- Sklaverei [1]
Sklaverei. Das Verhältniß unbedingter, d.h. mit dem Verlust aller persönlichen Freiheit verbundener Dienstbarkeit, in welchem der Dienende nicht als Person, sondern als Sache betrachtet u. behandelt wird, so daß der Herr über ihn u. sein Eigenthum frei verfügen, ihn verkaufen, vertauschen, verschenken, vermiethen, nach Willkür behandeln, selbst zuweilen tödten kann. I. Die Art u. Weise, wie Menschen in den Zustand der S. kamen, war mehrfach. Von Natur ist Niemand Sklav, obgleich unter den Alten Aristoteles dies in allem Ernst behauptete u. zu der Kategorie der Sklaven alle Barbaren, d.h. alle Nicht-Griechen, rechnete, u. in neuerer Zeithaben namentlich die nordamerikanischen Sklavenbesitzer diesen Grund wieder geltend zu machen gesucht. Gleichwohl muß eine dem Raum u. der Zeit nach so weitverbreitete historische Erscheinung auch weitverbreitete u. tiefliegende Ursachen haben, u. wirklich ist die S. nur die äußerste Spitze der mannigfaltig abgestuften Grade u. Arten der Abhängigkeit u. Dienstbarkeit, in welche ganze Klassen der Gesellschaft in ihrem Verhältniß zu anderen gerathen. Die extreme Nichtachtung aller persönlichen Rechte, welche in der S. liegt, kann aber nur bei einer großen Ungleichheit der Machtverhältnisse zwischen den Herrschenden u. den Dienenden sich zu einer Art socialer Institution ausbilden u. die hülflose Schwäche der Unterworfenen muß mit einem hoben Grade von gewaltthätigem Egoismus der Herrschenden zusammenfallen, wo ein solches Verhältniß eine feste u. beharrliche Gestaltung annehmen soll. Im Alterthume u. im Orient bis auf die neuste Zeit war eine häufig vorkommende Entstehungsform der S. die Kriegsgefangenschaft; die Städter, welche sich vertheidigten, die Krieger, welche sich im Kampf widersetzten u. gefangen wurden, wurden Sklaven (griech. Andrapoda); nur diejenigen, welche sich selbst ergaben, hatten ein milderes Loos, u. später durften auch die in Bürgerkriegen gefangenen Bürger nicht zu Sklaven gemacht werden, sondern diese wurden proscribirt. Im Mittelalter wurde in dem Occident durch den Einfluß des Christenthums diese Sitte verdrängt, obgleich sie noch lange unter den Königen des Merowingischen Stammes blieb, u. im Verkehre der christlichen Völker unter einander ist sie längst verschwunden; dafür hat gerade sie drei Jahrhunderte lang Afrika zur Quelle eines schwunghaften Handels mit geraubten u. zur S. gezwungenen Menschen gemacht. Der Gewinn nämlich, welcher aus dem Besitz von Sklaven entweder zu eigner Benutzung od. durch Verkauf erwuchs, gab auch bald das unehrliche Gewerbe der Menschenräuberei an die Hand, u. so konnte man durch Raub in die S. kommen. Im Alterthum waren bes. die Thessalier, mehr noch die Phönicier u. im Norden die Skandinavier deshalb berüchtigt. Daß sich Leute Andern freiwillig als Sklaven überlieferten, zeigt ursprünglich wohl von einer milderen Behandlung der Sklaven; es geschah, wenn Einer zu arm war, um sich ernähren zu können, weshalb er sich einem Reichen verdang, wie es bei den Juden öfter geschah u. noch jetzt bei manchen Insulanern der Südsee der Fall ist, doch ohne das Gehässige einer Rechtlosigkeit. Bei den [172] Römern war es Freigebornen verboten, sich selbst in die S. zu geben; nur dann geschah es, wenn sie sich durch einen Andern hatten verkaufen lassen, um selbst einen Theil des Kaufpreises zu erhalten. Außerdem konnte Einer in die S. wegen eines Verbrechens kommen (Servitus poenae, Servus poenâ), eine Sitte, welche bes. bei den Römern gewöhnlich war, da kein Bürger als solcher mit der Todesstrafe belegt werden konnte. Es geschah, wenn Einer sich dem Census od. dem Enrolement zum Kriegsdienst entzogen hatte, wenn er zur Arbeit in den Bergwerken, zum Thiergefecht etc. verurtheilt war, wenn sich ein Freigelassener undankbar bezeigte, wenn freie Weiber vertrauten Umgang mit fremden Sklaven pflogen etc. Diese zur Strafe verhängte S. kam erst seit der Kaiserzeit in Gebrauch. Auch zog Unvermögen seine Schulden zu bezahlen bei den alten Völkern die S. nach sich. Sklaven durch Geburt (bei den Römern Vernae, bei den Spartanern Mothakes, Mothones) waren alle die, welche von den in der S. Lebenden gezeugt waren (s. Contubernium 4). Ein im Orient (namentlich in Persien) eigenthümlicher Gebrauch ist auch, Kinder im Mutterleibe einem ihrer Heiligen als Sklaven zu geloben, u. solchen wird zum Zeichen ihrer Dienstbarkeit bei der Geburt ein Loch durch das Ohr geschlagen. Bei den Römern wurden auch Findelkinder als Sklaven betrachtet. Wer nicht selbst durch Gewalt, List od. andere derartige Mittel in den rechtmäßigen Besitz von Sklaven kommen konnte, erhielt deren durch Schenkung, da Sklaven, als Sachen, in Testamenten vermacht, in der Mitgift mitgegeben u. verschenkt werden konnten, od. kaufte sich deren.
II. Die Stellung u. der Stand der Sklaven bei den einzelnen Völkern. Bei den Hebräern waren die Sklaven (Abhadim) entweder geborene Israeliten od. Fremde; Israeliten wurden zu Sklaven entweder durch freiwilligen Selbstverkauf, wegen Verarmung u. Unvermögens sich ferner zu ernähren, od. durch gerichtlichen Verkauf wegen Unfähigkeit für begangenen Diebstahl Ersatz zu leisten. Außerdem konnte der Vater noch seine Tochter verkaufen. Der Verkauf durfte nur an Israeliten, nie an Fremde geschehen, u. nach 6 Jahren Dienstschaft wurde der Sklave wieder frei, mit ihm auch seine Frau, wenn er dieselbe mit in die S. gebracht hatte; hatte der Herr ihm aber eine (Fremde) während der S. zur Frau gegeben, so blieb sie u. ihre Kinder Besitz des Herren. Im Hall- od. Jobeljahr wurden alle Sklaven frei. Bei der Freilassung erhielt der Sklav vom Herrn eine Ausstattung an Kleinvieh, Getreide u. Getränk zum Anfange der selbständigen Wirthschaft. Nahm der Sklav die Freiheit nicht an, so erklärte er seinen Entschluß in der S. zu bleiben vor Gericht, worauf der Herr den Sklaven an die Thür führte u. mit einem Pfriemen dessen Ohr durchbohrte; nun war er zu immerwährender S. verpflichtet. Bei einer von einem Vater der Ehe wegen verkauften Tochter war es so: wenn sie ihrem Herrn gefiel, so blieb sie immerdar sein Eigenthum; wenn sie ihm mißfiel, konnte sie losgekauft werden; wenn er sie wegen einer Anderen vernachlässigte in Nahrung, Kleidung u. Beiwohnung, so wurde sie ohne Entgeld frei. Die fremden Sklaven waren entweder unterjochte Kanaaniter od. die Bürger nichtkanaäischer Städte, welche sich im Kriege unterworfen hatten (während die Männer der mit Gewalt bezwungenen Städte getödtet u. nur Weiber u. Kinder in die S. geführt wurden). Diese wurden Staatsknechte zu Frohndiensten u. ihre Zahl war unter David u. Salomo sehr groß (153,600 Köpfe), während Privatleute wenig fremde Sklaven u. diese zwar meist nur zu persönlichen Diensten gehabt zu haben scheinen. Solche heidnische Sklaven wurden, wenn sie sich beschneiden ließen, wie Mitglieder der Familie behandelt (welche die Beschneidung ablehnten, mußten nach Jahresfrist verkauft werden), durften nicht wieder an Heiden verkauft werden u. erhielten Theil an den Opfermahlzeiten u. am Passah; ja sohnlose Väter konnten Sklaven adoptiren u. denselben ihre Töchter in die Ehe geben. Heidnische Sklavinnen, welche Einer als Beischläferinnen hielt, durften, wenn sie dem Herrn nicht mehr gefielen, nicht weiter verkauft, sondern mußten freigelassen werden. Recht über das Leben seines Sklaven hatte der israelitische Herr nicht, wenn er denselben getödtet hatte od. wenn derselbe in Folge der Züchtigung starb, so wurde der Herr als Mörder bestraft. Auch heidnische Sklaven konnten sich freikaufen od. von dem Herrn freigegeben werden. Die Essener u. Therapeuten verwarfen die S. gänzlich als mit der allgemeinen Verbrüderung der Menschen im Widerspruch stehend. Vgl. Mielziener, Die Verhältnisse der Sklaven bei den alten Hebräern, Kopenh. 1859.
In Griechenland war der Stand der Sklaven in den verschiedenen Ländern verschieden. Der Sklav hieß hier in Beziehung auf den Stand Dulos, in Beziehung auf das Eigenthum des Herrn aber Andrapodôn (daher Andrapodismos die Versetzung eines Freien in die S.), in Beziehung auf seine Dienstleistung Oiketes, Therapon, Pais. In der ältesten Zeit, welche im Homer geschildert ist, gab es in den Fürstenhäusern eine große Menge Sklaven; die männlichen Sklaven (Dmoes) besorgten das Vieh u. die Feld- u. Gartenwirthschaft; die weiblichen (Dmoal) die Geschäfte des Hauses, die älteren warteten u. erzogen die Kinder, hatten die Bedienung der Schlafgemächer, leiteten die jüngern zu weiblichen Arbeiten, beaufsichtigten die Vorräthe etc. Zu unterscheiden von den Dulen u. Dmoen sind die Thetes (s.d.), freie arme Leute, welche sich zur Arbeit bei Andern verdangen. Gekauft wurden die Sklaven seltner, etwa nur, wenn Seeräuber an einem Ort landeten. Im Homerischen Zeitalter bezahlte man brauchbare Sklavinnen mit einem Preis von 4–20 Rindern; später bestimmten Brauchbarkeit, Seltenheit u. Liebhaberei den Preis; die Handwerksleute bezahlten 3–6 Minen (60–120 Thaler) für einen Sklaven; für die zu Heerden u. in die Bergwerke zahlte man nur 1/2; höchstens 1 Mine; dagegen für solche, welche ein Aufseheramt auf Landgütern, in Fabriken u. Bergwerken verwalten konnten, 8–20 Minen; die Verschnittenen standen in eben so hohem Preis, in geringerem dagegen wieder die Haussklaven, welche man mit 2–6 Minen kaufte. Drückender wurde die Lage der Sklaven später; sie durften sich nicht wie Freie kleiden, nicht die Haare so scheeren, sich nicht salben; ein besseres Loos hatten dann noch die, welche irgend eine Kunst verstanden. Wenn Jemand einen Sklaven gekauft hatte, so gab er ihm einen ungriechischen Namen, gewöhnlich nach dem Lande, woher der Gekaufte stammte (z.B. Lydos, Syros etc.). Waffen durften die Sklaven nicht tragen; sie wurden auch[173] nicht mit in den Krieg genommen, nur in der größten Noth wurden davon Ausnahmen gemacht; zuerst sollen es die Athener od. die Platäerim ersten Perserkrieg gethan haben. Nicht selten geschah es jedoch hierbei, daß die Sklaven zu dem Feind überliefen, um so ihre Freiheit zu erlangen. Später errichtete der Macedonier Antigonos eine Sklavenversicherungsanstalt, wo jeder für einen Sklaven beim Heer jährlich acht Drachmen zahlte u. dafür, wenn der Sklav entflohen war, die Summe erstattet erhielt, um welche er den Sklaven versichert hatte. Flucht u. Diebstahl wurden am härtesten gestraft; gewöhnlich wurden sie mit Peitschen gezüchtigt. Auch die Folter war in Griechenland gebräuchlich, bes. wenn man dem Sklaven irgend ein Geständniß abnöthigen wollte; wollte Jemand einen fremden Sklaven als Zeugen haben u. denselben foltern lassen, so mußte er, weil die Gefolterten oft starben, eine Caution an den Herrn stellen. Die härteste Strafe war die Verurtheilung zur Mühle. Auch wurden die Sklaven gebrandmarkt, gewöhnlich an der Stirn (Stigmaliä), u. nicht nur zur Strafe für ein begangenes Verbrechen, sondern auch damit sie im Fall einer Entweichung leicht erkannt werden konnten. Eine für Wiedereinbringung eines entlaufenen Sklaven gezahlte Belohnung hieß Sostron. Bei den ionischen Athenern war das Loos der Sklaven etwas milder, hier konnten sie wenigstens, wenn sie von ihren Herren zu sehr gemißhandelt wurden, sich in das Theseion (s.d.) flüchten, od. wenn sie die vom Herrn aufgelegten Arbeiten nicht verrichten konnten, nach dem Gesetz verlangen an einen andern verkauft zu werden. Überhaupt aber wurde ihre Lage um so besser, je unsittlicher ihre Herren wurden, welche sie zu Dienern ihrer Lüfte u. Leidenschaften brauchten. Es gab viel Sklaven, welche als Handwerker arbeiteten u. dem Herrn eine tägliche Abgabe entrichteten, was sie darüber verdienten, gehörte ihnen eigenthümlich. Die Freiheit konnten sie durch erworbenes Geld erkaufen, auch erhielten sie dieselbe durch im Kriege bewiesene Tapferkeit od. wegen ausgezeichneter Ergebenheit u. Treue gegen ihre Heeren, jedoch blieben sie ihren früheren Herren dann immer noch gewisse Verbindlichkeiten schuldig u. durften sich keinen Andern zum Patron, welchen sie als Nichtbürger haben mußten, wählen. Sogar das Bürgerrecht wurde ihnen bisweilen gegeben, nur durfte dies nicht bei öffentlichen Spielen ausgerufen werden. Im Jahre 300 v. Chr. gab es in Athen neben 21,000 Bürgern u. 10,000 Schutzgenossen 3–400,000 Sklaven, mehr Männer, als Weiber. Selbst von den ärmeren Bürgern hielt sich jeder einen Sklaven zur Besorgung seines Hauswesens; in jeder mäßigen Haushaltung waren deren mehre zum Mahlen, Backen, Kochen, Kleidermachen, Auslaufen, Begleiten der Herren u. Frauen; Reichere, welche Viehzucht u. Ackerbau, Berg- u. Hüttenwesen zu besorgen hatten, hatten 300, 600–1000; auch Handwerker hielten sich deren eine große Anzahl in ihren Werkstätten, u. eine große Menge besaß der Staat, welche ihm, außer zu andern öffentlichen Beschäftigungen, bes. als Ruderknechte auf den Schiffen dienten. Übrigens benutzten die Herren ihre Sklaven nicht blos zu ihrem Dienst, sondern sie vermietheten sie auch um Lohn an Andere. Bei weitem unerträglicher war der Stand der Sklaven bei den dorischen Spartanern, welche die Einwohner ganzer Städte u. Länder in die S. führten u. namentlich die Urbewohner Lakonikas bei ihrer Einwanderung zu Sklaven machten (s. Heloten). Über die verschiedenen Arten u. den Stand der S. bei den Spartanern s.u. Lakonika (Ant.) III. A) c). Ungemein zahlreich waren die Sklaven auch auf Ägina u. in Korinth, dort soll sich die Anzahl auf 470,000, hier auf 460,000 belaufen haben; beide Staaten brauchten sie wegen ihres ausgebreiteten Handels u. ihrer großen Seemacht; die Zufuhr derselben erhielten sie bes. von dem Schwarzen Meer her. In Phokis war früher das Halten von Sklaven untersagt, doch später wurde es eingeführt, obgleich nicht ohne großen Widerspruch, weil man dadurch den Verdienst der ärmeren Bürgerklasse zu beeinträchtigen fürchtete. Eine menschliche Behandlung genossen auch die Klarotai (Aphamiotai, s.d.) in Kreta, die Korynephoroi in Sikyon, die thessalischen Penestai (s.d. a.) von ihren macedonischen Herren, Vgl. I. F. Reitemeier, Geschichte u. Zustand der S. Griechenlands, Kassel 1789.
