Klagschrift

Klagschrift

Klagschrift (Klaglibell), s.u. Klage.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Braunschweig [2] — Braunschweig (Geschichte). I. Von der ältesten Zeit bis zur Theilung des Landes in das ältere Lüneburgische u. Wolfenbüttelsche Haus (1267). Das Land, welches das jetzige Herzogthum B. bildet, wurde vormals von sächsischen Stämmen bewohnt, u.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Entsagung — Entsagung, freiwillige Aufgebung eines Rechtes, so E. der Erbschaft, s.u. Erbschaft; daher Entsagungsvertrag (Pactum renunciativum), Vertrag, durch welchen man verspricht, etwas zu unterlassen od. auf etwas zu verzichten. Dagegen E. der… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Schriftliches Vorverfahren — Das in § 276 ZPO geregelte schriftliche Vorverfahren ist ein Element des deutschen Zivilprozesses. Es dient der Vorbereitung des Haupttermins. Im Klageverfahren erster Instanz kann das Gericht zusammen mit der Zustellung der Klageschrift an… …   Deutsch Wikipedia

  • Renunciation — (v. lat. Renunciatio), 1) feierliche Ernennung eines Candidaten zu dem Amt, zu welchem er erwählt war, s. Comitia; 2) (R. matrimonii), Trennung der Ehe, wenn der Mann in seiner Abwesenheit der Frau einen Scheidebrief schickte; 3)… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Sachsen [3] — Sachsen (Gesch.). I. Sachsen Wittenberg unter den Askaniern als Herzöge u. Kurfürsten von S. 1180–1422. Bernhard von Askanien, welcher von seinem Vater Albrecht das Land um Wittenberg erhalten hatte u., nachdem ihm nach der Auflösung des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Subscriptĭo — (lat.) 1) Unterschrift; bes. 2) im römischen Criminalproceß die Unterschrift des Klägers unter die Klagschrift u. die schriftliche Klage selbst. Im engeren Sinne hieß bes. so die Unterschrift des Mantklägers (Subscriptor), welcher dann im Proceß… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Tripliren — (v. lat.), 1) verdreifachen; 2) das zweimalige Rückstoßen des Balles von der Bande beim Billard, s.d. IV. A); 3) eine dritte Klagschrift (s. Triplik) einreichen; 4) bei leichten wollenen Zeugen die Kettfäden nicht in zwei, sondern in vier Schäfte …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Ad duplicandum — (lat.), 1) zur Verdoppelung; 2) zur Beantwortung der zweiten Klagschrift …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Declaration — (v. lat. Declaratio), 1) Erklärung; 2) (Log.), im weiteren Sinne der Satz od. das Urtheil, in dessen Prädicate von dem Subjecte so viele Merkmale angegeben werden, daß dasselbe dadurch von anderen Dingen od. Subjecten unterschieden werden kann;… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gerichtsstand — (Forum), nennt man das Verhältniß einer Rechtssache od. von Personen in ihren Rechtssachen, vermöge dessen die rechtliche Untersuchung, Erörterung od. Entscheidung derselben vor ein bestimmtes Gericht gewiesen, dieses letztere selbst für diese… …   Pierer's Universal-Lexikon

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