Kurland [1]

Kurland [1]

Kurland, russisches Gouvernement, eine der sogenannten Ostseeprovinzen, bisweilen auch wohl nach seiner Hauptstadt: Gouvernement Mitau (lettisch Jelgawa) genannt; war ehemals das Herzogthum K. u. Semgallen u. grenzt im Osten an die Ostsee, im Norden an Livland u. Witebsk, im Osten an das Gouvernement Minsk u. im Süden an das Gouvernement Wilna u. an Preußen; das Gouvernement umfaßt 4971/4 QM.; ist meist eben (höchster Punkt der Hügel Kreewe-Kales bei Schloß Amboten, 600 Fuß hoch), an den Küsten zum Theil mit Dünen umgeben, im Ganzen fruchtbar; Flüsse: die Düna, Bulderaa, Windau, Heilige Aa u.a.; Seen gibt es über 300, meist im westlichen Theile; die beträchtlichsten sind: der Warnowizische, Rhizas, Garten, Ilsen, Minnauka, Weesicht, der Angernsche (der größte), der Usmaitensche (13/5 QM.), mit vier Inseln, Pussen, Durben, Tosmar, Libausche, Papensee u.a.; Mineralquellen gibt es in den beiden benutzten Schwefelquellen auf den Gütern Baldohn u. Barbern, außerdem noch Eisenquellen im Selburger Kreise; trotz der vielen Seen, unzugänglichen Sümpfe u. Moosbrüche ist das Land doch fruchtbar; das Klima ist im Ganzen rauh, nebelig, feucht u. unbeständig; der Winter dauert vom November bis März u. ist sehr kalt; einen mildernden Einfluß übt das Meer auf die Temperatur. Man baut auf leicht zu bearbeitendem Boden Korn u. anderes Getreide, weniger Gemüse u. Obst, sehr reichlich Flachs u. Hanf, die Wälder bringen viele Arten Beeren; Viehzucht nicht ausgezeichnet, die zum Theil undurchdringlichen Wälder nähren viel Raub-, Pelz- u. Speisewild (Bären, Wölfe, Elenthiere, wilde Schweine), die Gewässer viel Fische; von Mineralien gibt es etwas Sumpfeisen, Kalk, Gyps, Torf, auch Bernstein; Handel u. Fabriken sind noch unbedeutend; die Ausfuhr besteht lediglich in Landeserzeugnissen (Roggen, Leinsaat, Flachs, Holz, Häuten), die Einfuhr in Salz, Wein, Früchten etc.; Hafenorte sind. Libau u. Windau; Münzen, Maße u. Gewichte, s.u. Russisches Reich (Geogr.), vgl. Livland (Geogr.); die Zahl der Einwohner beträgt 550,000, meist Kuren, Stamm der Letten (s.d.), u. haben zum Theil große Vorrechte (freie Letten in fünf Dörfern, in dem einen heißen zwölf Bauern Kurische Könige), ferner Deutsche, Russen, Liven, Kewinnen, Juden, Zigeuner; die Lutherische Confession ist die herrschende, doch gibt es auch viel Katholiken. Der zahlreiche u. reiche Adel (aus Deutschland u. Polen abstammend) hat ansehnliche Vorrechte; die Leibeigenschaft der Bauern ist seit 1818 aufgehoben. Das alte Staatsrecht ist, als nicht gänzlich außer Anwendung, noch wichtig, vgl. Sammlung der Schriften in den Streitigkeiten zwischen den Herzögen von K. u. der Ritterschaft, Lpz. 1767, u. Fortsetzung, ebd. 1767; Schwarz, Bibliothek kurländischer Staatsschriften, Mitau 1799; Ziegenhorn, Staatsrecht von K., Königsb. 1772, Fol., u. Zusätze, Mitau 1776. Dagegen Heyking, Beantwortung u. Widerlegung, Lpz. 1777; Index corporis historico-diplomatici etc. Curoniae, Riga u. Dorp. 1833, Fol., 2 Bde.; Monumenta Livoniae, Sammlung zur Erläuterung der Geschichte K-s, Riga, Dorp u. Lpz. 1835, 2 Bde. Rechtspflege: Mit den deutschen Colonien ist Deutsches Recht nach K. eingewandert, u. neben dem Sachsenspiegel hat auch Römisches u. Kanonisches Recht sich dort geltend gemacht. Einheimische Rechtsquellen sind die Statuta curlandica (übersetzt von Birkel, Mitau 1804) u. Pitensia (vgl. Nettelbladt, Fascic. rer. curland. 1729 u. Anecd. curland., ebd.), doch fehlt ein System des Kurischen Rechts. Das allgemeine, am 31. Januar 1833 publicirte russische Gesetzbuch Swod Sakonow Rossijskoj Imperii, mit seinen jährlichen Fortsetzungen u. seit 1. Jan. 1835 gültig, sucht die möglichste Gleichmäßigkeit mit Rußland herbeizuführen; vgl. Bunge, Einleitung in das heutige kurländische Provinzialrecht, Dorp. 1824; Grundriß des heutigen kurländischen Privatlandrechts, ebd. 1825; Russisches Handelsrecht mit Rücksicht auf die Ostseeprovinzen, Riga 1829; Beiträge zur Kunde der lief- u. kurländischen Rechtsquellen, ebd. 1831; Das römische Recht in den Ostseeprovinzen, ebd. 1833; Bunge u. Madai, Erörterungen aus den in K. geltenden Rechten, ebd. 1840. Wappen: rother gekrönten Löwe in Silber; für das damit verbundene Semgallen ein vorschreitender Hirsch in Blau. Eintheilung in fünf Kreise: Goldingen, Hasenpot, Mitau, Selberg u. Tukkum; Hauptstadt: Mitau.