Am meisten ausgebildet war das Sklavenwesen bei den Römern; in älteren Zeiten war der Stand der Sklaven auch hier weniger drückend, sie gehörten mit zum Hauswesen (Familia, s.d.), u. der Herr hieß der Vater derselben (Pater familias [s.d.], woher auch der Name Familiares u. Pueri für die Sklaven); später aber wurde ihr Zustand sehr drückend. Die Sklaven galten zwar für Menschen, waren aber ohne persönliche Rechte, der Herr hatte volles Eigenthumsrecht (Dominium) an ihnen, er konnte nach Belieben mit ihren Kräften, Erwerb, Leib u. Leben schalten. Die Willkür gegen das Leben der Sklaven wurde zwar öfter gesetzlich eingeschränkt, aber erst unter Hadrianus u. bes. unter Antoninus Pius wurde die Tödtung eines Sklaven durch seinen Herrn als Mord bestraft, u. Sklaven, welche wegen unmenschlicher Behandlung des Herrn in ein Heiligthum geflohen waren, wurden nicht ausgeliefert, sondern der Herr mußte sie verkaufen. Der Sklav hieß Servus in Bezug auf seinen Stand; Mancipium rücksichtlich des Eigenthumsrechts, welches sein Herr an ihnen hatte; Famulus od. Puer hinsichtlich der Dienste, welche er zu leisten hatte. S. (Servitus) konnte nach zweifachem Rechte stattfinden: a) Jure gentium, d.h. welches eine natürliche Rücksicht unter allen Völkern festgesetzt, hierher gehörten die Sklaven durch Kriegsgefangenschaft u. durch die Geburt, letztere Sklaven hießen Vernae; b) Jure civili, d.i. nach Römischem Rechte, in solche S. konnten auch freigeborne Römer kommen, wenn sie sich den Pflichten gegen den Staat entzogen, wenn Einer seinen Gläubiger nicht bezahlte u. dieser ihn verkaufte, wegen gewisser Verbrechen, wenn sich Einer betrügerisch als Sklav verkaufte, um Theil an dem Gewinn zu haben. Die Sklaven waren entweder Servi publici, welche dem Staate od. einer Commun gehörten, od. Servi privati, welche Privateigenthum waren. Die Servi publici waren solche, welche durch ein Verbrechen od. als Antheil des Staates an der Kriegsbeute in die S. gekommen waren; sie halfen den Accensi od. Apparitores der Magistratspersonen od. besorgten diese Dienste selbst; andere besorgten die Tempeldienste u. verrichteten die niederen Dienste bei den Opfern; andere verwalteten als Kastenknechte (Aerarii) die Gemeindekasse, od. führten die Aufsicht bei Bauten, arbeiteten in Bergwerken, Steinbrüchen etc. Sie erhielten Wohnung u. Nahrung von dem Staate od.[174] der Commun u. ihre Ersparniß war ihr Eigenthum (Peculium), welches sie zur Freikaufung verwenden konnten. Waren sie Sklaven geblieben, so erbte der Staat od. die Commun ihr Peculium. Viel drückender war das Loos der Servi privati. Sie wurden von den öffentlichen Religionshandlungen ausgeschlossen, konnten nicht frei über das in der S. erworbene Eigenthum (Peculium) verfügen (welches dem Herrn gehörte, wenn sie starben, wiewohl gütige Herren ihren treuen Sklaven eine Art Testament zu machen verstatteten u. es ihnen überhaupt erlaubt war sich mit ihrem Erwerb die Freiheit zu erkaufen), hatten keine eigentliche Ehe (Connubium), sondern das von dem Herrn gestattete Zusammenleben (Contubernium) mit einer Sklavin od. Freien war ohne rechtliche Folgen; hatten keinen Namen, als welchen ihnen der Herr gab (dieser war gewählt nach ihrem Geburtslande, z.B. Thrax, Phryx, od. von alten Helden entlehnt, z.B. Achilles, Hector etc.); konnten kein Zeugniß vor Gericht ablegen, waren unfähig Kriegsdienste zu thun (nur in den Punischen Kriegen u. später unter den Kaisern wurden davon Ausnahmen gemacht); Anklagen gegen sie wurden nie vor das Volk, sondern vor die Triumviri rerum capitalium gebracht, auch selten den Sklaven eine Appellation erlaubt. War der Sklav eines Römers von einem Andern gemißhandelt worden, so konnte der Herr nach der Lex Aquilia auf Schadenersatz für sich klagen. Dagegen war auch der Herr für seine Sklaven verantwortlich u. mußte Schadenersatz leisten für Alles, was der Sklav angerichtet hatte. Manche vermietheten ihre Sklaven an Andere. Der Preis der Sklaven war sehr verschieden, während man für die gemeinsten u. solche, für welche die Händler nicht gut sagen mochten, nur wenige Thaler bezahlte, so kaufte man gebildete mit mehren hundert Thalern. Die Anzahl der Sklaven war bei manchen Reichen ungeheuer, namentlich soll Lucullus so viele gehabt haben, daß er nicht einmal ihre Zahl wußte; überhaupt gehörte es zur Ostentation nicht allein viel Sklaven, sondern auch deren von allen Nationen u. Farben zu haben. Man theilte die Sklaven, je nachdem ihre Beschäftigung auf dem Lande od. in der Stadt war, ein in Servi ex familia rustica, diese hatten die schwerste Arbeit u. waren sehr oft gefesselt (Servi compediti, vincti servientes), sie arbeiteten in Steinbrüchen, in Gärten, auf Feldern etc.; u. in Servi ex familia urbana, u. diese waren wieder entweder Servi ordinarii, die vornehmeren, welchen bestimmte u. wichtigere Geschäfte im Hauswesen angewiesen waren u. welche sich oft Stellvertreter (Vicarii, auch Servi peculiares, weil sie von den Sklaven aus ihrem Peculium gehalten wurden) hielten; od. Servi vulgares, welche die gemeinen Dienste im Hause verrichteten; od. Servi mediastini, welche kein bestimmtes Geschäft hatten, sondern gebraucht wurden, wozu es gerade Noth war. Weil Alles in den Häusern vornehmer Römer von Sklaven u. zwar jede einzelne Verrichtung von besonderen Sklaven besorgt wurde, so waren ihre Benennungen sehr verschieden; sie waren in verschiedene Decurien eingetheilt u. das über sie gehaltene Verzeichniß wurde dem Herrn gewöhnlich alle Morgen vorgelesen. Die einzelnen Decurien hatten ihre Aufseher, unter denen die übrigen standen (Subservi). Beim Eingang in jedes Haus waren die Ostiarii od. Janitores, gewöhnlich in Ketten gelegt; der Atriensis führte die Aufsicht über das Atrium (s.d.) mit den Imagines, den Gemälden, dem Tafelgeschirr, die nähere Umgebung des Herrn machten die Cubicularii aus, eine Art Kammerdiener, gewöhnlich die Vertrauten des Herrn, welche auch die Besuchenden anmeldeten u. überhaupt eine gute Stellung u. großen Einfluß hatten; niedrigere Sklaven waren der Tonsor u. Cinerarius (Cinisto), welche das Bartputzen u. Haarkräuseln besorgten; das Ankleiden lag dem Vestiarius ob, die Aufwartung im Bad hatte der Balneator. Der Arcarius hatte die Garderobe unter sich. Die größte Anzahl Sklaven gehörte für die Küche u. die Tafel (Ministri); hier waren die Coqui, Köche, Pistores, Bäcker, die Opsonatores, welche das Einkaufen der Fische, des Fleisches etc. für die Küche besorgten; Cellarii, welche die Aufsicht über Küche u. Keller führten; Lectisterniatores, welche die Speisesophas besorgten; Structores, welche die Tafel deckten; Diribitores, welche die Schüsseln belegten; Carptores, welche tranchirten; Praegustatores, welche die Speisen kosteten, ob sie gehörig zubereitet waren, u. den Gästen präsentirten, vor deren Augen sie sie wieder kosteten, um den Verdacht einer Vergiftung zu vermeiden; Pocillatores, welche den Wein einschenkten u. v. a. Hierher gehören auch Servi ab argento potorio, welche die Trinkgeschirre, u. Servi ab argento escatorio, welche das silberne Eßgeschirr reinigten u. aufhoben. Zur nähern Umgebung des Herrn gehörten noch die, welche für die Gesundheit sorgten, Medici, Chirurgi, Unctores, Ocularii etc.; zu seiner Unterhaltung dienten die Anagnostae od. Lectores, Mimi, Symphoniaci, Gladiatores (s.d. a.); beim Ausgehen die Pedissequi, welche ihm nachgingen, Anteambulones, welche vorausgingen, Nomenclatores (Monitores), welche ihm die begegnenden Leute mit Namen nennten, Lecticarii, welche ihn in der Sänfte trugen etc. Außer diesen gehörten noch eine Menge andere Sklaven zum Hauswesen; die Dispensatores, Procuratores, Rationarii, Actores (s.d. a.) führten die Rechnung über Einnahme u. Ausgabe, die Kasse, Aufsicht über die Villa; Calendarii, die Schuldbücher. Denen die Beaufsichtigung der dem Herrn gehörigen Gebäude oblag, hießen Servi insulares (vgl. Insula 3); die Topiarii arbeiteten in den Gärten u. besorgten die Ausschmückung derselben; die ausgeschickt wurden, Servi a pedibus etc. Ferner hielt man sich besondere Sklaven zum Abschreiben u. Heften der Bücher (Librarii, Glutinatores), zur Aufsicht über die Bibliothek (Servi a bibliotheca), zur Führung der Correspondenz (, Amanuenses, Notarii, Servi ab epistolis); auch die Erziehung u. der Unterricht der Kinder war in den Händen der Sklaven (Nutritii u. Paedagogi). Gelehrte Römer beschäftigten sich auch bisweilen selbst mit jungen, talentvollen Sklaven u. gaben ihnen eine gute Erziehung, so Atticus. Auch die Landgüter (Praedia) verlangten eine große Anzahl Sklaven; der Hofmeister, welcher die Oberaufsicht über das Ganze hatte, hieß Villicus, unter ihm standen die Aratores (Ackerer), Occatores (Egger), Horrearii (Drescher), Opiliones (Schafknechte), Muliones (welche die Maulthiere besorgten), Vindemiatores (in den Weinbergen) etc. Auch die Frauen hatten eine Menge Sklaven u. Sklavinnen zu ihrer Bedienung; ausschließlich zu ihrer Disposition standen die Servi receptitii[175] (S. dotales), welche die Frau aus dem väterlichen Haus mitbrachte u. in ihrem Eigenthum behielt. Eine große Menge der hier genannten Sklaven kannte die alte einfache Zeit nicht, sondern erst später unter den Kaisern wurden sie theils des Luxus halber, theils auch aus Furcht u. Mißtrauen gehalten u. ihre Dienste so vereinzelt u. streng geschieden. Die Strafen, womit Vergehungen der Sklaven geahndet wurden, waren gewöhnlich Peitschenhiebe (die oft damit gestraft worden waren, hießen Verberones, Mastigiae); außerdem wurden ihnen Stücken Holz (Furcae) um den Hals gehängt od. man sperrte sie in Arbeitshäuser, ließ sie Mühlen drehen etc. Gebrandmarkt wurden gewöhnlich nur solche, welche entflohen (Servi fugitivi) u. wieder eingefangen worden waren; gewöhnlich wurde ihnen der Buchstabe F. (Fugitivus) od. F. H. E....., d.i. Fugitivus hic est.... (dies ist der Entlaufne des etc.), mit Beifügung des Namens dessen, welchem sie entlaufen waren, eingebrannt; doch verbot dies Constantinus, u. seitdem wurden den Flüchtlingen Halseisen angelegt od. die Inschrift auf einer Tafel um den Hals gehängt. Die gewöhnliche Todesstrafe war die Kreuzigung, Constantinus verbot dieselbe, nachdem schon die Lex Petronia (aus der Zeit der ersten Kaiser) Sklaven den wilden Thieren vorzuwerfen verboten u. Hadrianus u. Antoninus Mus die Tödtung der Sklaven untersagt hatte; sie wurde oft über mehre (bei der Ermordung des Pedianus Secundus unter Nero über 400) zugleich verhängt, wenn ein Herr in seinem Haus von einem Sklaven od. auch von einem Andern ermordet worden war u. der Thäter nicht ausfindig gemacht werden konnte. Nach den Zwölf Tafeln wurde mit dem Tode gestraft jeder Diebstahl eines Sklaven, ferner wenn der Sklav seinen Herrn angab u. überhaupt alle Verbrechen, weshalb ein Freier deportirt wurde; wofür jedoch auch oft die Verurtheilung zum Bergwerksdienst vorgezogen wurde, um noch einen Gewinn von ihnen zu ziehen. Vedius Pollio ließ Sklaven in seinen Fischteich werfen u. die Muränen mit ihnen füttern. Die traurigen Folgen übermäßiger Hirte waren mehre Empörungen der Sklaven (s. Sklavenkriege). Eine besondere Kleidung trugen die Sklaven in Rom nicht, nur war die ihrige einfacher, schlechter u. von dunklerer Farbe als die der Freien; aber sie durften weder eine Kopfbedeckung noch Sandalen tragen, Bart u. Haare mußten sie ungeschoren lassen. Zu ihrem Lebensunterhalt bekamen die Sklaven etwas Gewisses, monatlich gewöhnlich 4–5 Modii Getreide, dann etwas Feigen, Oliven, Wein u. Essig. Zu gewissen Zeiten genossen sie auch große Freiheiten, z.B. an den Saturnalien (s.d. 1) u. an den Idus im August.
