Gewerbefreiheit
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Gewerbefreiheit — Gewerbefreiheit, im englischen Sprachgebrauch auch als freies Unternehmertum (free enterprise) bezeichnet, ist die grundsätzliche Freiheit für jedermann, sich gewerblich zu betätigen. Sie ergibt sich als praktische Konsequenz aus dem Grundmotiv… … Deutsch Wikipedia
Gewerbefreiheit — Gewerbefreiheit, s. Gewerbegesetzgebung, S. 787 … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Gewerbefreiheit — Gewerbefreiheit, die jedermann zuerkannte Befugnis, jedes beliebige Gewerbe selbständig zu betreiben, ohne Erfüllung irgendwelcher Vorbedingungen, insbes. die Freiheit von dem früher herrschenden Zunftzwang … Kleines Konversations-Lexikon
Gewerbefreiheit — Gewerbefreiheit, das Recht, mit Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen jedes Gewerbe ungehindert auszuüben, im Gegensatze zu Privilegien u. Zunftwesen; s. Zunftwesen. In England, Frankreich, der Schweiz etc. herrscht die G., in andern Staaten… … Herders Conversations-Lexikon
Gewerbefreiheit — Ge|wẹr|be|frei|heit 〈f. 20; unz.〉 das Recht für jedermann, jeder Tätigkeit ohne weiteres nachgehen zu können, soweit nicht das öffentliche Interesse Ausnahmen gebietet (z. B. beim Beruf des Arztes) * * * Ge|wẹr|be|frei|heit, die [LÜ von engl.… … Universal-Lexikon
Gewerbefreiheit statt Zunftzwang: Die Schranken fallen — Ideelle und materielle Voraussetzungen des wirtschaftlichen Umbruchs Territoriale Flurbereinigung, politische Unruhe und militärische Auseinandersetzungen sowie sich anschließende Liberalisierungsmaßnahmen in Landwirtschaft und Gewerbe… … Universal-Lexikon
Gewerbefreiheit — Freiheit für jedermann, einer wirtschaftlichen Betätigung an jedem Ort zu jeder Zeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nachgehen zu können. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Grundsatz der G. in Art. 2 I und 12 I GG verankert. Auch… … Lexikon der Economics
Gewerbefreiheit — Ge|wẹr|be|frei|heit … Die deutsche Rechtschreibung
Gewerbegesetzgebung — (Gewerbeverfassung), der Inbegriff der gesetzlichen Bestimmungen, die auf eine Regelung des Gewerbewesens abzielen, und durch die der Gewerbebetrieb im öffentlichen Interesse teils gefördert, teils beschränkt wird. Diese Bestimmungen sind in… … Meyers Großes Konversations-Lexikon
Gewerbeordnung [1] — Gewerbeordnung, gesetzliche Zusammenfassung (Kodifikation) des Gewerberechts. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung des Gewerbewesens bezwecken im öffentlichen Interesse und zum Schutz berechtigter Ansprüche teils Förderung, teils… … Lexikon der gesamten Technik