Staatsschatz

Staatsschatz

Staatsschatz (Trésor public), eine Summe baaren Geldes od. geldwerther, jeden Augenblick realisirbarer Papiere, welche der Staat für solche Zeitumstände ansammelt, in denen zu außerordentlich erhöhten Ausgaben gezwungen ist, bes. daher für Kriegsfälle etc. Das Sammeln eines solchen S-es wurde in früherer Zeit allgemein als eine besondere Regel der Staatsklugheit betrachtet, und noch heutzutage beruht bes. die Finanzkraft der meisten asiatischen Staaten vorzugsweise auf dem Besitze eines solchen. In den europäischen Staaten hat bes. der Preußische Staatsschatz Berühmtheit erhalten. Er betrug bei dem Tode Friedrich Wilhelms I. 8,700,000 Thlr., Friedrich der Große hinterließ in ihm eine Summe von 60–70 Mill. Thlrn. Nach den Freiheitskriegen war derselbe vollständig erschöpft. Eine Neubildung erfolgte 1820, indem durch Cabinetsordre vom 17. Jan. d. I. die Resteinnahmen bis 1819 nebst allen dem Staate gehörigen Beständen, die im Laufe der Administration ermittelten Ersparnisse u. Mehreinnahmen nebst anderen zufälligen Einnahmen zur Bildung eines S-es abgeliefert werden sollten. Obschon dabei die Bestimmung getroffen wurde, daß der S. nur als Kriegsschatz, zum Zwecke der Deckung der Kosten einer Kriegsrüstung, dienen solle, so konnte doch dieser Zweck nicht eingehalten werden, u. überhaupt erwies sich, daß die Ansammlung nicht die Progression zu nehmen im Stande war, wie im vorigen Jahrhundert. Vom Jahr 1820–40 wurden nur 24,400,000 Thlr. in den S. eingeliefert u. davon 12,250,000 Thlr. wieder verausgabt. Im Jahr 1848 war der Bestand auf 21/2 Mill. herabgesunken. Neuerdings (1862) ist derselbe auf 16 Mill. angegeben worden. Im Allgemeinen hat sich aber die neuere Staatswirthschaftslehre überhaupt gegen das Ansammeln jedes S-es erklärt, weil einerseits das Todtliegen bedeutender Geldsummen einen Verlust für die Gewerbsthätigkeit u. das Einkommen des Volkes bewirkt, andererseits weil wenigstens in den Ländern, wo Gewerke u. Handel viele Capitale in raschem Umlaufe beschäftigen u. die Regierung sonst das nöthige Vertrauen besitzt, der Staat sich leichter durch Anleihen helfen kann. Immerhin wird indessen ein mäßiger S. insofern seine wirthschaftliche Bedeutung erhalten, als er für den ersten Anlauf bei außerordentlichen Zeitereignissen als Dispositionsfonds zu dienen geeignet ist u. der Regierung bei Beschaffung der nöthigen außerordentlichen Ausgabedeckungsmittel eine freiere Hand gewährt.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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