Die Freilassung (Manumissio) war mit vielen Förmlichkeiten verbunden; sie geschah: a) M. per censum (M. censu), wenn der Name des Freizulassenden, mit Bewilligung seines Herrn, in die Bürgerliste bei Censor eingetragen wurde; b) M. per vindictam (M. vindictâ), die feierlichste, wenn der Sklav von seinem Herrn vor dem Consul od. Prätor, in den Provinzen vordem Statthalter erschien, u. ein Dritter (Assertor), später gewöhnlich ein Lictor, ein Stäbchen (Vindicta, Virga, Festuca [daher Festucâ liber, ein so Freigelassener]) auf des Sklaven Kopf legte u. sprach: Hunc ego hominem liberum esse ajo! Dann faßte der Herr den Sklaven an der (rechten) Hand od. an einem anderen Körpertheile, drehte ihn im Kreise herum mit den Worten: Hunc hominem liberum esse volo! u. ließ ihn dann los. Darauf sprach die Magistratsperson die Freilassung wirklich aus u. die Anwesenden gratulirten dem Freigelassenen; hernach wurde der Freigelassene (Libertinus, in Beziehung auf seinen Stand u. seine Stellung im Staate, im Gegensatze des freigeborenen Bürgers so genannt; Libertus aber in Beziehung auf den vorigen Herrn u. nunmehrigen Patron) in den Tempel der Feronia geführt, wo er den Hat (Pileus), als Zeichen der Freiheit, erhielt, sich dann das Haupt scheeren ließ u. eine Toja anlegte; c) M. per testamentum (M. testamento), wenn der Herr ihm in seinem letzten Willen die Freiheit schenkte, entweder unbedingt, od. blos als Wunsch an den Erben ausgedrückt (Manumissio fideicommissaria), in welchem letzteren Falle der Erbe das Patronatrecht über ihn erhielt. Hierzu kam seit Constantin dem Großen d) eine Freilassung in der Kirche, wo die von dem Herrn ausgestellte, von einem Geistlichen unterzeichnete Freilassungsurkunde vorgelesen wurde. Unfeierliche Arten der Freilassung waren: e) M. per epistolam, die Freilassung eines an andern Orten weilenden Sklaven durch einen, von wenigstens fünf Zeugen unterschriebenen Brief: f) M. inter amicos, wenn der Herr dem Sklaven in Gegenwart einiger (wenigstens fünf) Freunde als Zeugen die Freiheit zusicherte; g) M. per mensam, wenn der Sklav zu einem besonderen dazu veranstalteten Gastmahle gezogen wurde, was als mittelbare Erklärung der Freiheit galt. Die Freigelassenen erhielten, angeblich schon durch Servius Tullius, zugleich auch die Civität (das Bürgerrecht, vgl. Claudia lex); gehörten aber zu den (geringeren) Tribus urbanae, wurden nur im höchsten Nothfalle im Kriege gebraucht u. konnten (ausgenommen zur Zeit des Verfalles des Römischen Reichs) Ehrenämter gar nicht erhalten. Centenarius libertus hieß seit Augustus ein Freigelassener, welcher 100,000 Sestertien im Vermögen hatte; nach eines Solchen Tode, wenn er weniger als drei Kinder hinterließ, erbte sein Patron od. dessen männliche Nachkommen einen gleichen Theil mit den übrigen Erben, der Erblasser mochte testirt haben od. nicht; hinterließ er aber drei od. mehre Kinder, nichts. Besaß der Freigelassene nicht 100,000 Sestertien (Libertus non centenarius), so konnte er nach Willkür testiren; hatte er jedoch keine Kinder u. starb ohne Testament, so war der Patron Universalerbe. Gegen den Freilasser (Manumissor) hatten die Freigelassenen (Manumissi) immer noch Verbindlichkeiten, blieben z.B. deren Clienten, nahmen auch den Vor- u. Geschlechtsnamen derselben an, wozu sie, statt dessen Familiennamen (Cognomen) den ihrigen als Beinamen setzten, z.B. Laurea, der Freigelassene des M. Tullius Cicero, hieß M. Tull. Laurea; ja sie wurden, wollten sie sich jenen Pflichten entziehen, od. waren sonst undankbar, vom Richter hart bestraft. Obgleich jeder Sklave jure gentium die Fähigkeit zur Freiheit hatte, u. jeder Herr, welcher sui juris war, das Recht seinen Sklaven freizulassen hatte, so traten doch, wegen des vielfachen Mißbrauchs des Freilassungsrechts, mit der Zeit mannichfaltige Beschränkungen dieses Rechtes der Herren u. jener Fähigkeit der Sklaven ein. Durch die Lex Aelia Sentia vom Jahr 5 n. Chr. wurde[176] verordnet, daß kein Sklave, welcher eine entehrende Strafe erlitten hatte, zur gänzlichen Freiheit u. dadurch zur Civität, sondern nur zu dem Stande der Peregrini dediticii gelangen sollte; daß überhaupt jeder unter 30 Jahren alte Freigelassene nur unter gewissen Bedingungen die Civität erlangen, sonst nur als Latinus gelten sollte; daß in der Regel der Freilasser wenigstens 20 Jahr alt sein mußte. Größere Beschränkung legte die Lex Furia Canina vom J. 9 n. Chr. der Manumissio per testamentum auf, indem je nach Verhältniß der Zahl der Sklaven immer nur ein Theil derselben freigelassen werden durfte. Die Zahl bei den übrigen Freilassungsarten blieb aber unbeschränkt. Auch der Staat ertheilte oft Sklaven, welche sich irgendwie um das öffentliche Wohl verdient gemacht hatten, die Freiheit; die dabei beobachtete Form war entweder vindicta od. censu u. ihr Cognomen nahmen sie selbst nach der Magistratsperson an, durch welche ihnen die Freiheit zu Theil wurde. Die durch die oben e)–g) genannten Formen Freigegebenen erlangten keine justa libertas, sondern nur ein factisches Freisein u. blieben ex jure Quiritium Sklaven, indeß konnte der Manumissor die Freilassung nicht widerrufen. Das Verhältniß der so Freigelassenen regelte die Lex Junia Norbana vom I. 18 n. Chr. wornach alle, welche ohne Feierlichkeit, blos durch den Willen ihres Herren freigelassen waren, zwar nicht das Bürgerrecht, aber ein den Latinischen Colonien ähnliches Recht erhielten, wodurch der Stand der Latini, Juniani (s.d.) geschaffen wurde. Es konnte auch ein erst unfeierlich Freigelassener später noch feierlich freigelassen werden, was Iteratio hieß. Über die römischen Sklaven s. Burigny im 35. Bd. der Mémoires de l'Académie des inscriptions, u. über die Freigelassenen denselben im 27. Bde. derselben Mémoires; Pignorius, De servis, Amst. 1674; T. Popma, De operis servorum, ebd. 1672; außerdem noch die Schriften von Walch, Ölrichs, Hurter u.a.
Bei den alten Germanen gab es keine Sklaven im römischen Sinne, über die Unfreien bei ihnen s.u. Deutschland S. 8. u. Skandinavien S. 158. In Asien ist die S. noch sehr verbreitet; Kriegsgefangene, Geraubte, zur Strafe in die S. Gebrachte, sogar von ihren armen Eltern schon als Kinder Verkaufte machen die Sklaven dort aus. An manchen Orten ist ihr Loos nicht traurig. Ihre Hauptbeschäftigung ist die Haus- u. Feldarbeit zu verrichten u. in den Manufacturen zu arbeiten. Selten u. vielleicht nur in China findet man die, auch schon im alten Rom herrschende Sitte die Sklaven zu verstümmeln u. dann mit denselben umherzuziehen u. zu betteln. Eine sehr verachtete Art der Sklaven in Indien sind die, welche in den Pagoden, als Polizeidiener u. als Henkersknechte dienen. Solche sind gewöhnlich die wegen eines todeswürdigen Verbrechens Begnadigten. So weit der Islam herrscht, also auch in der Türkei in Europa, gilt nach dem Koran der Grundsatz, daß die S. eine thatsächliche u. nothwendig vorhandene Institution ist, welche zum Wohlbefinden der Freien gehört u. in welcher die Unfreien wohl der Selbständigkeit entbehren u. den Willen ihres Herren unbedingt zu erfüllen haben, übrigens aber als Glieder des Hauses anzusehen sind u. wohlwollende Pflege erhalten. Die Sklaven bilden in den muhammedanischen Staaten einen so bedeutenden Theil der Bevölkerung, daß ein besonderer Abschnitt des Civilrechtes in der Lehre von den Verträgen über Erwerbung, Behandlung u. Verwendung u. Freilassung desselben handelt. Erworben können Sklaven rechtlich nur durch Erbeutung im Kriege gegen Ungläubige werden (daher hießen sie, Jesir, d.i. Kriegsgefangene). Zu diesen Ungläubigen gehören außer allen Nichtmoslemin auch die Schiiten bei den Sunniten u. umgekehrt. Von der Beute wird zunächst 1/5 für die Regierung ausgeschieden, die übrigen 4/5 werden unter die Sieger nach dem Range vertheilt. Die Empfänger können verkaufen, was sie nicht behalten wollen. Sklaven (türkisch Kul, persisch Bende) u. Sklavinnen (Chalaïk, d.i. Creaturen) werden sodann die Kinder aus der Ehe zwischen Sklaven od. aus dem ohne Erlaubniß des Herrn zwischen Sklaven gepflogenen Umgang, u. zwar gehören solche Kinder dem Herrn der Mutter. Im Türkischen Reiche können nicht allein freie Moslemin Sklaven besitzen, sondern auch Christen u. Juden, wenn aber die Sklaven der beiden Letzteren zum Islam übertreten, so müssen ihre Herren sie an gläubige Moslemin verkaufen, wenn sich ein Käufer findet. Nachdem die Glaubenskriege von Seiten der Türken in neuester Zeit aufgehört hatten, so war die eigentliche Quelle der Sklavenerwerbung versiegt, dafür wurden aber Schwarze aus Ost- u. Innerafrika durch Sklavenhändler u. Weiße, bes. Weiber aus den Kaukasusländern, durch freiwilligen Verkauf ihrer Angehörigen zugeführt, u. obgleich seit 1855 der öffentliche Sklavenhandel verboten ist (s. unten S. 178), so wird er doch privatim noch betrieben, u. jeder Freie in der Türkei kann Sklaven kaufen u. miethen, verkaufen u. vermiethen, durch Testament u. Schenkung erwerben u. an Andere überlassen. Rücksichtlich ihrer Behandlung u. Verwendung gehören sie zu der Hausgenossenschaft, sie haben das Recht auf Verpflegung, Bekleidung u. Erziehung wie die Hauskinder; aber Herr u. Herrin können sie zu jeder Arbeit u. Beschäftigung brauchen; was die Sklaven erwerben, gehört der Herrschaft; sie können nichts erben, nicht Vormünder werden, ohne Erlaubniß der Herren keine Schuldverbindlichkeit eingehen; sie zahlen keine Abgaben, sind auch, obgleich Moslemin, nicht zur Wallfahrt nach Mekka verpflichtet; die Herrschaft hat das Recht den Sklaven wegen Ungehorsams zu züchtigen, soll sich aber vorsehen dessen Augen od. andere Gliedmaßen zu verletzen; wegen grausamen u. unnatürlicher Behandlung steht dem Sklaven, wenn er Zeugen hat, die Klage gegen die Herrschaft frei, u. die Obrigkeit soll im Falle der Überweisung die Herrschaft strafen u. den Sklaven, wenn er Moslem ist, aus Geldern milder Stiftungen freikaufen. Das Zeugniß der Sklaven vor Gericht gilt in der Regel nicht. Wenn Sklaven verklagt werden, so muß die Herrschaft für die Buße einstehen. Das Recht über Leben u. Tod der Sklaven steht der Herrschaft nicht zu. Hat ein Anderer einen Sklaven unvorsätzlich getödtet, so zahlt er einen Blutpreis an den Besitzer. Von den Türken werden die treuen Sklaven in der Regel gut gehalten u. zeigen gegenseitig große Anhänglichkeit an dem Hause; auch ist die frühere häufig geübte Sitte Sklaven zu Maukûf zu machen, d.h. dieselben an öffentliche Institute u. Private als fromme Stiftung zu vermachen (wodurch sie u. alle ihre Nachkommen in ewige S. gegeben werden), jetzt nicht mehr so häufig. Auch daß der Herr die Sklavin zum Gegenstand seiner Lust brauchen kann, ist nach türkischer Ansicht nichts unebnes; namentlich darf Eine, wenn sie schwanger[177] geworden, nicht verkauft werden, u. wenn sie geboren hat, hat sie Anwartschaft auf Freilassung. Die größte Zahl Sklaven hat der Sultan: die weißen Verschnittenen sind eigentlich abgeschafft, u. von ihnen gibt es nur noch wenige Diener im Alten Serail; die zahlreichen schwarzen Verschnittenen sind Aufseher am kaiserlichen Hofe u. heißen Chadem, die über die Weiber Lala. Die Sklavinnen im kaiserlichen Harem sind gekauft, geschenkt, geerbt; die schwarzen (Gârie) verrichten die groben Arbeiten im Haushalt; aus den weißen wählt der Sultan 4–7 Kadinen als erste Frauen (s.u. Türkisches Reich); die zwölf Auserwählten nach ihnen (Gediklik) bedienen den Sultan persönlich; die übrigen sind in Zimmer (Oda) vertheilt u. warten des Befehls des Großherren. Über ihnen allen steht die Oberhofmeisterin (Ketchoda). Die noch nicht mannbaren Sklavenmädchen werden in streng abgeschlossenen Häusern erzogen, bis sie dem Harem einverleibt werden. Türken verheirathen sich oft mit Sklavinnen aus dem großherrlichen Serail od. aus ihrem eigenen Hause. Freilassungen der Sklaven geschehen: theils gesetzlich, wenn eine Sklavin Kinder von dem Herrn hat (wenn sie Ümm-i-weled, d.i. Kindermutter ist), bei dessen Tode, wenn die Kinder noch leben, u. wenn eine Sklavin von einem Freien geheirathet wird; theils nach Gewohnheit durch den Willen des Herrn, so weiße Sklavinnen, welche dem Herrn Kinder geboren haben, od. Sklaven, wenn sie nicht als Kinder gekauft od. als Sklaven geboren sind, nach sieben- bis neunjährigem Dienst; aber bes. gibt es drei Arten solcher Freilassungen, welche als religiös-verdienstliche Werke gelten: der 'Ytk, die unbedingte Freilassung, wo der Herr den Sklaven vor zwei Zeugen mit den Worten: Du bist frei, Gott zu Gefallen! freigibt; die Kitâbet, die Freilassung gegen eine Entschädigung, welche in einer bestimmten Frist gezahlt werden muß, bis wohin der Sklav, welcher nun Mükjâtebet heißt, in keiner Form zu veräußern ist; der Tedbîr, wenn ein Sklav, welcher dann Müdebber heißt, durch testamentarische Verfügung des Herrn nach dessen Tode frei wird; indeß ist diese Verfügung widerruflich, u. der Müdebber genießt keinerlei Vorrecht vor den anderen Sklaven. Freigelassene haben alle Rechte der Freien; wenn aber ein Freigelassener kinderlos stirbt, so fällt sein Vermögen an den Freilasser. Vgl. Pischon, Das Sklavenwesen in der Türkei, in der Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft Bd. XIV, S. 242 ff.
In den traurigsten Verhältnissen befinden sich die Sklaven in den Sklavenstaaten Nordamerikas. Der Erwerb geschieht durch Kauf u. durch Geburt; die Verhältnisse sind gesetzlich u. zwar auf Grund des Römischen Rechtes, aber in weit überbietender Weise u. Ausdehnung geordnet u. nicht allein durch die Legislationen der einzelnen Staaten festgesetzt, sondern sogar von den kirchlichen Instituten gebilligt u. anerkannt. Die Sklaven bilden darnach das persönliche Vieh (Chattels personal); sie können unbedingt verkauft werden. (in Louisiana sollen wenigstens Mann u. Frau, Eltern u. Kinder nicht getrennt werden), verpfändet od. vermiethet, vermacht u. vererbt werden; sie können nichts besitzen od. erwerben, was nicht ihren Herren gehöre, keinen Contract schließen u. vor ihrer Emancipation keinerlei Verbindlichkeit eingehen, welche rechtliche Folgen nach sich zöge; können keine Ehe eingehen, sondern nur im Coninbernium leben, u. über die daraus hervorgehenden Kinder verfügt der Herr; dürfen weder lesen noch schreiben lernen; können zwar zum Christenthum bekehrt u. getauft werden, aber die Theilnahme am Gottesdienst unterliegt allerhand Beschränkungen; können vom Herrn u. Miether gestraft u. gezüchtigt werden, doch sollen Verkrüppelnngen, Verstümmelungen u. Peitschen auf den Tod vermieden werden (das Peitschen geschieht mit dem Strap, einem breiten, dünnen, mit vielen Löchern durchbohrten Holzstabe); vorsätzliche Tödtung (außer im Falle der Widersetzlichkeit der Sklaven u. des Eintritts des Todes in Folge einer mäßigen Züchtigung) gilt als Mord u. wird an dem Thäter. mit der Todesstrafe geahnt, wenn die That gesetzlich bewiesen ist; sie können in keinerlei Angelegenheiten vor Gericht als Partei auftreten; sie unterliegen außer dem Strafrechte des Herrn über sie noch vielen gesetzlichen Strafen des Staats, u. viele Vergehen, welche an Weißen blos mit Gefängniß bestraft werden, werden an Sklaven mit dem Tode geahnt. Die Art der Benutzung der Sklaven liegt ganz in der Willkür des Herrn; die meisten werden in den Plantagen gebraucht, doch auch im Hause als Köche, Bediente u. Stubenmädchen verwendet. Ihre Verpflegung besteht in einer gewissen Quantität Korn, Mais, Reis, Bohnen u. dgl. nebst etwas Salz, hin u. wieder einem Häring, selten etwas Buttermilch u. Fleisch nur an hohen Festtagen, wie zu Weihnachten. Die Kleidung ist sehr einfach (Kinder gehen bis im 8. Jahre nackt), Hemde u. Hofe im Sommer, dazu einen Rock im Winter, Schuhe haben sie nicht überall, Hüte ganz selten. Ihre Wohnung ist ein gemeinschaftliches leichtes Haus od. Schuppen, in welchem nicht allenthalben Fenster, Tische u. Stühle sind; geschlafen wird auf dem Boden ohne Unterlage. u. Decke. Ein Recht des Loskaufes aus der S. existirt blos in Cuba; hier kann der Sklav bei der Obrigkeit seine Schätzung verlangen u. wenn er dieselbe in einer bestimmten Zeit erlegt, so ist er frei. In den Sklavenstaaten kann zwar der Sklav auch nach geführtem Beweis erlittener grausamer Behandlung auf seine Freiheit klagen, allein der Proceß muß durch einen Freien geführt werden u. die regelmäßige Gefahr solche Processe zu verlieren u. die großen darauf gesetzten Strafsummen lassen es selten dazu kommen. Sonst kann ein Sklav nur frei werden durch Vollmacht, Testament od. Contract seines Herrn, aber dieses Recht der Herren ist durch die Gesetze sehr beschränkt, da die Legislationen verhindern wollten die Staaten mit unwissenden u. lasterhaften Menschen als Freien überfüllen zu lassen. Zugleich gibt es zahlreiche gesetzliche Bestimmungen über die Flucht der Sklaven. Um dieselbe zu verhindern, kann der Herr den Sklaven eiserne Halsbänder, Ketten, Handschellen u. dgl. anlegen u. dieselben während der Nacht einschließen. Zur Aufspürung u. Wiedereinbringung vagabundirender od. entlaufener Sklaven hält man eigene Hunde, u. jeder Sklav, welcher sich der Einbringung widersetzt, darf nach der Sklavenflüchtigkeitsacte von 1850 getödtet werden. Nach derselben Acte haben alle Staaten die Pflicht bestimmte Beamte anzustellen, welche einen entlaufenen Sklaven anffangen u. nach dem Staat od. Territorium zurückzubringen, aus welchem sie entwichen sind. Vgl. Jak. Wheeler, The Law of Slavery.
