- Kreuzband
Kreuzband, Brochüren, Zeitungen, gedruckte u. lithographirte (überhaupt auf mechanischem Wege vervielfältigte, jedoch ausschließlich für den öffentlichen Gebrauch dienende) Anzeigen, Bekanntmachungen, Mittheilungen etc. genießen, wenn sie frankirt unter K. (d. h. von zwei schmalen kreuzweis über einander gefügten Papierstreifen umgeben) od. unter Streifband (d. h. von einem breiteren Streifen umschlossen) aufgegeben werden, nach den meisten Postverordnungen eine bedeutende Portoermäßigung; doch dürfen sie außer Adresse, Datum u. Namen (resp. Firma) des Absenders durchaus nichts Geschriebenes enthalten; einzig ausgenommen hiervon sind Correcturbogen, bei denen jedoch auch nur wirkliche Correcturen im engsten Sinne des Wortes gestattet sind. Derartige Sendungen kosten im ganzen Deutsch-österreichischen Postvereine (s. Deutschland [Geogr.]), für je 1 Zollloth 4 Pfennige preußisch, od. 3 Pf. sächsisch, resp. 1 Kreuzer; auch die aus dem Deutsch-österreichischen Postvereine nach Frankreich, der Schweiz, England u. den Vereinigten Staaten etc. zu befördernden Kreuzbandsendungen genießen eine sehr bedeutende Portoermäßigung. Derartige Sendungen irgendwie zu Correspondenzen zu benutzen, wird criminell bestraft. Dagegen genießen im Deutsch-österreichischen Postvereine mehre wohlthätige, wissenschaftliche etc. Vereine innerhalb der respectiven Postgebiete auch für ihre Correspondenz, wenn sie dieselbe unter K. od. in unversiegeltem Couvert aufgeben, volle Portofreiheit. Unfrankirt aufgegebene Kreuzbandsendungen werden wie gewöhnliche Briefe (mit 1 Silbergroschen Zuschlag pro Zollloth, wenn sie über die betreffende Landesgrenze gehen) behandelt.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.