K. gehörte in den frühesten Zeiten zu Livland u. hatte mit diesem bis ins 16. Jahrh. gleiches Schicksal, s. Livland (Gesch.). Der Deutsche Orden od. vielmehr die seit Anfang des 13. Jahrh. hier ansässig gewesenen Schwertbrüder, die mit dem Deutschen Orden sich 1233 verbanden, gründeten daselbst das große Gutseigenthum mit der Leibeigenschaft. Als um 1560 die Russen ins Land einfielen u. der Orden sich nicht mehr zu helfen wußte, trat der letzte Heermeister, Gotthard Ketteler, Livland an den König von Polen, Sigismund August, als Großherzog von Lithauen, ab u. ließ sich dafür mit K. u. Semgallen als weltlichen Herzogthümern erblich belehnen. Der Herzog Gotthard führte nun die Reformation ein, gründete mehrere Kirchen u. bekannte sich 1587 zur Augsburgischen Confession. Ihm folgte sein ältester Prinz, Friedrich, der sich 1589 zu einer Theilung des Landes mit seinem Bruder Wilhelm entschloß, so daß er selbst zu Mitau, Wilhelm zu Goldingen seinen Sitz hatte. Beide geriethen aber bald in Mißhelligkeiten mit ihren Ständen, die sogar in offene Unruhen ausbrachen. Bes. machten zwei Brüder Nolden dem Herzog Wilhelm so viel Verdruß, daß, als sie mit königlich polnischem Geleitsbrief als königliche Commissarien zur Untersuchung gewisser Händel zwischen den Jesuiten u. der Stadt Riga nach Mitau kamen, Wilhelm sie in ihrer Herberge tödten ließ. Deshalb vertrieb der König den Herzog u. gab dessen Land an Friedrich, jedoch wurde Wilhelm, in Folge der Kriege mit Schweden, in denen K. sehr gelitten hatte u. Mitau zweimal, 1621 u. 1625, von den Schweden erobert worden war, 1632 wieder eingesetzt, ja nach dem Tode seines Bruders Friedrich 1639, der keinen Erben hinterließ, wurde er alleiniger Herzog von K., starb aber schon 1642, worauf sein Sohn Jakob das Herzogthum erbte. Dieser that viel für den überseeischen Handel Kurlands, erhielt 1647 von der Königin Christina von Schweden eine ewige Neutralität, brachte das Stift Pilten wieder[920] an sich u. erwarb von England die Insel Tabago. Überhaupt gedieh K. unter ihm u. konnten ein Heer von 14,000 Mann unterhalten. Von Schweden u. Mitau überfallen, wurde er aber gefangen u. erst durch den Frieden von Oliva, in dem er die Insel Runen u. einiges Gebiet jenseit der Düna abtrat, wieder frei; er st. 1682. Sein ältester Sohn, Friedrich Kasimir, bekam wieder Händel mit Polen über den Besitz des Stiftes Pilten, behauptete aber dasselbe. Ihm folgte 1698 Friedrich Wilhelm, geb. 1692, über dessen Vormundschaft die verwittwete Herzogin mit ihrem Schwager Ferdinand in Streit gerieth, der auch, von Peter unterstützt, die Regierungsangelegenheiten größtentheils in seine Gewalt bekam. In dem Nordischen Kriege trat der Vormund auf sächsische Seite, weshalb Karl XII. 1701 K. besetzte u. den Herzog Ferdinand nöthigte, nach Deutschland zu seiner Schwester, der Landgräfin Maria Amalie von Hessen-Kassel, zu fliehen. 1705 mußten die Schweden K. zwar wieder räumen, aber dafür überschwemmten es 20,000 Russen. Neue Hoffnungen gingen dem Lande durch die Vermählung des Herzogs mit der russischen Prinzessin Anna (s.d. 11), Tochter Iwans III. u. Nichte Peters d. Gr., auf; aber der junge Herzog hatte kaum sein Land zurückerhalten, als er 1711 auf der Rückreise von Petersburg starb. Die verwittwete Herzogin Anna blieb unter dem Schutze ihres Oheims, Peters d. Gr., noch eine Zeit lang Regentin u. nahm ihren Wittwensitz zu Mitau. Zwar trat ihres Gemahls Oheim, Herzog Ferdinand, die Regierung an, aber er lebte fortwährend im Auslande. Als er die Gutshoheit des kurländischen Adels verletzte, ordnete der polnische Oberlehnshof eine Landesverwaltung an, deren letzte Absicht war, K. nach dem Tode des kinderlosen Ferdinand als ein eröffnetes Lehn förmlich mit Polen zu vereinigen. Dagegen hielten die kurländischen Stände 1726, gegen das Verbot der