III. Der Sklavenbandel ist, so weit die Geschichte reicht, immer vorhanden gewesen. A) In alter[178] Zeit gedenken schon die ersten Bücher der Heiligen Schrift der Sklavenhändler, welche Asien durchzogen u. aufgekaufte Menschen nach Ägypten brachten (vgl. Joseph 1). Vorzüglich benutzten die Phönicier diesen Erwerbszweig, überall, wo sie handelten, entführten sie durch List u. mit Gewalt Menschen u. verkauften dieselben im Orient. Auch in Griechenland wurde mit Sklaven Handel getrieben, bes. später, wo man den Chiern die Einrichtung dieses Handels zuschreibt. Nach Solons Gesetzen durften Freigeborene nicht verkauft werden, Töchter od. Schwestern ausgenommen, wenn man sie im Umgang mit Männern ergriffen hatte. In Ephesos, auf Samos, Cypern u.a. O. waren große Sklavenmärkte; in Athen waren mehre Plätze dazu bestimmt; am ersten Tage jedes Monats brachten die Händler (Andrapodokapeloi) ihre Waare; jeder hatte seinen Ausrufer, welcher auf einem Stein (Pater Lithos) stand, das Volk zum Kauf aufforderte u. die Eigenschaften, Geschicklichkeiten etc. der Sklaven ausrief. Gleichermaßen war es in Rom; wenn die Sklavenhändler (Mangones, Venalicii, Venaliciarii) keine Ausrufer hatten, so hängten sie den Sklaven Zettel um den Hals, worauf geschrieben war, wornach man beim Kauf fragte; hatte der Händler etwas Falsches angezeigt, so mußte er den Schaden vergüten od. auch den Sklaven ganz zurücknehmen; indeß für manche leisteten die Händler gar keine Bürgschaft, diese wurden mit einer Art Hut ausgestellt (daher Servi pileati); die Kriegsgefangenen hatten einen Kranz auf dem Kopf (Servi sub corona venditi); den über das Meer herübergebrachten wurden die Füße mit Kreide bestrichen u. die Ohren durchbohrt (daher Servi gypsatis s. cretatis pedibus et auribus perforatis). Seit Augustus hatten die Sklavenhändler eine Steuer (Quinquagesima) an das Ärarium zu bezahlen, sie betrug Anfangs 1/100) unter Nero aber 1/25. Im Krieg hatten die Quästoren das Geschäft die dem Staat zufallenden Sklaven zu verkaufen, welche derselbe nicht zu öffentlichen Arbeiten brauchte (s. oben S. 173). Das durch Constantinus d. Gr. zur Staatsreligion erhobene Christenthum machte der S. nur zum Theil ein Ende; was früher von römischen Bürgern gegolten hatte, daß sie nicht in die S. verkauft werden konnten, galt nun von Christen; gefangene Heiden wurden immer noch zu Sklaven gemacht u. mit ihnen Handel getrieben; bes. in Spanien wurde lange der Sklavenhandel durch die Kriege zwischen Christen u. Mauren aufrecht erhalten u. 1442 führte ein Unterfeldherr des Prinzen Heinrich schwarze Sklaven in Spanien ein u. 1474 war dieser Handel in Sevilla nicht unbedeutend, von welchem 1/5 des Kaufpreises an den königlichen Schatz abgegeben wurde. Solche Sklaven dienten in Europa in großen Häusern zur Zierde u. waren ein Luxusgegenstand. In Bristol, Verdun, Lyon, Venedig u.a. Orten waren noch bis in das 15. Jahrh. herab Sklavenmärkte. Im Norden Europa's trieben die Skandinavier den Menschenraub u. Sklavenhandel; wohin sie auf ihren Kriegs- u. Raubzügen kamen, führten sie Menschen mit hinweg u. verkauften starke Männer in die Arbeit, schöne Weiber, bes. Irinnen, als Beischläferinnen. Erst die Einführung des Christenthums in Skandinavien macht diesem Unwesen ein Ende (s. Skandinavien S. 155) In Asien hatte der Glanz der Khalifenhöfe u. die Arbeitsscheu der Moslemin den Sklavenhandel erhalten, u. aus dem 12. u. 13. Jahrh. führten ganze Karawanenzüge schwarze Sklaven schaarenweise aus der Berberei u. von Timbuktu her nach Asien. Ein ziemlich lebhafter Sklavenhandel wurde auch bis auf die neueste Zeit aus dem Kaukasus über Trebisond nach Constantinopel getrieben, wo namentlich tscherkessische Mädchen für die Harems der türkischen Großen gekauft wurden. Zwar sollten ihm von russischen Kreuzern Hindernisse in den Weg gelegt werden; aber noch 1846 wurden jene Tscherkessentransporte unter dem Schutze russischer Pässe selbst von französischen, englischen u. österreichischen Dampfschiffen so ziemlich ohne alle Controle ausgeführt. Indessen wurde 1847 der öffentliche Sklavenmarkt in Constantinopel aufgehoben u. 1851 verbot der englische Gesandte englischen Schiffen Tscherkessen an Bord zu nehmen, so wie 1854 auch großherrliche Firmans ergingen, welche sowohl den Raub, als auch den Verkauf tscherkessischer Mädchen u. Kinder verboten. Endlich wurde, nachdem schon 1827 der Verkauf der Kriegsgefangenen verboten worden war, 1855 der öffentliche Sklavenhandel durch ein Regierungsverbot (Jasák) untersagt, u. seitdem sind auch die Sklavenmärkte in Constantinopel, Smyrna, Alexandrien u. Kairo eingestellt worden, aber im Innern der Häuser wird der Handel noch fortbetrieben. Ja als 1857 mehre tscherkessische Schiffe mit Mädchen aus dem Kaukasus auf der Reise nach Constantinopel in Trapezunt vor Anker gingen u. der russische Consul von der dortigen Stadtobrigkeit die Beschlagnahme dieser Schiffe forderte, so erklärte die türkische Obrigkeit diese Mädchen frei u. gab ihnen die Erlaubniß zu gehen, wohin sie wollten, diese aber bezeigten keine Luft zur Heimkehr, sondern verlangten nach Constantinopel geführt zu werden. Als gleichwohl der russische Consul die Sequestration dieser Schiffe verlangte, bedrohte die bewaffnete Bemannung jener Schiffe die europäischen Consulatshäuser mit Demolirung, worauf die türkische Behörde die Tscher kessen mit ihrer Ladung ungehindert abziehen ließ. Der Preis der Sklaven in Constantinopel ist nach Alter, Fähigkeit, Schönheit etc. sehr verschieden; im Verhältniß zur Verringerung des Geldwerthes sind die Preise in der letzten Zeit gestiegen; der mittlere Preis für eine gute Schwarze beträgt 2–300 Thlr., eine schöne weiße Sklavin bezahlt man mit 3000 Thlr. u. darüber. Der Haupthandelsplatz für Westasien ist Khiwa; in Osten wird der Sklavenhandel bes. auf den Sundischen Inseln getrieben, wo die Küstenbewohner die Binnenländler auffangen u. an fremde Orte verkaufen.
So hat sich dieser Handel, dessen Mittelpunkt gegenwärtig Afrika ist, bis auf diesen Tag erhalten. Zunächst bestand dort B) die Sitte durch Seeräuberei Weiße in die S. zu bringen u. zum Gegenstand des Sklavenhandels zu machen. Bekämpft wurden zwar schon von Griechen u. Römern diese Piraten u. die Hauptseemächte der christlichen Völker haben in öfteren Kriegen gegen dieselben gelegen, aber dennoch erhielten jene Raubstaaten an der Nordwestküste Afrikas ihre Existenz u. trieben ihr Gewerbe, geschützt von der Pforte, fort. Auch humanistische Vereine wurden gegründet zur Befreiung der Christensklaven, so 1218 von Peter Nolasque u. Raimund von Pennaforte der Gnadenorden od. Orden U. L. F. zur Auslösung der gefangenen Christen (s. Gnadenorden 1). 1270 schlossen England u. Frankreich eine Heilige Allianz zur Züchtigung der [179] Raubstaaten, u. Philipp der Kühne griff Tunis an u. zwang dasselbe zur Herausgabe aller christlichen Gefangenen u. zu einer starken Geldbuße; so auch 1389 Engländer, Franzosen, Genueser u. Venetianer unter dem Grafen von Derby; dennoch erhoben sich in Oran, Algier, Tunis u. Tripolis wieder Raubstaaten, welche seit 1492 die Seeräuberei als Hauptgeschäft forttrieben. Ferdinand von Spanien demüthigte sie 1506–1509, aber Horuk u. sein Bruder Hayreddin Barbarossa richtete das Raubreich wieder auf. Zwar landete 1535 Kaiser Karl V. in Tunis u. eroberte diese Stadt, 1541 suchte er auch Algier zu bezwingen, wurde jedoch durch schlechte Witterung daran gehindert u. später durch Frankreichs Eifersucht abgehalten die Barbaresken nachdrücklicher zu bekämpfen. Um so kühner wurden nun die Raubstaaten, vorzüglich Algier (s.d.). Der englische Admiral Blake befreite zwar die Gefangenen, aber 1669 u. 1670, 1680, 1683, 1688 bombardirten Niederländer u. Franzosen Algier vergebens, u. obgleich dasselbe 1683 von dem Admiral du Quesne zum Theil eingeäschert wurde, so glaubten sich die europäischen Mächte doch genöthigt den Frieden mit den Barbaresken durch Geschenke zu sichern, so England 1662 u. 1721. Preußen vertheidigte sich durch Schweden gegen die Seeräuber, Letzteres aber u. Dänemark zahlten Tribut für die eigenen Schiffe. Österreich erhielt durch seinen Gesandten bei der Pforte Schutz für sich u. Toscana ohne Tribut. Seit 1795 forderte Portugal von den Hansestädten einen Beitrag für den Schutz ihrer Schiffe. Obgleich sich Lübeck u. Bremen 1806 durch Verträge mit Marokko eine sichere Schifffahrt zu erhalten suchten, wurden dieselben später doch nicht gehalten. Die schmachvollste Abhängigkeit von den Raubstaaten duldete indessen Neapel u. Sardinien, jenes zahlte nämlich an Algier für jeden ihm geraubten Unterthan 1000 Piaster Lösegeld, Sardinien aber 500 Piaster, u. erstere Macht mußte noch 24,000 Piaster jährlichen Tribut an Algier bezahlen. Tunis nahm für die neapolitanischen Gefangenen 300 Piaster für jeden, die sardinischen gab es umsonst frei. 1814 vermittelte Sir Sidney Smith einen Verein zur Abschaffung der S. der Weißen (Institution antipirate), welchem sich die Fürsten aus fast ganz Europa anschlossen u. welcher es 1815 dahin brachte, daß die Dey's von Tunis u. Algier versprachen, im Fall eines Krieges sollten die europäischen Kriegsgefangenen nicht nur nicht für Sklaven erklärt, sondern auch menschlich behandelt u. in ihr Vaterland zurückgeschickt werden. Allein auch mit diesem Vertrag blieb es nur beim Versprechen u. das alte Unwesen dauerte unter anderem Namen fort. Erst die kräftigen Maßregeln des nordamerikanischen Commodore Decatur 1815 u. des britischen Admirals Lord Exmouth u. der Niederländer bewirkten wenigens für England, die Niederlande u. Nordamerika ein achtungsvolleres Benehmen u. die Erklärung, daß die S. der Weißen aufgehoben sein sollte. Das etwaige Wiederaufkommen der Menschenräuberei in Algier hinderte Frankreich durch die Eroberung dieses Barbereskenstaates 1830, vgl. Algier (Gesch.) S. 309 f. Hermit hatte denn auch die S. der Weißen in Afrika ein Ende erreicht; 1842 hob der Bey von Tunis in seinem Gebiete den Sklavenhandel u. 1846 die S. der Weißen wie der Schwarzen auf; außerdem flößte die Nähe Frankreichs, obgleich dieses bis 1848 die Negersklaverei in Algier beibehielt, den Barbaresken u. Marokko so viel Achtung ein, daß sie selbst Verträge mit Neapel u. Sardinien respectiren u. überhaupt keine europäischen Schiffe mehr capern. In Europa nahm man lange keinen Antheil an dem Sklavenhandel, wie denn auch im christlichen Europa selbst die S. gesetzlich nie geduldet wurde (ausgenommen mit Heiden, s. oben S. 178). Galeerensklaven werden u. wurden nur zur Strafe gehalten, mit ihnen aber wird weder ein Handel getrieben, noch sind sie Eigenthum des Staates.
Den Anfang mit C) dem Negersklavenhandel mit Westafrika für die Colonien machten in Europa die Portugiesen im 15. Jahrh., da sie nach der Gründung ihrer afrikanischen Colonien südlich vom Cap Bajador mit dem inneren Afrika in Verbindung traten u. von daher nicht nur Gold u. Elfenbein bekamen, sondern auch Sklaven, deren sie sich zum Anbau ihrer guineischen Besitzungen bedienten. Da nach der Entdeckung von Amerika die Ureinwohner, ein an harte Arbeiten nicht gewöhnter Menschenstamm, durch die großen Anstrengungen aufgerieben waren, so wurden auch bald dorthin Sklaven von Afrika gebracht. Ob es auf den Vorschlag von Lascasas (s.d.) geschah, welcher seine Indianer vor der S. schützen wollte, ist nicht erwiesen, wohl aber glaublich, daß die Geistlichkeit, um ihre Neubekehrten vor solcher Schmach zu schützen, über das Meer hinübergewiesen habe, um den Mangel an kräftigen Arbeitern durch Heiden von dort zu ersetzen. Schon in den ersten Jahren des 16. Jahrh. wurden Negersklaven in Westindien, so 1501 in Hispaniola, eingeführt. Karl V. bewilligte 1517 seinem Günstling, dem Marquis de la Bresa, durch das Assiento das Privilegium jährlich 4000 Sklaven nach S. Domingo, Cuba, Portorico u. Jamaica zu bringen; welches Privilegium dann die Niederländer bis 1552 besaßen; 1580 kauften dasselbe um 25,000 Ducaten genuesische Kaufleute, u. nachdem das Privilegium der Genueser abgelaufen war, bemächtigten sich die Portugiesen des Sklavenhandels, in dessen Besitz sie auch bis zur Mitte des 17. Jahrh. blieben. Nöthig hatte ihnen dies die Besitznahme Brasiliens gemacht. Neben den aus Afrika eingeführten Negern wurden hier auch die eingeborenen Indianer vielfach zur S. gezwungen, namentlich in den Theilen des Landes, in welchen es schwer war sich Negersklaven zu verschaffen, u. daraus entstanden vielfache Streitigkeiten zwischen den Jesuiten, welche in ihren patriarchalisch eingerichteten Missionen die Ureinwohner an ein seßhaftes ackerbauendes Leben zu gewöhnen suchten, u. den Pflanzern. Durch die Raubzüge der Letzteren war schon zu Anfang des 18. Jahrh. die Zahl der Eingeborenen in dem mittleren u. südlichen Binnenlande sehr geschwächt; in den Provinzen am Amazonenstrome mußten die Missionäre den Pflanzern das Zugeständniß machen, daß jeder Indianer in ihren Missionen 6 Monate im Jahre gegen einen bestimmten Lohn in den Pflanzungen arbeitete. Durch Gesetz vom 6. Juni 1755 hob Pombal die S. der Indianer auf, doch sollte die Zwangspflicht zu sechsmonatlicher Arbeit noch 50 Jahre bestehen; König Johann VI. hob auch diese auf. Seitdem sind in Brasilien die Indianer vor dem Gesetz völlig frei u. gleichberechtigt. Der Handel mit Negersklaven ging dagegen ungehindert fort. Man hat berechnet, daß im 16. Jahrh. Brasilien allein jährlich 28,999 Sklaven erheischte,[180] welche zum großen Theil die Küste von Angola lieferte. Dieser Handel wurde bald so ergiebig, daß gegen das Ende des 16. Jahrh. auch andere europäische Völker daran Theil nahmen. Am thätigsten war England, wo ihn Elisabeth vorzüglich begünstigte. Fast an 100 Jahre waren verschiedene Colonien im ausschließlichen Besitz des Negerhandels gewesen, als das Parlament 1698 denselben für frei erklärte. 1713 erhielt England durch den Assientovertrag von Spanien das Recht auf 30 Jahre 144,000 Sklaven für seine Colonien zu liefern. Und in einem solchen Umfange betrieb England mit seiner Marine den Negerhandel, welcher ein Quell des Reichthums wurde u. welcher erst durch den Nordamerikanischen Freiheitskrieg einen Stoß bekam, daß seine Colonien von 1680–1700 allein durch die afrikanische Compagnie 140,000 Sklaven erhielten, woneben ihnen der freie Handel 160,000 geliefert hatte; von 1700–1786 erhielt Jamaica allein 610,000; die übrigen Inseln brauchten wohl doppelt so viel, daß man die Einfuhr in den 86 Jahren auf 1,800,000 ansetzen kann, u. selbst noch während des Freiheitskrieges war der Handel so im Schwung, daß 1783–87 an 100,000 Neger in die englischen Colonien geführt wurden. Ebenso wurde der Sklavenhandel in Frankreich durch Ludwig XIII. unterstützt; Niederlassungen dazu wurden in Afrika zu St. Louis u. 1677 zu Goree gegründet. 1700 erhielten die Franzosen durch den Assientovertrag die Sklavenlieferungen für Spanien, woraus mehre Kriege mit den Engländern entstanden, bis 1784 der Handel für frei erklärt u. in der Weise durch Prämien unterstützt wurde, daß 1785 allein 33,000 Neger in den französischen Antillen eingeführt wurden. Die Holländer nahmen nur geringen Theil an dem Sklavenhandel, doch wurden um 1669 jährlich an 11,000 Sklaven nach Surinam gebracht, deren Anzahl sich jedoch nach u. nach verminderte u. 1788–93 bis auf 4000 herabgesetzt war. Dänemark u. Schweden, so weit sie Antheil daran nahmen, versorgten nur ihre Colonien. Die Anzahl sämmtlicher von 1788–93 in den Colonien der Europäer eingeführten Neger betrug 74,000, von denen England 38,000, Frankreich 32,000, Holland 4000 lieferte. Rechnet man im Durchschnitt, mit Einschluß derer, welche Portugal lieferte, so wird sich eine Summe von 30,000,000 Negersklaven in den 300 Jahren, wo der Negerhandel bestand, ergeben, ausgenommen die, welche nachdem Orient aus Afrika gesendet wurden. Um Sklaven zu gewinnen, entspannen sich fortwährende Kriege, Menschenräubereienlösten alle Bande des gesellschaftlichen Lebens, zumal bald jeder mächtige Neger darauf dachte Rum, Spielzeug, Eisen u. Salz etc. (etwa gegen Sachen von 74 Piaster für einen Mann) für seine Brüder einzutauschen. In Timbuktu z.B. unternahm man alle vier Wochen Streifzüge in die benachbarten Läuder, um Menschen zu rauben, sie wurden von besonderen Negern (Slatihs) nach den europäischen Factoreien in Senegambien gebracht u. hier verhandelt. Ein Schiff von 240 Tonnen u. 44 Seeleuten lud in der Regel 520 Sklaven, welche je zwei u. zwei zusammengeschmiedet wurden, u. wo für jeden Mann nicht mehr als 5 Fuß Länge u. 2 Fuß 2 Zoll Höhe Raum war. In der Regel starben schon während der Überfahrt 7–8 vom Hundert. Der durchschnittliche Preis eines Negers in Amerika war 400 Piaster. Die Pflanzer kauften sie zur Bearbeitung vorzüglich ihrer Kaffee-Indigo-, Baumwollen- u. Zuckerplantagen, andere wurden in den Bergwerken gebraucht; die Unglücklichen wurden durch die grausamste Strenge zur Arbeit angehalten.
