Allodialinvestitur

Allodialinvestitur

Allodialinvestitur, die richterliche Einweisung in das durch Kauf etc. erworbene Eigenthum eines Andern, s.u. Auflassen.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Auflassen — (Auflassung, Resignatio judicialis, Rechtsw.), die nach deutschem Recht bei Veräußerungsfällen nothwendige Erklärung des bisherigen Eigenthümers unbeweglicher Güter vor Gericht, daß er sein Recht daran an einen Anderen überlassen wolle, worauf… …   Pierer's Universal-Lexikon

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