Regierung, einen Landtag u. erwählten auf demselben den natürlichen Sohn des Königs von Polen, den Grafen Moritz von Sachsen, zum Herzog. Aber diese Wahl, die ohnehin wider die Verfassung war, blieb ohne Wirkung. Auf einem Reichstage zu Grodno 1727 wurde die Vereinigung Kurlands mit Polen nachdem Tode Ferdinands von Neuem decretirt, u. der Graf Medem, der nach Warschau geschickt worden war, um gegen diesen Beschluß zu protestiren, wurde als Aufrührer verhaftet. Dies bewog Moritz von Sachsen, der mit einer geringen Mannschaft nach Mitau gekommen war, K. wieder zu verlassen. Dagegen vermählte sich der 75jährige Herzog Ferdinand 1730 mit einer Prinzessin von Sachsen-Weißenfels, Johanna Magdalena, u. empfing um dieser Verbindung willen 1731 zu Warschau die förmliche Belehnung mit dem Herzogthum K. Um dieselbe Zeit aber hatte die verwittwete Herzogin Anna den russischen Thron bestiegen; sie ließ K. militärisch besetzen u. erklärte dem polnischen Hofe, daß sie dasselbe bei seinem Verfassungsrechte als ein Lehn der Republik unter eignen Herzögen beschützen werde. Als daher 1737 Herzog Ferdinand starb, wählten die kurländischen Stände, auf Empfehlung der Kaiserin Anna, deren Oberkammerherrn, den Grafen Johann Ernst von Biron (s.d. 1), einen gebornen Kurländer, zu ihrem Herzoge, der aber fortwährend in Petersburg blieb u. nach dem Tode seiner Beschützerin 1740 von der Kaiserin Elisabeth nach Sibirien verwiesen wurde. Hierauf wählten die Stände 1741 den Herzog Ludwig Ernst von Braunschweig u., als Polen hierzu seine Einwilligung nicht gab, nach verschiedenen andern projectirten Wahlen, den Prinzen Karl von Sachsen 1758 zum Herzog, zu dessen Vortheil die Kaiserin allen Ansprüchen auf K. entsagte. Als aber 1762 Peter III. Kaiser von Rußland geworden war, gab er dem Herzog von Biron seine Freiheit wieder, u. als Katharina II. den russischen Thron bestiegen hatte, setzte diese Johann Ernst Biron wieder als Herzog von K. ein, u. Karl mußte 1763 weichen. Biron wurde auch auf dem polnischen Convocationsreichstage 1764 als einziger rechtmäßiger Herzog von K. anerkannt u. mit demselben belehnt. 1768 wurde eine neue Constitution für K. entworfen u. gewisse herzogliche Rechte, die von der Landschaft in Zweifel gezogen wurden, festgesetzt. Joh. Ernst st. 1772, nachdem er schon 1769 seinem Erbprinzen, Peter, die Regierung abgetreten hatte. 1774 wurde zu Warschau abermals eine Constitution entworfen. Auf dem Reichstage von 1776 bestätigte die Republik dem Herzog, der Ritterschaft, den Städten u. allen Einwohnern von K. u. Semgallen ihre Rechte u. Freiheiten, bes. die Investitur des Herzogs, die Pacta subjectionis u.a. Aber im Lande selbst waren die Zerwürfnisse zwischen Adel u. Bürgerstand nicht zu beseitigen, u. beide suchten bald in Petersburg, bald in Warschau Schutz; dasselbe that auch der Herzog, der sich 1792 mit der Gräfin Anna Charlotte Dorothea v. Medem vermählt hatte, welche manche Differenz in Warschau vermittelte, aber mehr um seine Regentenrechte fest zu stellen, als um die unzufriedenen Unterthanen unter sich zu versöhnen. Endlich am 18. März 1795 beschloß der kurländische Landtag, K. unbedingt Rußland zu unterwerfen. Dieser Beschluß wurde dem Herzog, der sich damals in Petersburg aufhielt, zur Bestätigung mitgetheilt u. von demselben, der keine Söhne hatte, am 28. März zu Petersburg, gegen eine Pension für sich u. seine Kinder, in einer besondern Abtretungsurkunde genehmigt. Dasselbe that auch die von dem Bruder des letzten Herzogs abstammende Linie Biron gegen eine jährliche Rente von 36,000 Thalern (s. Biron). 1818 wurde die Leibeigenschaft in K. aufgehoben u. die Verhältnisse der dortigen Gutsherrn durch eine Urkunde des Kaisers Alexander geordnet.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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