Die Quäker erhoben zuerst seit 1696 ihre Stimme gegen diesen Handel u. forderten die Abschaffung (Abolition) des Sklavenhandels. G. Fox, Woolmann u. Will. Penn in England u. Nordamerika brachten nicht blos diesen Gegenstand in Anregung, sondern ließen seit 1727 auch selbst ihre Sklaven frei, schafften 1751 den Sklavenhandel unter sich selbst ab, bildeten Vereine zur Verbesserung der Lage, zur sittlichen Ausbildung, Ansiedelung u. Unterstützung der Sklaven, so die von Rush u. Pamberton 1774 gestiftete Pennsylvanische Gesellschaft u.a. Auch Schriftsteller bemühten sich in ihren Werken die Theilnahme für das Loos der Neger zu wecken. Gegen den Sklavenhandel hatte schon R. Baxter zu Ende des 17. Jahrh. geschrieben, dann W. Burlin (1718). nach ihm bes. Thom. Lay u. Benezet, welcher Letztere deshalb mit I. Wesley, G. Whitefield u. der Gräfin Huntington in Verbindung trat. Ebenso hatte schon 1758 der Pater Manoel de Ribeiro Rocha, ein Portugiese, in seiner Schrift: Ethiopia resgatada, die Abschaffung der S. verlangt u. gegen den Sklavenhandel die Strafe der Seeräuberei angewendet wissen wollen. Nun wurden auch mehre Stimmen im britischen Parlamente gegen diesen Mißbrauch laut. Vorzüglich eiferte Sidmouth, Wellesley u. And. gegen denselben u. Granville Sharp bewirkte, daß 1772 die englischen Gerichtshöfe den Grundsatz aussprachen: jeder in Großbritannien angekommene Sklave ist frei, verlangte aber auch, unterstützt von der öffentlichen Meinung, daß der Sklavenhandel in den englischen Kolonien abgeschafft u. die Sklaven freigegeben würden u. 1783 bildete sich auf Anregen Thom. Clarksons in der African Institution ein Verein, welcher diesen Zweck verfolgte. A 17. Nov. 1787 wurde der Sklavenhandel in den Nordamerikanischen Freistaaten durch die Constitutionsacte gegen die Einfuhr von Sklaven abgeschafft, welchem die südlichen Provinzen Maryland, Virginien, Georgien u. Süd Carolina jedoch nicht beitraten (über den weiteren Verlauf der Sklavenfrage in den Nordamerikanischen Freistaaten vgl. unten S. 185). Die Südamerikanischen Freistaaten u. Mexico haben die S. seit ihrer Trennung von Spanien aufgehoben. In England kam die erste Bittschrift um Abschaffung des Sklavenhandels von der Stadt Bridgewater auf Antrieb G. Whites u. I. Cubbs 1785 vor das Parlament, welcher sich nachher viele andere aus allen Districten anschlossen. 1787 erhob Wilberforce durch den Prediger Milner angeregt, seine Stimme im Parlament gegen diesen Handel. Die von Pitt als Vertreter der Universität Cambridge 1788 dem Unterhause übergebene Bittschrift gegen den Sklavenhandel, welcher sich bald nächst mehren Grafschaften auch London anschloß, fand an den Sklavenhaltern u. den durch den Sklavenhandel reichgewordenen Städten Liverpool u. Bristol so kräftige Gegner, daß die Freunde der Sklaven nur die Versicherung erhielten, daß die dermalige Beschaffenheit des Sklavenhandels durch eine Commission untersucht u. die Behandlung der Schwarzen menschlicher werden sollte. Um so eindringlicher erneuerten Fox, Pitt, Wilberforce, Smith u.a. ihre Anträge, u. nach den[181] 1789 die erste Bill zur Milderung des Sklavenhandels durchgegangen war, empfahlen Fox u. Wilberforce den 18. April 1790 durchgreifende Maßregeln gegen den Sklavenhandel mit solcher Beredtsamkeit, daß 1792 im Unterhause mit einer Mehrzahl von 19 Stimmen die Abschaffung des Sklavenhandels für 1795 beschlossen wurde. Allein das Oberhaus nahm diesen Beschluß eben so wenig als den das Jahr vorher gemachten Vorschlag Wilberforces zu einem Verbot des Verkaufes von Sklaven an andere Nationen an, während die Französische Nationalversammlung in diesem Jahre den Sklaven in allen französischen Colonien die Freiheit gab u. dieselben gegen England bewaffneten. Der neue Vorschlag Wilberforces im Unterhause 1796, den Negerhandel den 1. März 1798 für immer abzuschaffen u. Alle, welche dem Gesetz nicht nachkämen, der Felonie schuldig zu erklären u. durch 14jährige Verweisung nach Botany Bai zu bestrafen, fand in Pitt u. Fox eine kräftige Unterstützung. Da indeß Pitt einige Besorgnisse hinsichtlich der politischen u. ökonomischen Folgen einer so durchgreifenden Maßregel laut werden ließ u. Dundas ihm in dieser Beziehung beitrat, so ging des Generals Tarleton Vorschlag zur Verschiebung der Bill durch. Um so mehr verdoppelte Wilberforce, unterstützt durch die African Institution, seine Anstrengungen u. hatte die Freude in Sierra Leone (s.d.), an der Westküste von Afrika, eine Niederlassung erstehen zu sehen, welche die Unterweisung der Neger im Feldbau u. im Kunstfleiß beabsichtigte (s. unten). 1806 drang Fox noch einmal kräftigst auf Abschaffung des Negerhandels, u. endlich beschloß das Parlament durch die Abolition Act of Slavery den 25. Februar 1807, mit 144 gegen 15 Stimmen unter Genehmigung des Oberhauses, die Abschaffung des Negerhandels vom 1. Jan. 1808 an. Der 20jährige Kampf war ein harter gewesen; der Menschlichkeit gegenüber sprach das Interesse der Pflanzer, der Capitalisten u. Kaufleute, welche ihr Geld in jenem Handel angelegt hatten, das Interesse vieler Städte, welche bei jenem Handel betheiligt waren, ja die Furcht, es möchte die Cultur der Colonialproducte durch Freie od. durch Weiße nicht in so gedeihlicher Weise möglich sein. Der König wurde ersucht Amerika u. die europäischen Mächte zu einem gleichen Entschlusse zu veranlassen. Das Parlament erneuerte u. verschärfte das Gesetz den 4. Mai 1811 durch die Strafe von 14jähriger Landesverweisung od. harter Arbeit für wissentlichen Antheil an dem Sklavenhandel. Obgleich in dem 1810 zwischen England u. Brasilien abgeschlossenen Handelsvertrage noch einige portugiesische Häfen zum Sklavenhandel geöffnet blieben. so folgten doch die Vereinigten Staaten u. die Provinzen von la Plata 1815 dem Beispiele Englands nach. Entschieden behielt Spanien den Sklavenhandel bei. Eine sehr zweideutige Rolle spielte in dieser Hinsicht Frankreich, wo Napoleon, welcher als erster Consul den Negern in S. Domingo die Aufrechterhaltung der Freiheit zusicherte, die Bewohner von Isle de France wegen Beibehaltung der S. belobte u. nach Eroberung von S. Domingo den Sklavenhandel förmlich wieder einführte. 1814 vermochte Lord Castlereagh beim Pariser Frieden den König Ludwig XVIII. zu dem Versprechen nicht nur selbst den Sklavenhandel abzuschaffen, sondern auch auf dem Wiener Congresse dahin wirken zu wollen, daß sich die europäischen Mächte zu gleichem Zwecke vereinigen möchten. Aber bei der Unthätigkeit Frankreichs u. dem Widerspruch Spaniens u. Portugals konnte Castlereagh nur so viel erzielen, daß letztere, laut Vertrag vom 22. Jan. 1814 zu Wien, dem Sklavenhandel. nördlich von der Linie entsagten. Dabei wurde jedoch beschlossen, daß die allgemeine Abschaffung des Sklavenhandels durch besondere Verträge ermittelt werden sollte. Die deshalb 1816 in London zwischen Österreich, Preußen, Rußland, Frankreich eröffneten Unterhandlungen hatten den Erfolg, daß letzteres für die sofortige Aufhebung dieses Handels stimmte. Spanien versprach 1817 auch vom 30. Mai 1820 den Sklavenhandel aufzuheben u. hielt Wort; es bekam 400,009 Pfd. Sterl. als Schadloshaltung für aufgebrachte spanische Schiffe u. erklärte durch Decret vom 25. Juli 1842 den Sklavenhandel zur Seeräuberei. Portugal wollte den Sklavenhandel vom 21. Jan. 1823 aufhören lassen u. bekam 300,000 Pfd. Sterl. Entschädigung, nichts desto weniger wurde der Sklavenhandel noch unter portugiesischer Flagge getrieben, ja 1837 sagte man dort officiell, der Handel sei dem Reiche unentbehrlich; seit dem Vertrag von 1842 war jedoch Portugal genöthigt der Unterdrückung des Sklavenhandels etwas mehr Sorgfalt zu widmen. Brasilien beschränkte 1820 den Handel auf wenige Häfen u. hob durch Convention vom 23. Novbr. 1826 u. durch ein kaiserliches Decret vom 13. März 1830 denselben ganz auf. 1834 u. 1835 wurden geschärfte Maßregeln zur Aufrechthaltung des Verbots ergriffen, aber entweder nur zum Schein, od. wenigstens ganz ohne Energie, denn nirgends wurde der Sklavenhandel öffentlicher u. ungescheuter als in Brasilien getrieben (man rechnete die Zahl der jährlich eingeführten Neger auf 20–30,000). England hatte nämlich durch die Verträge mit Brasilien eine Art Monopol auf den brasilianischen Handel gewonnen, u. diese commerziellen Interessen bewogen die englische Regierung zu einer Schonung des Sklavenhandels; als jedoch 1844 Brasilien sein Zollsystem änderte u. alle Flaggen gleichstellte, hörte der Grund dieser Schonung auf u. durch die sogen. Aberdeen-Bill vom 8 Aug. 1845 wurden die englischen Kreuzer ermächtigt jedes verdächtige Schiff nicht nur auf der offenen See, sondern auch an den Küsten, in den Buchten u. Flüssen Brasiliens zu verfolgen, ja sogar die schonausgeschifften Sklaven auf brasilianischem Boden wegzunehmen; die brasilianischen Sklavenhändler sollten wie Seeräuber vor englische Admiralitätsgerichte gestellt werden. Sehr wirksam war auch diese Maßregel nicht, weniger deshalb, weil die brasilianische Regierung gegen sie protestirte, als deshalb, weil selbst englische Gerichte Schwierigkeiten gegen ihre Rechtmäßigkeit erhoben; indessen war sie doch auch eine der Veranlassungen, daß unter dem 4. Sept. 1850 durch ein von dem brasilianischen Reichstag sanctionirtes Gesetz das frühere Verbot des Sklavenhandels erneuert u. dieser dem Seeraub gleichgestellt wurde. Da Brasilien lediglich ein sklavenverbrauchendes Land ist u. das Mißverhältniß in der Zahl weiblicher u. männlicher Sklaven den ausreichenden Nachwuchs von Sklaven hindert, auch gerade damals Cholera u. Gelbes Fieber die Sklavenbevölkerung decimirte, so geriethen die Pflanzer in große Verlegenheit, u. diesem Mangel an Arbeitskräften abzuhelfen sind die Versuche, entweder aus Indien u. China, od. aus Europa, namentlich aus Deutschland,[182] durch Einwanderung Arbeiter zu gewinnen, bis jetzt nicht im Stande gewesen. Doch dauerte trotz dem Verbot die Zufuhr von Negern fort u. minderte sich nur von Jahr zu Jahr. Übrigens scheint die Behandlung der in Brasilien noch vorhandenen Sklaven im Ganzen mild zu sein u. namentlich existirt dort kein auf die Verschiedenheit der Hautfarbe gegründeter Racenhaß. Dänemark hatte den Negerhandel schon 1793 sehr eingeschränkt u. verbot ihn 1804 gänzlich; im Kieler Frieden wurde 1814 das Verbot erneuert. Schweden hatte schon 1813 einen förmlichen Tractat mit England gegen den Negerhandel gemacht; auch die Niederlande traten im Frieden zu Gent 1814 dem Tractat bei. Die Afrikanische Gesellschaft sandte unter dem Capitän Tuckey zwei Dampfboote in das Innere von Afrika, u. da die Spanier u. Amerikaner von dem Gewerbe nicht abstehen wollten, so stationirten die Engländer 1816 bei Sierra Leone eine Escadre, welche auf alle Sklavenschiffe Jagd machte u. die befreiten Neger entweder in ihre Heimath zurücksendete od. ansiedelte.
