Gesammtherrschaft

Gesammtherrschaft

Gesammtherrschaft (Condominat), die Mehreren in einem District pro indiviso, provisorisch od. für immer, zustehende Landeshoheit od. Gerichtsbarkeit; diese Mehrere pflegen dann gemeinschaftliche Collegien (Gesammtregierung) od. Gerichte niederzusetzen.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Condominĭum — (lat.). Eigenthum was Mehreren[350] an einer Sache so zusteht, daß Jeder einen ideellen Antheil hat; Condomĭnus, Miteigenthümer; Condomināt, die Gesammtherrschaft mehrerer Gebieter in einem Landestheile, einer Stadt etc., s.… …   Pierer's Universal-Lexikon

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