- Tribut
Tribut (v. lat. Tributum), 1) (Ant.), ursprünglich in Rom die Steuer, welche die Bürger zu Kriegszwecken an den Staat zahlten. Anfangs nach Köpfen (T. in capita), seit Servius Tullius nach dem Vermögen (T. ex censu). Wenn der Feind besiegt wurde u. die Kriegskosten bezahlen mußte, so erhielten die Bürger ihr T. zurück; wenn Geld zur Führung eines Krieges im Ärarium war, so wurde kein T. gezahlt. Seit der Eroberung Macedoniens (166 v. Chr.), wo Ämilius Paulus große Schätze in den Staatsschatz brachte, wurde gar kein T. von den Bürgern mehr bezahlt. Dafür erhielt nun gegen das Ende der Republik die von den Provinzialen geleistete Abgabe, früher Stipendium genannt, den Namen T.; sie wurde von den einheimischen Behörden erhoben u. unter den Kaisern theils als Grund-, theils als Kopfsteuer erhoben. Erstere, T. soli (Jugatio), wurde nach Bedürfniß ausgeschrieben; letztere (T. capitis) wurde meist von Armen gegeben u. Grundsteuer Zahlende waren davon frei. Seit Kaiser Maximianus wurde das T. auch auf Italien übergetragen u. erhielt den Charakter einer Reichssteuer, von welcher nur die Städte mit dem Jus italicum frei waren. T-e als Abgaben Besiegter od. in sonstig untergeordnetem Verhältniß zu einem andern stehenden Staate an denselben waren auch die Phoroi bei den Griechen; bes. übte Athen in der Zeit seiner Blüthe solche Herrschaft gegen viele griechische Staaten, noch erträglich unter Aristides (476), da Griechenlands Staaten ihre T-e zu der Stellung u. Erhaltung eines gemeinschaftlichen Heeres u. Flotte gegen Persien gaben u. dabei ganz unabhängig blieben; sie lieferten den T. an den Großen Dionysien nach Athen, wo die Apodeklá denselben einnahmen. Aber allmälig wurden jene Staaten den Bedrückungen Preis gegeben, wohl nicht ohne eigene Schuld, da sie, saumselig im Abtragen der T-e, den Athenern Gelegenheit gaben mit Härte die Einforderung derselben zu betreiben. Dazu wurden die Eklogeis von Athen ausgeschickt. Selbständig blieben damals wenig griechische Staaten, wogegen die asiatischen Eroberer sich meist begnügten einen T. von ihren Unterworfenen zu erhalten, ohne daß sie weiter Eingriffe in die Verfassung der Besiegten thaten. Gleiche Sitte findet sich auch bei den Germanen, welche ihren Besiegten gegen Zahlung jährlicher Naturaltribute Land u. Einrichtung ließen. Auch gegenseitig nöthigten sich germanische Völker zu Tributleistungen, wie Thüringer u. Sachsen lange an die Franken Abgaben zu geben hatten. 2) T. der Weiber (Tributum lunare s. menstruum), so v.w. Menstruation; 3) in Kabylien kleine Abtheilung eines Stammes, bis auf drei Zelte herab.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.