Während so in allen christlichen Staaten der Negerhandel aufgehoben u. auf sein ferneres Betreiben schwere Strafen gesetzt wurden (in England 15jährige Landesverweisung, in Nordamerika Todesstrafe, in den Niederlanden Zwangsarbeit), so blieb er bei den Portugiesen, unterstützt von Brasilien u. vielleicht nicht ohne geheimes Mitwissen Englands; aber auch Frankreich u. Spanien (Havannah) leisteten ihm noch Vorschub. 1824 wurden, zur Hälfte von französischen Schiffen, 16,000 Sklaven in Havannah ausgeladen u. Nantes soll 1816–26 auf 100 Schiffen allein 90,000 Sklaven nach den Antillen geführt, u. überhaupt 1825 allein in einem französischen Hafen 13 große Negerschiffe liegen gehabt haben. England übernahm die polizeiliche Aufsicht über die Aufrechthaltung der Gesetze des Sklavenhandelsverbotes. Mit den in den weggenommenen Schiffen verladenen Sklaven sollte so verfahren werden: geschieht die Wegnahme an der afrikanischen Küste, so werden die Neger nach Sierra Leone geschickt, von wo sie entweder in ihre Heimath od. nach dem Britischen Westindien gebracht werden. Die, welche auf spanischen Schiffen weggenommen werden, sollen auf ein vor Cuba stationirtes Schiff, die auf brasilianischen Schiffen gefundenen auf eins vor Rio Janeiro gebracht u. dann mit ihnen nach obiger Weise verfahren werden. Doch wurde den Engländern Schuld gegeben, daß sie die Neger gewöhnlich nach Westindien bringen, wo sie zwar frei sind, aber nicht viel besser als Sklaven leben, denn sie werden hier an die Pflanzer auf eine Reihe von Jahren verdungen. Wegen übler Behandlung u. gedrückter Arbeitspreise entstand 1844 auf Dominica eine Schlägerei, welche die Verwalter, gewöhnlich den Negern feindliche Mulatten, zu einem Aufstand stempelten u. blutig bestraften. Aber trotz der Wachsamkeit der Engländer, welche sie vom Cap Spartel bis herab zum Gaboonfluß üben, hörte der Sklavenhandel an dieser Küste nicht ganz auf; bes. trieben ihn Portugiesen, Franzosen u. Brasilianer, unterstützt durch die afrikanischen Häuptlinge, welche ebenfalls ungeachtet des, wegen der Gefahr, gefallenen Preises (für Männer zahlte man indeß in Afrika immer noch 180 Thlr., für Weiber 8/9 u. für Kinder 2/3 davon) noch großen Gewinn von diesem Handel zogen. In einem Tractat von 1881 gestand sich Frankreich u. England das gegenseitige Durchsuchungsrecht (s.d. 2) der einer Ladung mit Sklaven verdächtigen Handelsschiffe durch Kriegsschiffe zu. Allein gerade dieses Durchsuchungsrecht erregte offenen u. geheimen Widerstand theils bei den Staaten, denen es, wie Spanien u. Portugal, mit der Abschaffung des Sklavenhandels kein rechter Ernst war, od. die als kleinere Seemächte ihre Unabhängigkeit auf dem Meere dadurch bedroht sahen; theils bei größeren Staaten, welche darin eine bedenkliche Concession für England u. eine thatsächliche Anerkennung seiner Meerherrschaft erblickten. Man bezeichnete das Meer als ein allen Nationen gemeinschaftlich zustehendes Eigenthum, auf welchem die Schiffe nur an die Gesetze des eigenen Landes gebunden seien, u. bestritt die Ansicht, daß der Sklavenhandel unter den Begriff der Seeräuberei falle u. daß das Völkerrecht darauf Anwendung finde. Hierin lag der Grund zu vielen Differenzen. Portugal setzte trotz der eingegangenen Verbindlichkeiten den Sklavenhandel fort; Spanien hob bei dem Verbote desselben 1843 die Vortheile hervor, welche der Insel Cuba durch die S. erwachsen seien; Brasilien weigerte sich den 1830 auf 15 Jahre mit England geschlossenen Vertrag zu erneuern u. sicherte nur den Fortbestand der einheimischen Gesetze zu, nach welchen der Sklavenhandel als Seeräuberei angesehen werden sollte. Bei Weitem wichtiger war, daß die Nordamerikanischen Freistaaten sich dem von England beanspruchten Durchsuchungsrechte nicht unterwarfen; es wurde deshalb am 9. August 1842 zwischen Lord Ashburton u. Dan. Websterein neuer Vertrag (der Ashburtonvertrag) abgeschlossen, nach welchem von Nordamerika wie von England Schiffe an die afrikanische Westküste geschickt werden sollten, um die eigene Flagge zu überwachen u. in vorkommenden Fällen gemeinschaftliche Maßregeln zu ergreifen, Aber auch hiermit waren nicht alle Differenzen abgeschnitten, indem das von England beanspruchte Recht über die Flagge eines verdächtigen Schiffes u. ihre Berechtigung sich Gewißheit zu verschaffen von Nordamerika bestritten u. die Befugniß ihm den Mißbrauch ihrer Flagge zu verhüten u. zu bestrafen als ein lediglich der Regierung der Vereinigten Staaten zustehendes Recht in Anspruch genommen wurde. Der Grund, warum Nordamerika so viele Schwierigkeiten gegen das Durchsuchungsrecht erhob, lag in dem Übergewicht, welches die Interessen der südlichen, sklavenhaltenden Staaten auf die Politik der Union ausübten. Auch Frankreich fand in dem Durchsuchungsrecht eine Beeinträchtigung der Ehre der französischen Flagge, u. England mußte auch hier einige Concessionen machen. In einem am 29. Mai 1845 abgeschlossenen Vertrage wurde bestimmt, daß die in den Verträgen von 1831 u. 1833 zugestandene gegenseitige Untersuchung aufhören u. daß beide Mächte eine bestimmte Zahl von Schiffen (mindestens je 26) an die afrikanische Küste schicken sollten, um gemeinschaftlich die wichtigsten Punkte des Sklavenhandels zu überwachen; ferner sollten mit den afrikanischen Häuptlingen Verträge zur Unterdrückung des Menschenraubes u. Menschenverkaufs geschlossen werden u. beide Regierungen durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel die Betheiligung ihrer Unterthanen an diesem Handel zu verhindern suchen. Am 20. Dec. 1841 hatten auch Österreich, Preußen u. Rußland Verträge über Verhinderung des Sklavenhandels mit Engsand[183] abgeschlossen; der Deutsche Bund schloß sich diesen Verträgen im Jahre 1845 an. Den Bemühungen Englands zur Unterdrückung dieses Handels trat auch Belgien durch Vertrag vom 3. Juli 1849 bei, u. in den sardinischen Kammern wurde auf Grund der älteren Decrete vom 17. Jan. 1818 u. 18. Jan. 1827 u. des Anschlusses an die englisch-französische Convention von 1834, im Jan. 1853 der Antrag angenommen, daß die Regierung den Fortbetrieb des Sklavenhandels mit aller Energie steuern solle. So ist die Widerrechtlichkeit des Sklavenhandels jetzt von allen civilisirten Staaten anerkannt. Gleichwohl hat der Erfolg diesen Bemühungen u. den bedeutenden Kosten der Überwachung des Meeres (England verwendete z.B. darauf 1848 gegen 650,000 Pfd. Sterl.) keineswegs entsprochen; der Sklavenhandel hat an Ausdehnung eine Reihe von Jahren hindurch nicht nur nicht abgenommen, sondern er ist grausamer u. unmenschlicher geworden. Der große Gewinn, den er abwirft (man rechnet durchschnittlich 150 Dollars auf jeden wirklich verkauften Sklaven), hat die Schlauheit u. Unbarmherzigkeit der Sklavenhändler gesteigert. Man nimmt zu den Sklavenschiffen schnellsegelnde, nicht tief im Wasser gehende Schiffe, mit denen man sich in den Flußmündungen verstecken kann; man vernachlässigt die sorgfältige Ausrüstung u. Verproviantirung derselben u. überfüllt sie dergestalt, daß während der Überfahrt bisweilen die Hälfte der Sklaven umkommt. Selbst für die Überlebenden sind die Wirkungen der Überfahrt in einem erschreckenden Verhältniß verderblich; von 80,053 Negern, welche auf 578 in den Jahren 1840–48 wegen Sklavenhandels verurtheilten Schiffen gefunden wurden, starben 3941, also über 13 Procent während der Untersuchung, während früher bei Sklaventransporten ungefähr nur 7–8 Procent zu Grunde gingen. Die Unvollkommenheit der Bemühungen gegen den Sklavenhandel hat ihren Grund vor Allem in der großen Schwierigkeit einer vollständigen Überwachung der Küsten u. des offenen Meeres, zum Theil auch in dem Mangel eines energischen Zusammenwirkens der großen Seemächte u. in der Macht der ökonomischen Interessen, welche in Westindien, den südlichen Staaten von Nordamerika, auf Cuba u. in Brasilien an die Negerarbeit geknüpft sind. Selbst England, welches für die Abschaffung des Sklavenhandels wirklich große Opfer gebracht hat, hat man vorgeworfen, daß es an der Ostküste von Afrika ihm nicht so ernsthaft entgegenwirkt, wie an der Westküste, daß es die aufgebrachten Sklaven in seine westindischen Colonien u. nach der Insel Mauritius als freie Arbeiter in die Plantagen versetzt, wo jedoch ihr Loos oft nicht besser ist, als das der Sklaven, u. daß es unter der Maske der Philanthropie nur sein Bestreben den Colonialhandel u. den Seeverkehr zu beherrschen verstecke. Auch die, vorzugsweise wieder von England ausgegangenen Versuche den Sklavenhandel dadurch zu ersticken, daß man ihm seine Nahrungsquellen abschneidet u. die afrikanischen Stämme durch das Christenthum, Hebung ihrer Cultur, Eröffnung vortheilhaften Erwerbs (z.B. durch Gewinnung von Palmöl etc.) dahin zu bringen sucht, daß sie den Menschenraub u. Menschenverkauf aufgeben, sind bis jetzt zum großen Theil an der Indolenz u. der Rohheit der Negerstämme gescheitert.
In Südafrika besteht der Sklavenhandel nicht mehr, außer in den portugiesischen Besitzungen, dafür werden dort nun ganze Stämme durch blutige Kriege ausgerottet, da die Sieger ihre erbeuteten Feinde nicht mehr verkaufen können. In Nordafrika ist der Sklavenhandel uralt; schon die alten Ägyptier scheinen Negersklaven gehabt zu haben, die Carthager trieben ihn u. die Araber setzten ihn dann fort. Ein Hauptsklavenmarkt war in Murzuk, bis in die neuere Zeit auch Tunis, welches jährlich 7–8000 Sklaven nach Constantinopel u. Smyrna schickte, doch hat der Bey jetzt den öffentlichen Handel, sowie Ein- u. Ausfuhr der Sklaven verboten. Auch in Algier ist eigentlich seit der französischen Occupation dem Sklavenhandel der Markt verschlossen, u. nur Tripoli u. Marokko kaufen noch Sklaven, aber nur für ihre Bedürfnisse. Als Bugeaud von der französischen Regierung Befehl erhielt den Sklavenhandel in Nordafrika ganz zu verbieten, so erklärte er, daß dies nicht nur ganz unmöglich, sondern auch grausam für die Neger selbst wäre, welche sich, zumal in den Häusern von Muhammedanern, viel besser befänden, als in ihrer Heimath (was allerdings ganz wahr ist). Die größte Unmenschlichkeit herrschte in Ostafrika. Hier ließ der Vicekönig von Ägypten, Mohammed Ali, jährlich große Sklavenjagden (Gazzuas od. Gaswas), bes. in Sennaar, halten, u. die Gefangenen waren nicht blos für Ägypten u. Syrien, sondern auch für Arabien bestimmt (vgl. Leon de Laborde, Chasses aux nêgres, Par. 1838). Dieser Sklavenhandel geht bes. über Suakim u. Habesch nach Tadschura u. Zeita; auch Berbera u. bes. Shendy ist ein bedeutender Sklavenmarkt. Betrieben wurde er von indischen Kauffahrern, bes. von Arabern, u. den allermeisten Antheil hatte der Imam von Mascate. Um sein Geschäft zu erweitern, hatte er mehre arabische Scheichs, welche sich auf Afrikas Ostküste vom Cap Guardafui bis Mozambique herab niedergelassen hatten u. Streifzüge ins Innere nach Sklaven machten, von da vertrieben. Er beherrscht den ganzen Sklavenhandel nach Mascate u. dem Persischen Meerbusen u. braucht die Sklaven zu seinen Plantagen auf Zanguebar. Wenn man von ihm gerühmt hat, daß er viel zur Abschaffung des Sklavenhandels mitgewirkt, so hat das nur darin seinen Grund, daß er in Folge eines, 1823 mit den Engländern gemachten Vertrags den Sklavenhandel der Spanier u. Portugiesen in jenen Gegenden hinderte. Seit 1848 haben die katholischen Missionsstationen in Khartum sich ohne großen Erfolg bemüht dem Menschenraub zu steuern, welchen europäische Speculanten an den Ufern des Weißen Flusses (Bahr el Abiad) trieben. Durch die europäischen Mächte gedrängt erließen 1855 die Pforte u. der Vicekönig von Ägypten scharfe Edicte gegen den Sklavenhandel, welche aber ebenfalls wenig fruchteten, weil die ägyptische Regierung sich unter der Hand selbst an dem Sklavenhandel zu betheiligen fortfährt.
Während in Europa Handelsvortheile u. Eifersucht auf der einen, Menschlichkeit auf der andern Seite die Abschaffung des Sklavenhandels betrieb u. endlich gesetzlich durchsetzte, war D) von der Freilassung (Emancipation) der Neger aus der S. noch nicht die Rede; es konnte dies um so weniger geschehen, wenn man nicht zu gewaltsam in die bestehenden Eigenthumsverhältnisse eingreifen wollte. Auch strebten überhaupt zwei Gründe der Freilassung der Sklaven[184] entgegen: daß nämlich für die Pflanzungen keine andern Arbeiter taugten, da das Klima für die weißen Arbeiter gefährlich war, u. daß die Neger im freien Zustand, bei ihrer natürlichen Trägheit u. Stumpfheit, weder zur Sorge für ihren Unterhalt, noch überhaupt zur Civilisation fähig wären. Die entschiedensten Schritte zur Emancipation der Neger sind von England ausgegangen. In den großbritannischen Colonien genossen die Sklaven schon seit 1784 gesetzlichen Schutz durch das Consolitated Slave Law, welches, wenn es auch ein Zeugniß der Sklaven vor Gericht nicht zuließ, die Zeit der Sklavenarbeit, mit halbstündiger Ruhe zum Frühstück u. zweistündiger Rast zu Mittag, von früh 5 bis Abends 7 Uhr festsetzte, ihnen außer dem Sonntage alle 14 Tage einen Tag zur Bewirthschaftung ihres Eigenthums einräumte, Sklavinnen, welche 6 Kinder großgezogen, von aller Arbeit freisprach, jede grausame Behandlung derselben, vorzüglich durch eiserne Halsringe, Ketten u. dgl. verbot, den Todschlag an einem Schwarzen mit dem Leben bestrafte, die Verstümmelung mit 100 Thalern u. 12monatlichem Zuchthaus verpönte, den Sklaven mit mehr als 39 Hieben auf einmal zu züchtigen nicht erlaubte u. wichtigere Vergehungen derselben der Obrigkeit zur Untersuchung u. Bestrafung überwies u. Mischlingssklaven im vierten Grade der Abstammung freisprach. Freilich wurden diese Gesetze auch übertreten u. umgangen, ja es ging so weit, daß man sogar 1832 keinem Baptisten od. Dissenterprediger erlaubte die Sklaven zu belehren. Schon 1807 hatte Lord Percy auf vollständige Emancipation angetragen; 1816 trat Wilberforce von Neuem dafür auf u. trug darauf an, daß die Sklaven gleich den freien Engländern behandelt u. ihre Kinder zu einem freien Bauernstand erzogen würden. Ihm stimmten zwar Burke, Fox, Pitt, Lansdowne, Howik etc. bei, allein die Registerbill scheiterte an mancher Bedenklichkeit, vorzüglich noch in Folge der Empörungen auf Hayti (unter Dessalines, 1793–1806) u. Barbadoes (1816), wo die aufrührerischen Sklaven fast die ganze weiße Bevölkerung niedergehauen hatten. 1823 trat Buxton, Wilberforce's Freund, mit einer Schilderung des traurigen Zustandes der Sklaven auf; die Folge davon war, daß man für die Erziehung der Neger sorgte, ihre Ehen legitimirte, die Trennung der Familien verbot, ihnen das Recht des Freikaufs aus ihrem Nebenverdienste gestattete u. die Willkür der Herren beschränkte. Diese Gesetze befriedigten indessen die Sklaven selbst, welche mehr erwartet hatten, nur wenig. 1831 gab daher die Regierung alle Kronsklaven frei; im Jahre 1833 aber kamen so viele u. mit so zahlreichen Unterschriften bedeckte Petitionen an das Parlament, daß eine Bill vom 25. Aug. 1833 die königliche Bestätigung erhielt, worin der Staat sich zur Zahlung von 20 Mill. Pfd. Sterl. an die Sklavenbesitzer verpflichtete, wogegen diese allen Kindern unter 6 Jahren vom 1. Aug. 1834 die Freiheit gaben, die Erwachsenen sollten noch Lehrlingszeit aushalten u. diese für die Haussklaven bis 1. Aug. 1838, für die Feldsklaven bis 1. Aug. 1840 dauern; doch geschah die gänzliche Freilassung in allen Colonien schon 1838, nachdem Antigua u. die Capcolonie schon 1834 alle Sklaven frei gegeben hatten. Seit dem 1. Aug. 1838 besitzt England keine Sklaven mehr auf seinen Colonien. Die Gesammtzahl der Befreiten belief sich auf 659,090, wovon 322,000 auf Jamaica kamen. Die Wirkungen dieser großen Maßregel waren im Ganzen erfreulicher, als die Gegner der Emancipation prophezeit hatten. Trotz der natürlichen Trägheit der Neger hat sich ihr sittlicher u. ökonomischer Zustand doch im Ganzen verbessert; das Concubinat nimmt unter ihnen mit der Zahl der regelmäßigen Ehen ab; ihre Abneigung gegen die Arbeit in den Kaffee- u. Zuckerplantagen war oft mit durch die Erinnerung, daß diese Arbeit Sklavenarbeit gewesen sei, u. durch die Niedrigkeit des Lohns bedingt, welchen ihnen die Plantagenbesitzer neben der Forderung langer Dienstverträge boten; dagegen beschäftigten sie sich mit Gärtnerei, Kleinhandel u. Fischfang, traten selbst in Gesellschaften zusammen, um größere Arbeiten gemeinschaftlich auszuführen, u. brachten es nicht selten durch Ersparnisse dahin, sich ein kleines Grundeigenthum zu erwerben. Die Zahl der kleinen Besitzungen in den englischen Colonien stieg von 1838–1845 von 2000 auf 7848. Auch die Befürchtung, daß die Production der Colonialwaaren bedeutend sinken werde, hat sich nicht bestätigt. Die Zuckerproduction auf Jamaica fiel zwar in der ersten Zeit nach der Emancipation von 70,000 Kisten (à 17–18 Ctnr.) auf 30,000, betrug aber schon im Jahre 1843 wieder 50,000 Kisten, u. während die Insel Mauritius zur Zeit der Sklavenbefreiung 35 Millionen Kilogrammes Zucker erzeugt hat, hat sie im Jahre 1860 beinahe das Fünffache producirt, was, abgesehen von der Einführung der Guanodüngung, dadurch möglich wurde, daß man an der Stelle der Negersklaven die fleißigeren indischen u. chinesischen Kulis (s.d.) zu den Plantagenarbeiten benutzte. Auch muß in Anschlag gebracht werden, daß die Sklavenemancipation in den englischen Colonien u. das britische Gesetz, daß jeder Sklave, welcher englischen Boden betritt, frei wird, zur Verhütung von Fluchtversuchen eine bessere Behandlung der Sklaven in den nichtenglischen Colonien u. in Nordamerika zur Folge gehabt hat. 1843 wurde auch die S. auf Ceylon aufgehoben.
