- Handelsrecht
Handelsrecht, der Inbegriff aller derjenigen Rechtsnormen, welche im Handelsverkehr zur Anwendung kommen u. mithin die Befugnisse u. Pflichten der Handel treibenden Personen, die Natur der dabei vorkommenden besonderen Rechtsgeschäfte u. der zur Unterstützung des Handels bestehenden Einrichtungen betreffen. In seinem ganzen Umfange ist das H. sowohl aus Theilen des Privatrechts; als des Staats- u. Völkerrechtes zusammengesetzt, indem das große öffentliche Interesse, welches das Emporblühen des Handels für jeden Staat darbietet, sowie die internationalen Beziehungen, welche sich durch den Handelsverkehr mit fremden Nationen erzeugen, von selbst auch solche Bestimmungen nothwendig machen, die mehr den letzteren Rechtsgebieten angehören. Im engeren Sinne pflegt man indessen unter H. nur den privatrechtlichen Theil der auf den Handelsverkehr bezüglichen Rechtsbestimmungen zu begreifen, während die staats- u. völkerrechtlichen Bestimmungen gewöhnlich mit der Darstellung dieser Rechtstheile verbunden werden. Das H. ist theils ein allgemeines, welches die überhaupt unter cultivirten Nationen beim Handel üblichen Rechtssätze umfaßt, theils ein particulares, was nur in einem bestimmten Staate od. an einem bestimmten Orte gilt. Der Ursprung des heutigen H-s ist im Mittelalter zu suchen. Zwar[947] haben auch die Völker des Alterthums einzelne eigene H-e gehabt, von denen bes. das Seerecht der Insel Rhodus Berühmtheit u. weite Verbreitung erlangte, allein mit Ausnahme eines Punktes (s. Lex Rhodia de jactu) hat sich davon Nichts erhalten. Ebenso enthält das Römische Recht nur wenige besondere Bestimmungen über H., u. auch diese, wie z.B. die Bestimmungen bezüglich der Argentarien (Geldwechsler), sind zum größten Theil unbrauchbar geworden, so daß nur die allgemeinen privatrechtlichen Grundsätze dieses Rechtes für das H. als Quelle gelten können. Im Mittelalter entwickelte sich dagegen ein eigenes H. bes. durch die Messen u. Märkte, für welche besondere Meß- u. Marktordnungen entstanden, sowie durch die damit verbundenen Privilegien u. Meßgerichte, welche letztere durch Gerichtsgebrauch dem H. eine weitere Ausbildung gaben. Daneben bildete sich für einen wichtigen Theil des H-s, für das Seerecht, bes. durch den Verkehr der Städte am Mittelländischen Meer, eine Menge eigener Rechtsgewohnheiten aus. Diese wurden, höchstwahrscheinlich zuerst in Catalonien, um die Mitte des 13. Jahrh. in eine Sammlung unter dem Namen Consolato del mare (zuerst in Barcelona 1502, dann 1529, italienisch u. holländisch 1704 gedruckt, am besten herausgegeben von A. de Capmany y de Monpalan in dem Codigo de las costumbres maritimas de Barcelona, 1791) zusammengetragen, welche sehr lange in fast allen Häfen des Mittelmeeres als Hauptgesetz galt u. noch jetzt in vielen derselben die Kraft eines subsidiären Rechtes behauptet. Fast gleichzeitig entstand auf der Insel Oleron (bei Rochefort) eine ähnliche Sammlung, die Rooles d'Oleron, welche bes. auf die Ausbildung des Seerechts in Frankreich, England u. Flandern Einfluß erhielt. Für den nordischen Handel endlich wurde das Seerecht der Stadt Wisby auf der Insel Gothland (zuerst herausgeg. Kopenh. 1505) wichtig. Dasselbe, wahrscheinlich aus dem Ende des 14. od. 15. Jahrh. stammend, diente fast allen bedeutenderen nordischen Seestädten, namentlich auch den Hansestädten, zum Muster u. wurde von letzteren vermehrt u. verbessert noch 1614 unter dem Namen: Schiffsordnung u. Seerecht der ehrbaren Hansestädte, verbreitet. Eine Vollständigkeit u. allgemeine Gültigkeit konnten indessen alle diese meist nur in Privatarbeiten bestehenden Sammlungen nicht gewähren; in der Hauptsache blieb das H. auf Gewohnheitsrecht, den sogenannten Handelsusancen (s.u. Handel), u. particularen Rechtsbestimmungen beruhen. Seitdem indessen seit der Mitte des vorigen Jahrh. das Streben nach Codification des Rechtes durch die gesetzgebende Gewalt begann, entstand auch für das H. eine Reihe neuer Handelsgesetzbücher, welche die handelsrechtlichen Grundsätze in ihrem ganzen Umfange gesetzlich festzustellen suchten. Der Zustand des heutigen H-s stellt sich daher folgendermaßen dar: A) In den deutschen Bundesstaaten ist der Zustand noch gegenwärtig der, daß neben einigen allgemeinen Handelsgewohnheiten das H. auf einer großen Zahl particulärer Ordnungen u. Gesetze, wie Meß-, Markt-, Wechsel-, Assecuranzordnungen etc. beruht. Nur drei größere eigentliche Handelsgesetzbücher gibt es: für die altländischen Provinzen Preußens in dem Tit. VIII., Abschn. 