Eximiren

Eximiren

Eximiren (v. lat.), ausnehmen; daher Eximirt, 1) ausgenommen; 2) (röm. Recht), derjenige, welcher vor den Prätor citirt, von einem Andern (Eximent), mit Gewalt od. List an dem Erscheinen vor Gericht gehindert wurde; 3) Jemand, welcher von dem gewöhnlichen Gerichtsstande (Forum ordinarium) aus Rücksicht auf seinen Stand od. sein Amt od. Geschäft befreit u. einem anderen Forum (meist einer anderen Instanz) unterworfen ist. Der Eximirte Gerichtsstand ist, als der Gleichheit vor Gericht widersprechend, in den meisten Staaten aufgehoben worden. S. Exemtion.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Exemtion — Exemtion, lat. deutsch, Herausnehmung, Befreiung von einer allgemeinen Verbindlichkeit, kirchlich: Befreiung von der Gerichtsbarkeit des ordentlichen Oberen und Unterordnung unter einen höheren. E.en sind Privilegien, welche in totale und… …   Herders Conversations-Lexikon

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