃ ] n. f. • 1340; de légitimer ♦ Action de légitimer; son résultat. 1 ♦ Vx ou hist. Reconnaissance des pouvoirs (d un souverain, d un envoyé). Par ext. Légitimation des pouvoirs. 2 ♦ Dr. Bénéfice par lequel la légitimité est conférée …   Encyclopédie Universelle

  • Legitimation — • The canonical term for the act by which the irregularity contracted by being born out of lawful wedlock is removed Catholic Encyclopedia. Kevin Knight. 2006. Legitimation     Legitimation …   Catholic encyclopedia

  • Legitimation — or legitimization is the act of providing legitimacy. Legitimation in the social sciences refers to the process whereby an act, process, or ideology becomes legitimate by its attachment to norms and values within in given society. It is the… …   Wikipedia

  • legitimation — Legitimation. s. f. La grace que le Prince fait à des enfants naturels, en les declarant legitimes & leur donnant certains privileges dont ils ne pourroient jouïr autrement. Obtenir des lettres de legitimation. faire passer des lettres de… …   Dictionnaire de l'Académie française

  • Legitimation — Légitimation Demande de traduction Nom original ici → …   Wikipédia en Français

  • Legitimation — Le*git i*ma tion ( m[=a] sh[u^]n), n. [Cf. F. l[ e]gitimation.] [1913 Webster] 1. The act of making legitimate. [1913 Webster] The coining or legitimation of money. East. [1913 Webster] 2. Lawful birth. [R.] Shak. [1913 Webster] …   The Collaborative International Dictionary of English

  • legitimation — mid 15c., from M.Fr. légitimation, from M.L. legitimationem (nom. legitimatio), noun of action from pp. stem of legitimare (see LEGITIMATE (Cf. legitimate) (adj.)) …   Etymology dictionary

  • Legitimation — (neulat.) bedeutet den Nachweis und insbes. das urkundliche Beweismittel dafür, daß jemand Träger des von ihm geführten Namens sei, Inhaber der von ihm ausgeübten Befugnis (z. B. zu jagen, fischen, hausieren), Vertreter dessen, für den er… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Legitimation — (neulat.), Beglaubigung, Nachweis der Berechtigung zu einer Handlung, Ausweisung über seine Persönlichkeit, auch die Urkunde, durch die dies geschieht. Im bürgerlichen Recht die Ehelichmachung eines unehelichen Kindes, und zwar entweder durch… …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Legitimation — Legitimation, 1) im Allgemeinen Rechtfertigung, Ausweis der Berechtigung. 2) Aufnahme unehelicher Kinder in die Stellung u. Rechte der ehelichen durch nachfolgende Verehelichung der Eltern (l. per subsequens matrimonium) od. auch durch… …   Herders Conversations-Lexikon

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