In Frankreich verkündete zwar schon ein Beschluß des Nationalconvents vom 4. Febr. 1794 die Sklaverei auf allen französischen Colonien für aufgehoben, allein unter Napoleon wurde des Beschlusses nicht weiter gedacht. 1825 machte Hullin einen Vorschlag zur Freigebung der Sklaven, aber dieser wurde nicht nur verworfen, sondern ihm selbst auch verboten seine Sklaven freizugeben. Eine 1830 nach den Antillen gesendete Commission, welche die Lage der Sklaven wie die der Pflanzer untersuchen sollte, war ganz erfolglos. Durch ein Gesetz vom 21. April 1834 sollte der Zustand der Sklaven in den französischen Colonien, wo nach Art. 44 des aus der Zeit Ludwigs XIV. herstammenden Code Noir doch der Grundsatz galt: Les esclaves sont meubles, durch Colonialgerichtshöfe u. Beschränkung der Willkür der Pflanzer gemildert, auch ein jährlicher Census für die Sklavenbesitzer eingeführt werden, womit diese sehr unzufrieden waren. 1838 beantragte Passy die Freilassung der Sklaven in der Kammer; Lamartine unterstützte ihn, aber die Befürchtung großer Gefahren für die Colonien u. die wirkliche Verlegenheit, wie die Milliarde Francs, welche als Entschädigungssumme nöthig gewesen sein würde, beschafft werden solle, machten den Antrag erfolglos. 1840 brachte das Journal des Débats die Emancipation wieder zur Sprache u. stellte unter Hin[185] weisung auf das Beispiel Englands die Hindernisse als nicht unübersteiglich dar. Damals wurde das sogenannte Sklavenpatronat geschaffen; es wurde nämlich bestimmt, daß die Magistratspersonen in den Häusern der Sklavenbesitzer sich bei den Sklaven nach der erfahrenen Behandlung erkundigen sollten; dies nützte aber den Sklaven wenig u. erbitterte die Herren. Eine gleichzeitig niedergesetzte Commission für Colonialangelegenheiten berichtete, was auch 1844 u. 1845 vor die Kammern gebracht wurde, daß die ganze alte Sklavengesetzgebung einer durchgreifenden Verbesserung bedürfe, ohne welche auch das Sklavenpatronat unwirksam sei. Der von der Regierung 1845 hierüber vorgelegte Gesetzentwurf enthielt nähere Bestimmungen über die den Sklaven von den Pflanzern zu gewährende Nahrung u. Pflege, über die Disciplin in den Werkstätten, über den den Sklaven zu ertheilenden Elementarunterricht, über die Ehebündnisse, die Arbeitszeit, den Loskauf etc. Die Geldmittel, welche für diese Angelegenheit verwendet wurden, beschränkten sich, neben 12,000 Francs zur Einführung europäischer Arbeiter u. 360,000 Francs zur Errichtung von Ackerbauetablissements, auf 400,000 Francs zum Loskauf von Sklaven, eine Summe, welche zu einer Sklavenbevölkerung von 250,000–300,000 Köpfen in einem auffallenden Mißverhältnisse stand. In ebenfalls ziemlich engen Grenzen hatte für die Emancipation der Sklaven ein durch die Äbtissin Javouhay 1833 gegründeter Orden, sowie ein 1835 zu gleichem Zwecke in Paris gegründeter Verein gewirkt. Eine königliche Ordonnanz vom 21. Juli 1846 erklärte die den Staatsdomänen zugehörigen Sklaven auf Martinique (47 Köpfe), auf Guadeloupe (84) u. in Cayenne (227) für frei. Die Revolution von 1848 rief unter der Sklavenbevölkerung eine große Aufregung hervor; eine Commission zur Abschaffung der S. unter Schölcher (s.d.) erklärte die Neger plötzlich für frei u. gab ihnen die vollen Rechte der Weißen, aber die Letztern kamen dadurch in die größte Noth, da die Neger Anfangs trotz der Aussicht auf hohen Lohn nicht arbeiten wollten u. die Mulatten sie aus Rachsucht gegen die Weißen aufhetzten. Die Zuckerproduction sank in den westindischen Colonien Frankreichs bis auf 1/4 der früheren herab, die Pflanzer verarmten u. wurden von den umherschweifenden Negern vielfach bedroht u. geängstigt. Erst der Energie des Gouverneurs Fieron gelang es 1850 die Ordnung wieder herzustellen, u. allmälig traten die Verhältnisse wieder in ihr natürliches Gleichgewicht. Endlich wurde durch einen im Mai 1854 publicirten Senatsbeschluß der Grundsatz festgestellt, daß die S. in den französischen Colonien nicht wieder eingeführt werden dürfe.
Unter den spanischen Colonien war namentlich in Cuba die Zahl der freien Farbigen u. der Sklaven neben einer Bevölkerung von 610,000 auf 790,000 gestiegen. Dieses große u. immerfort steigende Mißverhältniß erregte um so größere Besorgnisse, je gewaltiger die Negeraufstände in den Jahren 1844 u. 1848 waren u. je schwieriger deren Unterdrückung wurde (s. Cuba). Die Regierung beschränkte die Sklaveneinfuhr u. suchte das Schicksal der einheimischen Neger, welche bes. nach Unterdrückung der Aufstände viel von den Herren zu leiden hatten, zu mildern; sie erkannte die Heirathen zwischen Freien u. Unfreien als vollgültig an, berechtigte den Sklaven sich für eine gesetzlich bestimmte Summe loszukaufen, od. falls er Grund zur Unzufriedenheit hat, seinen Verkauf an einen andern Herrn zu begehren; sie gewährte ihm das Recht zum Erwerbe selbständigen Eigenthums u. stellte den Freigelassenen dem Freien gleich. In den holländischen Colonien waren die Bestrebungen der Regierung, die Lage der Sklaven zu verbessern, nur von sehr geringem Erfolge gewesen. Die Besitzer der Pflanzungen in Surinam halten sich in der Regel im Mutterlande auf u. übertrugen die Verwaltung ihrer Pflanzungen Rentmeistern, welche sehr bedeutende u. oft grausame Anforderungen an die Sklaven machten. Man schrieb es diesem Zustande zu, daß die Sklavenbevölkerung abnahm. 1851 gab die Regierung ein Gesetz, wonach die Sklaven nicht eine bestimmte Anzahl von Stunden zu arbeiten, sondern ein gewisses Tagewerk zu verrichten haben, nach dessen Vollendung sie über sich selbst disponiren können. Im August 1854 wurde in der zweiten Kammer der Generalstaaten beschlossen, daß vom 1. Jan. 1860 die Emancipation in Holländisch-Indien ins Leben treten sollte. Auf der dänischen Colonie St. Thomas wurden durch eine königliche Verordnung vom 18. April 1836 den farbigen Freigelassenen die meisten bürgerlichen Rechte ertheilt, auch den Sklaven Verbesserung ihrer Lage in Aussicht gestellt. Später (1847) wurden die Kinder der Sklaven, welche fortan geboren werden würden, für frei erklärt u. der S. auf den dänischen Colonien ein bestimmtes Ziel gesetzt. Der Reichstag in Schweden beschloß 1845 auf königlichen Vorschlag die Loskaufung der Sklaven auf St. Barthelemy, wozu auf fünf Jahre je 10,000 Piaster gewährt wurden. In der Republik Uruguay wurden durch Decret vom December 1842 alle Sklaven auf dem Boden der Republik für frei erklärt. Auch auf der östlichen Hälfte der Insel Haiti, welche früher Spanien gehörte, 1822 durch den Präsidenten Boyer mit dem auf der westlichen Hälfte bestehenden Negerstaate vereinigt wurde u. sich 1844 als selbständige Dominicanische Republik constituirte, wurde 1844 eine Verfassung sanctionirt, in welcher die ewige Abschaffung der S. u. die gleiche Berechtigung aller Hautfarben gesetzlich ausgesprochen wurde, u. obgleich 1861 die Spanier wieder von diesem Theile der Insel Besitz nahmen u. ihren Versprechungen die S. nicht wieder einzuführen an sich kein gar zu großes Gewicht beigelegt werden kann, so werden doch die dort bestehenden Verhältnisse die Wiedereinführung der S. schwerlich gestatten.
Die tiefsten u. eingreifendsten Wirkungen endlich hat die Sklavenfrage in den Nordamerikanischen Freistaaten (s.d. S. 33) gehabt. Die Negersklaverei hatte in Nordamerika während des 17. u. im 18. Jahrh. keinen Anstoß erregt; die Zufuhr aus Afrika besorgten damals die englischen Rheder in Liverpool u. Bristol. Während des Amerikanischen Freiheitskrieges entstanden abolitionistische Bestrebungen, damals gestützt auf das Naturrecht u. die liberalen Ideen der französischen Philosophie; die amerikanische Constitution, obwohl sie die Sklaverei nicht aufhob, vermied das Wort Sklav u. S.; sie sprach von Personen, verpflichtet zu Dienst u. Arbeit in irgend einem Staat nach dortigem Gesetz. Der sich damals neuconstituirende Staat Vermont schaffte 1777 die S. ab, Massachusetts, Maine u. Pennsylvania 1780, New Hampshire 1783, Rhode Island u. Connecticut[186] 1784. In den Jahren 1778–84 untersagten sämmtliche damals zur Union gehörige Staaten, mit Ausnahme der beiden Carolinas u. Georgiens, nach Vorgang einer Congreßacte von 1776 den afrikanischen Sklavenhandel. Das sogen. Antisklavereiproviso der Ordonnanz vom 13. Juli 1787 untersagte die S. in dem sogen. Nordwestterritorium zwischen dem Ohio u. Mississippi, wo seitdem die Staaten Ohio, Indiana, Illinois, Michigan u. Wisconsin entstanden sind. 1790 schaffte New York u. 1804 New Jersey die S. ab, u. 1807 erschien eine Congreßacte, wodurch auf ewige Zeiten jede überseeische Sklavenvermehrung u. Sklaveneinfuhr verboten wurde. Hiermit hörte vor der Hand die abolitionistische Agitation auf. Das Opfer, welches die nördlichen Staaten damals brachten, darf man im Ganzen nicht allzu hoch anschlagen; in keinem derselben überstieg das Verhältniß der Sklavenbevölkerung zu der weißen 6 Procent, während nach dem Census von 1790 die Sklaven in Virginien 38, in Maryland 32, in Nord Carolina 26, in Süd Carolina 43, in Georgien 35 Procent der Bevölkerung ausmachten. Dazu kam, daß die wirthschaftlichen Interessen der südlichen Staaten, welche damals auf den Bau von Tabak, Reis u. Indigo angewiesen waren, die Sklavenarbeit nicht entbehren konnten. Sie drohten daher schon 1790, bei Gelegenheit einer von den Abolitionisten beim Congreß eingegebenen Bittschrift, mit Austritt aus der Union u. setzten den Beschluß durch, daß der Congreß kein Recht habe sich in die Sklavenverhältnisse der Einzelnstaaten zu mischen; 1793 erließ der Congreß ein Auslieferungsgesetz flüchtiger Sklaven zu ihren Gunsten; das Gebiet südlich vom Ohio blieb der S. zum Theil vertragsmäßig offen, so wurden Kentucky, Tennessee, Alabama, Mississippi Sklavenstaaten; eben so in dem 1803 erworbenen westlichen Mississippithale Louisiana u. später Florida. Im Jahre 1819 waren unter den 22 Vereinigten Staaten 11 Frei- u. 11 Sklavenstaaten. Gleichwohl würde vielleicht vor Ablauf des 18. Jahrh. die S. von selbst erloschen sein, da sich Tabak durch freie Arbeiter eben so vortheilhaft bauen läßt wie durch Sklaven u. der Reisbau die ostindische Concurrenz nicht aushalten konnte, wenn nicht 1793 Eli Whitney in Georgien die sogen. Cotton Gin, eine Maschine zur Reinigung der kurzfaserigen Baumwolle, erfunden hätte, welche statt des einen Pfundes, welches täglich mittelst der Hand gereinigt werden kann, täglich 1000 Pfund reinigt. Dadurch stieg der Anbau u. die Ausfuhr der Baumwolle von jährlich 187,000 Pfund im Jahre 1793 auf gegen 1000 Millionen Pfund im Jahre 1860 u. damit das Bedürfniß der Sklavenarbeit in den Baumwollenstaaten. Während 1790 die Zahl der Sklaven 697,897 betrug, war sie 1800 auf 893,041,1810 auf 1,191,564, 1820 auf 1,558,806, 1830 auf 2,009,048, 1840 auf 2,487,356, 1850 auf 3,204,347 gestiegen u. 1860 kamen bei einer Gesammtbevölkerung von 31 Millionen auf den Norden 19, auf den Süden 12 Mill. Einwohner mit 4 Millionen Sklaven. Da die Sklavenzufuhr gesetzlich verboten u. dadurch, wenn auch keineswegs ganz abgeschnitten, doch unzureichend, unsicher u. gefährlich war, so bildete sich allmälig der Unterschied zwischen sklavenerzeugenden (slave-breeding) u. sklavenverbrauchenden (slave-consuming) Staaten aus; die Sklavenerzeugung betrieben die für den Baumwollenbau weniger günstig gelegenen Staaten, u. es entwickelte sich ein lebhafter u. schwunghafter Sklavenbinnenhandel. Überhaupt war in Nordamerika das Verhältniß zwischen der schwarzen u. der weißen Bevölkerung auch dadurch ungünstiger als in den spanischen u. portugiesischen Ländern, daß die schwarze Race, Mulatten wie Neger, Gegenstand einer tiefen Verachtung u. Geringschätzung selbst in den Staaten ohne Sklaven waren u. noch sind. Die Behandlung der Sklaven, obgleich sie rücksichtlich der Nahrung, Kleidung u. der Arbeitszeit in einzelnen Staaten durch die Gesetzgebung, z.B. in Louisiana durch den Black Code, geschützt waren, hing doch, da es dem Sklaven immer schwer sein mußte sein Recht formell geltend zu machen, meist von dem Charakter des Herrn u. des Aufsehers, vorzüglich aber von dem Interesse ab einen Besitz, welcher werthvoller ist, als der eines Hausthieres, nicht zu schädigen. Der immer zunehmenden Vermehrung der Negersklaven gegenüber erwiesen sich die Versuche freigelassene od. freigekaufte Neger in ihr Vaterland zurückführen u. sie in selbständigen Gemeinwesen zu vereinigen, wie sie die Engländer in ihren Colonien zu Sierra Leone, Kissay u. Wellington gemacht hatten, als ziemlich unwirksam. 1819 kaufte jedoch die durch Findling u. Caldwell gegründete Gesellschaft für Colonisation der Negerin Afrika die Insel Scherbro, allein die 1820 dahin gesendeten Colonisten fanden theils den Aufenthalt zu ungesund, theils hatten sie von den Eingeborenen zu viel zu leiden, u. die, welche mit dem Leben davon gekommen waren, flüchteten nach Sierra Leone. Ein neuer Versuch die Colonie auf Cap Mesurado anzulegen hatte Anfangs mit Hindernissen zu kämpfen, welche der König Peter, welchem das Land abgekauft worden war, ihr in den Weg legte; doch gelang es dem Agenten Ashmann, der Colonie, welche seit 1624 den Namen Liberia (s.d.) erhielt, eine sichere Stellung zu verschaffen.
