Litisconsortĭum

Litisconsortĭum

Litisconsortĭum (v. lat.), das Verhältniß mehrer Personen zu einander, wenn dieselben in einem Civilprocesse entweder als Mitkläger gemeinschaftlich ihr Recht verfolgen, od. als Mitbeklagte zusammen belangt werden. Die Streitgenossen (Litis consortes) sind weder als eine moralische Person zu betrachten, noch stehen sie an sich in einem Societätsverhältniß zu einander; ihr Verhältniß ist vielmehr nur das einer zufälligen u. lediglich durch den Zweck der Streitgenossenschaft bedingten Gemeinschaft. Im Allgemeinen besteht kein Zwang, daß Mehrere, welche ein gemeinschaftliches Recht an demselben Gegenstand haben, nothwendig zusammen klagen od. daß Mehrere, welche aus demselben Grunde verpflichtet sind, zusammen verklagt werden müßten. Nur bei untheilbaren Gegenständen wird dem Beklagten von mehreren Rechtslehrern eine Einrede dahin gestattet, daß eine gleichzeitige streitgenossenschaftliche Verhandlung von sämmtlichen Berechtigten, beziehungsweise gegen sämmtliche Verpflichtete, zu erfolgen habe u. widrigenfalls er nicht allein verurtheilt werden dürfe, sogen. Exceptio plurium litis consortium.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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