Electĭo

Electĭo

Electĭo (lat.), Wahl, Auswahl; E. fori, die Auswahl des Gerichtsstandes, s.d.; bes. das Recht eines Reichsstandes, welcher, wenn er verklagt werden sollte, zu bestimmen hatte, vor welchem der beiden höchsten Reichsgerichte er Rechtnehmen wolle; E. legati, die durch letzten Willen Einem überlassene Wahl unter verschiedenen Dingen, s. Legatum electionis; E. per compromissum, Vereinigung der Wahlberechtigten dahin, daß ein Anderer, von ihnen bestimmt, wählen soll.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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