Patronatrecht

Patronatrecht

Patronatrecht (lat. Jus patronatus), 1) diejenigen Rechte u. Verbindlichkeiten, welche aus der Fundirung einer Kirche od. einer Pfründe entstehen; eingetheilt in das dingliche u. persönliche, je nachdem es an dem Eigenthum eines Grundstücks haftet od. einer Person zusteht. Letzteres ist erblich (J. p. heretidarium), od. Familienpatronatsrecht (J. p. gentilitium), je nachdem es auf alle Arten von Erben od. nur auf den Mannsstamm übergeht. Ist der Berechtigte ein Laie, so ist es weltliches, ist er ein Geistlicher, eine Kirche, eine kirchliche Corporation etc., geistliches P. Das P. entsteht durch Fundirung einer Kirche od. Pfründe; hierzu gehört Anweisung des Grundes u. Bodens (Fundatio in specie), die Erbauung (Exstructio) u. Anweisung der nöthigen Einkünfte (Dotatio). Es wird aber auch durch specielle Verleihung, so wie durch Verjährung erworben. Auf andere Personen (als die Erben) geht das P. nur durch Schenkung, nicht durch Verkauf, u. in der Regel immer nur mit Zustimmung des Bischofs über. Die Rechte des Patronats bestehen in gewissen Ehrenrechten (z.B. daß bei ihrem Tode eine Zeit lang täglich geläutet wird), in der Befugniß des Patrons im Verarmungsfalle Unterstützung aus dem Kirchenvermögen zu fordern, in der Beschirmung u. Aufsicht der Kirche u. deren Vermögen, in der Präsentation, d.h. in der Auswahl u. Vorstellung einer Person zur erledigten Pfarre, Pfründe etc. (Patronatspfarrer, Patronatspfarre, Patronatsstelle, Patronatspfründe). Schon zur Zeit Constantins u. bes. unter Justinian wurde dieses Wahlrecht denjenigen übertragen, welche sich um die Kirche verdient gemacht hatten. Die neunte Kirchenversammlung zu Toledo bestätigte dasselbe u. beschränkte durch dieses P., auch Collaturrecht genannt, das Recht der Bischöfe, die Kirchenämter ihres Sprengels zu besetzen. Nach den Bestimmungen des Kirchenrechts wird das P. suspendirt: bei Concurs des Kirchenpatrons, bei zu langer Verzögerung der Besetzung, bei einem Streit der verschiedenen Patrone über die zu wählende Person u. wegen der Simonie. Die Frage, ob der Patron Inländer, od. auch Ausländer wählen darf, wird in den Partikularkirchenrechten der einzelnen Länder verschieden beantwortet. In neuerer Zeit ist das P. bes. von denjenigen angefochten worden, welche die Wahl zu geistlichen Ämtern als ein Gemeinderecht ansehen, u. es entstanden darüber heftige Streitigkeiten z.B. in der Schottischen Kirche (s.d.). Das Recht der Patrone, auf Filialdörfern die Geistlichen zu den Mutterkirchen zu wählen u. zu bestätigen, heißt Conpatronat. 2) So v.w. Collatur.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Concordāt — (v. lat.), 1) Vertrag zwischen dem Papste, als Oberhaupt der Katholischen Kirche, u. der Regierung eines Staates, zur Feststellung der katholisch kirchlichen Verhältnisse desselben. C e im eigentlichen Sinne schließt der Papst blos mit… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Westheim (Pfalz) — Wappen Deutschlandkarte …   Deutsch Wikipedia

  • Römisch-Katholische Kirche — Römisch Katholische Kirche. Schon in den ersten christlichen Jahrhunderten sprachen die Kirchenväter von einer Katholischen Kirche u. dachten sich darunter im Gegensatz zu den häretischen Richtungen die große, allgemeine, auf den apostolischen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Patron — (lat. Patronus), bei den Römern der Schutzherr der unter seiner Schutzgewalt stehenden Klienten (s. Klientel). Daher wird die Bezeichnung P. überhaupt für einen Beschützer, im Mittelalter z. B. für den Lehnsherrn, ganz besonders aber für den… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Вольноотпущенник — вольноотпущенный раб или крепостной, получивший свободу. В древнем Риме В. назывался libertus относительно того, кто дал ему волю и libertinus относительно своего гражданского и политического положения. В знак своей свободы он надевал тогу, брил… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Вольноотпущенник, вольноотпущенный — раб или крепостной, получивший свободу. В древнем Риме В. назывался libertus относительно того, кто дал ему волю и libertinus относительно своего гражданского и политического положения. В знак своей свободы он надевал тогу, брил себе голову и… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Carlsfeld (Eibenstock) — Carlsfeld Stadt Eibenstock Koordinaten …   Deutsch Wikipedia

  • Eugen Montag — Der Kleriker und Staatsrechtsfachmann Eugen Montag (* 1747; † 1811 in Oberschwappach) war der letzte Abt des Zisterzienserklosters Ebrach. Inhaltsverzeichnis 1 Leben 2 Wappen 3 Schriften …   Deutsch Wikipedia

  • Hinschius — Paul Hinschius (* 25. Dezember 1835 in Berlin; † 13. Dezember 1898 ebenda) war ein Kirchenrechtslehrer. Paul Hinschius studierte in Berlin und in Heidelberg und habilitierte sich. Als Assessor war er beim Kammergericht beschäftigt, 1859… …   Deutsch Wikipedia

  • Kapellen in Mainz — Mainz zur Zeit des Kurfürsten Johann Friedrich Karl von Ostein, Kirchen und Kapellen hervorgehoben Die vielen kleinen aber auch größeren Kapellen in Mainz treten oft hinter dem großen Angebot der Kirchengebäude zurück. Neben den großen Kirchen… …   Deutsch Wikipedia

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”