7–14 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten; für die Länder, in denen noch Französisches Recht gilt, in dem Code de commerce (s. unten u. unt. Code), u. für Baden in dem Anhange des Code Napoléon als Landrecht für Baden vom 3. Febr. 1809. Auch dieser Anhang ist im Grunde nichts Anderes, als ein Auszug des französischen Code de commerce, nur mit mancherlei Zusätzen u. Abänderungen. In neuester Zeit ist indessen der Gedanke, an Stelle dieser einzelnen particulären Ordnungen u. Gesetze ein allgemeines, für ganz Deutschland gültiges Handelsgesetzbuch zu setzen, immer lebendiger geworden. Gewissermaßen als ein Vorläufer dazu ist die Allgemeine deutsche Wechselordnung zu betrachten, welche, schon 1847 durch die sogenannte Leipziger Wechselconferenz berathen, 1848 nach Beschluß der Frankfurter Nationalversammlung als ein Reichsgesetz verkündet wurde u. auch nach Beseitigung der provisorischen Centralgewalt in fast allen deutschen Staaten Gültigkeit behalten hat (s.u. Wechsel). In umfassenderer Weise wurde der Gedanke im Jahre 1857 aufgenommen, indem auf Antrag von Baiern der Deutsche Bund am 18. Dec. den Beschluß faßte, eine Conferenz von Abgeordneten sämmtlicher deutschen Bundesstaaten zusammenzuberufen, um den Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches zu berathen. Diese Conferenz trat hierauf auch im Januar 1857 zu Nürnberg zusammen. Derselben wurden sowohl von Seiten Österreichs, als Preußens, umfassende, bereits früher für diese Staaten bearbeitete Entwürfe vorgelegt, von denen der preußische Entwurf zur Grundlage genommen wurde. Nachdem die Conferenz das Gesetzbuch im Wesentlichen durchberathen hatte, versammelte sie sich später nochmals in Hamburg, um namentlich auch den Abschnitt über das Seerecht zum Abschluß zu bringen. Eine weitere Förderung dieser wichtigen Angelegenheit ist von der nächsten Zukunft zu erwarten (vgl. Protokolle der Commission zur Berathung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs, Nürnb. 1857, 2 Bde., Fol.; Endemann, Der Entwurf eines deutschen Handelsgesetzbuchs, Erl. 1858; Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs nach der zweiten Lesung, Würzb 1858).
B) Von den außerdeutschen Staaten besitzt der größte Handelsstaat der Erde, England, gleichfalls jetzt noch kein Handelsgesetzbuch u. selbst wenig geschriebenes Recht. Das Meiste beruht auch hier auf Gewohnheitsrecht u. Gerichtsgebrauch. Dagegen hatte Frankreich schon seit früher Zeit ziemlich vollständige Gesetze über den Handel. Die wichtigsten derselben sind die beiden unter Ludwig XIV. auf Colberts Betrieb 1678 u. 1681 erlassenen Ordonnanzen (Ordonnance pour le commerce u. Ordonnance de la marine), welche auch noch dem neuesten Französischen Handelsgesetzbuch zum Grunde liegen. Dieses selbst, der Code de commerce, wurde im Jahre 1807 berathen u. erhielt seine Gültigkeit vom 1. Jan. 1808 an. Das Gesetzbuch (s.u. Code) unterliegt mannigfachem Tadel, da es keineswegs so zweckmäßig abgefaßt ist wie der Code civil u. viele Lücken hat. Dennoch hat derselbe mit der Verbreitung der übrigen französischen Gesetzbücher auch in andern Ländern entweder directe Aufnahme gefunden, od. doch zum Muster u. zur Grundlage für spätere Gesetzbücher gedient. Das Erstere gilt namentlich von dem Königreich Italien, von den illyrischen Provinzen[948] (nach Kaiserl, Organisationsdecret vom 15. Äpril 1811) u. den deutschen Rheinlanden; das Letztere von dem Wetboek van Koophandel für Holland vom 1. Octbr. 1838, dem fünften Theil des Gesetzbuchs für das Königreich bei der Sicilien vom 1. Septbr. 