Friedebann

Friedebann

Friedebann, Befehl des Richters, Ruhe u. Friede zu halten. Er wurde sonst stets vor Eröffnung des Gerichts, auch vor der Eröffnung des hochnothpeinlichen Halsgerichts, ausgerufen.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Friede wirken — Friede wirken, 1) Handlungen, die gegen die Sicherheit u. das Ansehen des Gerichts laufen, richterlich verbieten; 2) vom Richter dem obsiegenden Theile znm Besten einen Friedebann ertheilen; 3) einem Käufer die Gewähr gerichtlich leisten …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Friedgebot — (Rechtsw), so v.w. Friedebann …   Pierer's Universal-Lexikon

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