- Hehlerei
Hehlerei, diejenige Art der Begünstigung eines Verbrechens, welche darin besteht, daß der Begünstiger (Hehler Verhehler) Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen. unterschlagen od. mittelst anderer Verbrechen erlangt sind, ankauft, zum Pfande nimmt od. sonstwie verheimlicht, od. auch daß er Personen, welche sich eines Eigenthumsverbrechens schuldig gemacht haben, bei sich aufnimmt u. ihnen hinsichtlich der Verdeckung der Spuren ihres Verbrechens Vorschub leistet. Das Charakteristische der H., gegenüber dem allgemeinen Begriffe der Begünstigung, besteht darin, daß die H. in eigennütziger Absicht geschieht, u. dies, sowie der Umstand, daß sie meist gewerbsmäßig betrieben wird u. die Hehlörter öfters die gefährlichsten Verbindungsglieder für Gauner- u. Diebesbanden bilden, hat meist dazu bewogen, die H. als eine besondere Verbrechensart in den neueren Strafgesetzbüchern hervorzuheben. Nach einem alten Rechtssprichwort ist der Hehler so gut wieder Stehler. Dies findet sich zwar nicht in der Weise zur Anwendung gebracht, daß dem Hehler immer dieselben Strafen wie dem eigentlichen Diebe gedroht wären, allein der Regel nach wird die H. doch mit härteren Strafen, als die gewöhnliche Begünstigung, belegt. Die Strafbarkeit richtet sich zunächst nach der Schwere des Verbrechens, in Bezug auf welches die H. stattfand, daher nach dem Werthe der verhehlten Sachen, sowie danach, ob dieselben von einem einfachen, qualificirten Diebstahle, Raube etc. herrührten, u. ob dem Hehler dies bekannt war; sodann aber vorzugsweise danach, ob die H. gewerbsmäßig betrieben wurde od. nur in einem vereinzelten Falle erfolgte. Die einfache H. wird meist mit Gefängniß bestraft, bei gewerbsmäßiger H., sowie Verhehlung geraubter od. auf qualificirte Weise gestohlener Sachen, steigt die Strafe bis auf Zuchthaus (nach dem Preußischen Strafgesetzbuch bis zu 15 Jahren) an. Mehrere Gesetzbücher verbinden mit diesen Strafen die Stellung der Verurtheilten unter polizeiliche Aufsicht.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.