1819 (Leggi di eccezione per gli affari di commercio), von dem Spanischen Codigo di commercio vom 1. Jan. 1929, zum Theil auch von dem Gesetzbuch für Portugal (Codigo commercial Portuguez) vom 19. Septbr. 1833. Das letztere Gesetzbuch übertrifft durch Vollständigkeit, Umsicht u. Schärfe alle anderen Handelsgesetzbücher. Für den Kirchenstaat ist das H. enthalten in einem Regolamento provvizorio di commercio nebst einem Edict vom 1. Juni 1821; für Ungarn in dem 15.–22. u. dem 29. Gesetzartikel des ungarischen Reichstages vom Jahre 1839 u. 1840 (vgl. J. Orosz, Gesetzartikel des ungarischen Reichstags 1839–40, nebst dem Wechselrecht u. den übrigen Creditgesetzen für das Königreich Ungarn, Presb. 1840);.für Rußland in dem den 11. Band des Russischen Reichscodex von 1842 bildenden Handelsgesetzbuch, nebst einer Verordnung über das Fabrik- u. Handelsgewerbe u. einer Verordnung über die Reichscreditanstalten (vgl. von Schultz, Das Handelsgesetzbuch des Russischen Reichs mit den Ergänzungen u. Nachträgen bis zum 31. Dec. 1846, Riga u. Lpz. 1851, u. über älteres russisches H. von Bunze, Darstellung des heutigen russischen H-s, Riga 1829). Das H. Nordamerikas endlich beruht meist auf englischem Rechte, welches durch die Praxis u. einzelne Statuten fortgebildet worden ist. Eine Sammlung aller auf das H. bezüglichen Rechtsbestimmungen fehlt u. wird auch stets schwer herzustellen bleiben. Versuche solcher Sammlungen haben geliefert: von Martens, Gesetze u. Verordnungen der einzelnen europäischen Mächte über Handel, Schifffahrt u. Assecuranzen seit der Mitte des 17. Jahrh., Th. I. (enthält nur die französischen Handelsgesetze), Gött. 1802; A. de St. Joseph, Concordance entre les codes de commerce étrangers et le code de commerce Français, Par. 1844; Leone Levi, Commercial law, Lond. 1850, Bd. 1; von Delbrück u. Hegel (seit 1850 von Viebahn u. St. Pierre), Handelsarchiv, Sammlung der neuen auf Handel u. Schifffahrt bezüglichen Gesetze u. Verordnungen des In- u. Auslandes, sowie statistische Nachrichten, Berl. 1847 ff. Für das Seerecht allein bietet eine solche Sammlung Pardessus, Collection de loix maritimes, Par. 1828–40, 5 Bde. Wissenschaftlich ist das H. theils in Commentaren der Handelsgesetze, theils in systematischen Lehr- u. Handbüchern, theils in einzelnen Abhandlungen dargestellt worden. Auszuzeichnen sind hiervon aus neuerer Zeit: Musäus, Grundsätze des H-s, Hamb. 1785; Rößig, Kurze Darstellung des Leipziger H-s, Lpz. 1796; Sonnleithner, Lehrbuch des österreichischen Handels- u. Wechselrechts, Wien 1820; Schunken, Das preußische Handels- u. Wechselrecht, Elberf. 1820, 2 Bde.; Buchs, Handelsrecht, Nürnb. 1823; von Martens, Grundriß des H-s, 3. Ausg. Gött. 1820; Bender, Grundsätze des deutschen H-s, Darmst. 1824–28, 2 Bde.; Fischer, Lehrbuch des österreichischen H-s, Wien 1828; M. Pöhls, Darstellung des gemeinen deutschen u. Hamburger H-s, Hamb. 1826–33, 4 Bde.; Morstadt, Commentar über das H. Deutschlands (nach Martens), Heidelb 1849, Th. 1; Brinckmann, Lehrbuch des H-s, ebd. 1853.; Pardessus, Cours de droit commercial, 5. Aufl. Par. 1841, 5 Bde.; Schiebe, Lehrbuch des H-s nach Pardessus, Lpz. 1838; Fremery, Etudes de droit commercial, Par. 1833; Molinier, Traité de droit commercial, ebd. 1841; Thöl, Das H., 2. Aufl. Gött. 1654, 2 Bde.; Fischer, Preußens kaufmännisches Recht, Bresl. 1856; Heise, H., Frankf. 1858; J. W. Smith, A compendium of mercantile law, 2. Ausg. Lond. 1838; J. Kent, Commentaries on american law, 2. Ausg. New-York 1832. Zeitschriften u. Sammlungen von Rechtsentscheidungen: Archiv für das H., Hamb. 1818–20, 2 Bde.; Rechtsfälle aus dem Gebiete des H-s, ebd. 1836 u. 37, 3 Bde.; Kletke, Sammlung von Präjudicien der obersten Gerichtshöfe Deutschlands in Handels, See- u. Wechselrechts-Streitsachen bis 1856, Erl. 1857; Voigt u. Hainichen, Neues Archiv für H., Hamb. 1858 ff.; Golds. Goldschmidt, Zeitschrift für das gesammte H., Erl. 1858 ff.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.