In Nordamerika selbst wurde seit 1818, wo das Territorium Missouri sich zur Aufnahme als Staat gemeldet hatte, die Frage, ob in einem neuen Territorium od. Staat die S. eingeführt werden solle u. dürfe, der Zankapfel der Parteien; es waren an sie nicht nur ökonomische, sondern auch politische Interessen geknüpft, da von ihrer Entscheidung der Einfluß jedes Staates im Repräsentantenhause u. noch mehr im Senate, in welchen jeder Staat ohne Unterschied zwei Senatoren zu wählen hat, abhing. Der Streit entbrannte seit 1818; der sogen. Missouri-Compromiß, vermöge dessen in keinem nördlich von 36°30' gelegenen Staate die S. eingeführt werden sollte, enthielt die Anerkennung zweier gleichberechtigten Hälften der Union, einer sklavenhaltenden u. einer freien; es wurde fortan gebräuchlich, um das Gleichgewicht zu erhalten, immer einen freien u. einen Sklavenstaat zusammen aufzunehmen, so 1836 Michigan u. Arkansas, 1845 Iowa u. Florida. Die Baumwolleninteressen u. die Politik der Südländer, welche mit ihren großen Gütercomplexen eine auf großen Grundbesitz sich stützende Aristokratie bildeten, gewannen aber allmälig factisch ein immer größeres Übergewicht in der Union, so daß man in der Geschichte Nordamerikas seit der Unabhängigkeitserklärung treffend zwei Perioden unterschieden hat, das Zeitalter der Ideen ohne Baumwolle u. der Baumwolle ohne Ideen. Obgleich die Bevölkerung der nördlichen Staaten viel starker[187] wuchs, als die der Südstaaten, u. jene daher namentlich im Repräsentantenhaus zahlreicher vertreten waren, als diese, erklärt sich doch das wachsende Übergewicht des Südens daraus, daß dessen organisch gegliederte Pflanzeraristokratie mehr politisches Bewußtsein, Consequenz u. Energie besaß, daß sie die Drohung des Ausscheidens aus der Union bei allen wichtigen Maßregeln als Mittel benutzte, um die nördlichen Staaten zur Nachgiebigkeit zu bestimmen u. nicht nur in der feilen Bevölkerung der großen Seestadt, sondern auch in den Handelsinteressen des Nordens, durch dessen Vermittelung die Stapelproducte des Südens verkauft wurden, einen Rückhalt hatte. Die zunehmenden Übergriffe der südlichen Staaten riefen die Opposition des Nordens wieder wach; seit 1830 entstanden wieder Abolitionistengesellschaften, welche 1833 ihre erste große Convention in Philadelphia hielten. Dagegen fing ein gewisses Schamgefühl, welches in den Südstaaten in den ersten Jahrzehnden des Jahrhunderts über die S. noch geherrscht hatte, jetzt an zu verschwinden; einer der Hauptvertreter der südlichen Interessen, I. C. Calhoun (s.d. 3), stellte in seinen Schriften offen den Satz auf, die Negersklaverei sei eine göttliche Anordnung für die Neger, für den Staat ein Segen, u. deutete sogar darauf hin, es sei am besten, wenn auch die arbeitende Klasse der Weißen zu Sklaven gemacht würde. Einen bedeutenden Sieg errang 1845 die Partei der Sklavenhalter durch die Annexation von Texas; die dadurch für den Norden entstehende Gefahr veranlaßte den Vorschlag des sogen. Wilmot-Proviso (1846–47) u. rief die Freibodenmänner (Freesoilers) als geschlossene Partei ins Leben, welche gegen die Einführung der S. in den neu erworbenen Territorien kämpfte. Über die parlamentarischen Kämpfe, welche in dieser Beziehung fast in jeder Congreßsitzung oft mit der leidenschaftlichsten Heftigkeit geführt wurden, u. die Gesetze (Compromisse), durch welche man den feindseligen Gegensatz der Parteien zu beschwichtigen suchte, vgl. Nordamerikanische Freistaaten S. 63 f. 1850 errang die Sklavenpartei, wesentlich mit unterstützt durch den Abfall Dan. Websters von der republikanischen Partei, gegen das Zugeständniß, daß Californien als freier Staat aufgenommen u. der Sklavenmarkt in der Bundeshauptstadt Washington aufgehoben werden sollte, das Gesetz über die Auslieferung flüchtiger Sklaven (Fugitive slave bill), durch welches die Bundesregierung selbst zum Einfangen entflohener Sklaven verpflichtet wurde, u. die Bestimmung, daß in Zukunft den Einwohnern der neuaufzunehmenden Territorien u. Staaten ohne fremde Einmischung selbst die Entscheidung darüber überlassen bleiben solle, ob sie die S. einführen wollten od. nicht. In Folge davon setzten sie 1853 u. 1854 alle Mittel in Bewegung, um die Territorien Nebraska u. Kansas für die S. zu erobern (s.u. Nebraska); namentlich hatte die der S. abgeneigte Bevölkerung von Kansas 1854–57 von den schamlosesten Intriguen u. den rohesten Gewaltthätigkeiten der benachbarten Sklavenstaaten zu leiden. Die Südstaaten nahmen jetzt geradezu das Recht in Anspruch in Folge von Gesetzen, welche ihr Interesse bedrohten, aus der Union auszuscheiden; theoretisch verfocht dieses Recht der sogen. Nullification (Auflösung des Bundesvertrags) wiederum Calhoun (vorzüglich in der nach seinem Tode erschienenen Disquisition on government, Charl. 1851); praktisch entstanden dadurch die Parteien der Föderalisten u. Antiföderalisten, der National- u. der Staatensouveränetät. Kansas sollte gegen den Willen der Bevölkerung zum Sklavenstaat erklärt werden; aber die Staatenversammlung verwarf am 3. Aug. 1858 trotz der im Gegenfalle in Aussicht gestellten Vortheile (Bewilligung von 5 Millionen Acres Land zu Eisenbahnen) die sogen. Lecomptonbill u. die S. (erst 1861 jedoch, nach dem Abfall der Südstaaten, wurde es vom Congreß zum freien Staat erklärt). So wuchs die Erbitterung von beiden Seiten fortwährend; in den freien Staaten hatte die Fugitive slave bill die öffentliche Meinung auf das empfindlichste verletzt, u. die Entscheidungen der Unionsgerichtshöfe (z.B. 1857 in dem Falle des Sklaven Dred Scott) drohten den Grundsatz geltend zu machen, daß die S. in allen Territorien schon kraft der Bundesverfassung bestehe u. daß ein Sklavenhalter auch in einem freien Staate seine Sklaven fortbesitzen dürfe; der Süden dagegen ergrimmte darüber, daß die Bevölkerung des Nordens u. die Staatenbehörden nicht sehr geneigt waren die Fugitive slave bill auszuführen, vielmehr den entflohenen Sklaven häufig forthalfen u. sie, wie man zu sagen pflegte, auf der unterirdischen Eisenbahn beförderten. Romane, wie Onkel Toms Hütte u. Dred der Miß Harriet Stowe (s.d.) erregten eine leidenschaftliche Sympathie; eine große Anzahl von Abolitionistenvereinen suchte für Befreiung u. Bildung der Neger zu wirken; die Tagespresse der nördlichen Staaten strotzte von Angriffen auf das ganze Institut u. dessen Vertheidiger. Die Gesetzgebung der Sklavenstaaten dagegen war strenger geworden, um die Sklavenhalter vor Verlusten zu sichern; in Georgien wurde bestimmt, daß die Gesetzgebende Versammlung ohne Zustimmung der Eigenthümer kein Gesetz über Freilassung der Sklaven votiren dürfe; in Maryland, daß zu einer Abänderung der Sklavenverhältnisse ein einstimmiger Beschluß von zwei Gesetzgebenden Versammlungen nothwendig sei; in Kentucky gestattete das Gesetz Freilassung der Sklaven den Eigenthümern nur dann, wenn sie sich mit ihren Gläubigern abgefunden u. wegen eventueller Belastung den Staat sicher gestellt hätten; in Süd Carolina wurde die Freilassung von der Nachweisung abhängig gemacht, daß der Sklave sich selbst erhalten könne. Die Unternehmung John Browns (October 1859) von Harpers Ferry in Virginien aus mit einer kleinen Schaar das benachbarte Bundeszeughaus zu nehmen u. die Abolitionisten u. Neger zu den Waffen zu rufen (sie mißlang u. brachte ihm den Märtyrertod am Galgen, vgl. Nordamerikanische Freistaaten S. 70) goß Öl ins Feuer; die Südländer suchten sie in der nächsten Congreßsitzung zu ihrem Vortheile auszubeuten, die republikanischen Senatoren verlangten dagegen Untersuchung der Gewaltthaten in Kansas.
Endlich trat der gewaltsame Bruch in der Wahl des Präsidenten Abraham Lincoln (6. November 1860) ein. Der Norden war factisch der stärkere Theil; 1860 waren unter 34 Staaten nur 15 Sklavenstaaten mit einer Bevölkerung von 12 Millionen gegen 19 Millionen; unter jenen 12 Millionen waren nur 8 Millionen Weiße. Gleichwohl wurde der Wahlsieg der republikanischen Partei nur durch die Parteispaltungen ihrer Gegner herbeigeführt; aber er enthielt die factische Erklärung, daß der Norden die Übergriffe[188] der südlichen Landaristokratie sich nicht länger gefallen, nicht die Union in ein Sklavengebiet verwandeln lassen wolle, sondern die Führerschaft in Anspruch nehme. Der Eintritt Lincolns ins Amt wurde daher das Signal zu der Lossagung der südlichen Staaten von der Union, u. da die nördlichen Staaten diesmal den hingeworfenen Handschuh aufnahmen, zu dem im Jahre 1861 ausgebrochenen Bürgerkriege, welcher, möge sein Ausgang sein, welcher er wolle, die bisherigen Verhältnisse der Union aufs Tiefste erschüttern wird. Schon jetzt hat der Krieg zu Maßregeln geführt, welche die Lage der Sklavenhalter sehr precär machen u. das Vertrauen in die Möglichkeit des Fortbestandes der S. erschüttern müssen. Der Congreß erließ 1861 ein Gesetz (die sogen. Confiscationsbill), welches alle zu Zwecken der Rebellion verwendeten Sklaven sammt ihren Frauen u. Kindern für frei erklärt; das Marinedepartement wurde ermächtigt Neger zum Schiffsdienst zu nehmen, für welchen sie sich auf englischen Schiffen schon längst als tauglich bewiesen haben; ferner sollen Neger bewaffnet u. zum Besatzungs- u. Felddienst im Süden verwendet werden, eine Maßregel, zu welcher das tapfere Benehmen zweier Negerregimenter in Kentucky Veranlassung gab; der Schutz flüchtiger Neger wurde offen ausgesprochen u. dadurch die Fugitive slave bill factisch aufgehoben; es wurde eine Bill eingebracht, welche den zwischenstaatlichen Sklavenhandel aufhebt u. damit das Geschäft der Sklavenzüchterei nutzlos macht, mit Haiti u. Liberia diplomatische Beziehungen eröffnet u. dadurch Negerstaaten officiell anerkennt. Selbst in den bisherigen Sklavenstaaten Delaware, Maryland, Kentucky u. West Virginien organisiren sich Emancipationsgesellschaften u. die abolitistische Partei gewinnt in ihnen Boden; in West Virginien hat sich die Majorität des Volks für Abschaffung der S. erklärt Auch sinkt das Vertrauen der Sklavenhalter; in Charlestown wurden 1862 brauchbare Neger für 600 Dollars Papiergeld verkauft, welche zwei Jahre vorher noch 1200 Dollars Silber gekostet haben würden. Am 22. Septbr. 1862 erließ Präsident Lincoln eine Proclamation, nach welcher er dem nächsten Congreß ein Gesetz anzuempfehlen beabsichtigte, welches darauf abziele, allen denjenigen Sklavenstaaten, deren Bewohner dann nicht im Aufruhr gegen die Vereinigten Staaten wären u. die dann sich für die sofortige od. allmälige Abschaffung der S. innerhalb ihrer betreffenden Grenzen entschieden hätten od. später entscheiden würden, Geld u. Unterstützung anzubieten; ferner versprach er darin, daß die Bemühungen, Ansiedelungen von Personen afrikanischer Abstammung mit ihrer Einwilligung in fremden Ländern zu gründen, fortgesetzt werden sollten, u. verkündigte schließlich, daß am 1. Januar 1863 alle, in irgend einem Staate od. irgend einem bestimmten Theil eines Staates, dessen Bewohner dann im Aufruhr gegen die Vereinigten Staaten begriffen wären, als Sklaven gehaltene Personen von da an u. für immer frei sein sollten, u. die Union es alsdann für Pflicht erachten würde, die Freiheit der Sklaven aufrecht zu erhalten u. in Kraft zu setzen, während er auf keine Weise etwaige Versuche der für frei erklärten Sklaven, die ihnen gewährte Freiheit sich auch thatsächlich anzueignen, verhindern würde. Somit wäre wenigstens für die Union die Sklavenfrage vorläufig formell entschieden. Welche Folgen die Aufhebung der S. auf die gesellschaftlichen Verhältnisse u. den Wohlstand der südlichen Staaten, auf die ganze politische Gestaltung der Union, auf deren commercielle Beziehungen zu Europa, auf den Erbau der Baumwolle, dieses Hauptnahrungszweigs einer überaus zahlreichen industriellen Bevölkerung in Europa haben würde, läßt sich jetzt (November 1862) um so weniger absehen, als der Krieg zwischen beiden Parteien noch unentschieden-fortdauert.
Vgl. Grégoire, De la domesticité chez les peuples anciens et modernes, Par. 1814; Jugler, De nundinatione servorum ap. veteres, Lpz. 1741; M. L. Sprengel, Vom Ursprunge des Negerhandels, Holle. 1779; Clarkson, Essay on the slavery and commerce of human species, Lond. 1786; Hüne, Historische Darstellung der Veränderungen des Sklavenhandels, Gött. 1820, 2 Thle.; Schölcher, De l'esclavage des noirs, Par. 1833; Derselbe, Abolition de l'esclavage, ebd. 1840; Buxton, Der afrikanische Sklavenhandel u. seine Abhülfe (deutsch von Julius), Lpz. 1841; The conquerors of the New World and their bondmen, being a narrative of the principal events, which led to Negro Slavery in the West-Indies and America, Lond. 1848; Friedr. Kapp, Die Sklavenfrage in den Vereinigten Staaten, Gött. 1854; I. I. Sall, Versuch einer Geschichte des Negersklavenhandels, Halle 1791; Schölcher, Hist. de l'esclavage pendant les deux dernières années, 1847, 2 Bde.; Hinton R. Helper, The impending crisis of the South, New York 1860 (deutsch von Gittermann als Revolutionod. Abolition, Stuttg. 1860); Fr. Kapp, Geschichte der S. in den Vereinigten Staaten von Amerika, Hamb. 1861; Anthony Trollope, North America, Lond. u. Lpz. 1862, 3 Bde. (deutsch von A. Diezmann, Lpz. 1862, 3 Bde.)
Pierer's Lexicon. 1857–1865.