Pfandbriefe

Pfandbriefe

Pfandbriefe, 1) Urkunden, in denen die Hypothekenbehörde das Certificat ausstellt, daß für Jemanden auf dem Folium eines gewissen Grundstücks eine Hypothek für die im P. angegebene Summe eingetragen sei; 2) Schuldscheine, welche, meist auf den Inhaber lautend, von einem Vereine ländlicher Grundbesitzer in der Weise ausgestellt werden, daß nicht das einzelne Grundstück, sondern zunächst der Creditverein als Schuldner erscheint, während der Creditverein seine Sicherheit darin findet, daß er den einzelnen Grundbesitzern nur bis zu einem gewissen Theile des abgeschätzten Werthes ihrer Liegenschaften den Vorschuß gewährt, gegen dessen Betrag dann die P. emittirt werden. Creditvereine (s. Credit) dieser Art bestehen für fast alle Provinzen des Preußischen Staates, auch in Sachsen, Hannover u. andern Ländern. Meist stehen sie mit den Provinziallandschaften in näherer Verbindung, so daß ein von dieser gewählter Ausschuß die Oberaufsicht führt. Will ein Gutsbesitzer auf sein bisher unverschuldetes Gut Geld aufnehmen, so läßt er dasselbe durch Abgeordnete des Creditvereins schätzen u. erhält dann die gewünschte Summe bis zu einem gewissen Betrag der Schätzungssumme (in Schlesien die Hälfte, in der Mark nur 1/12 derselben) ausgezahlt. Die Inhaber der P. haben mit dem Besitzer der Grundstücke selbst nichts zu thun, sondern ihr Schuldner ist u. bleibt der Creditverein, welcher von allen Gutsbesitzern, welche Geld gegen P. haben, die Zinsen erhebt u. verrechnet u., wenn sie nicht richtig eingehen, die verpfändeten Güter mit Beschlag belegt. Wenn ein Gut wegen Schulden verkauft wird, so hat der Creditverein wegen der P. den Vorzug vor anderen Gläubigern u. wird gar nicht in den Concursproceß verwickelt. Die P. werden mit Zinscoupons versehen u. gehen gleich andern Papieren au porteur ohne formelle Cession aus der einen Hand in die andere, u. die Vorzeigung des P-s reicht hin, sich als Eigenthümer zu legitimiren, u. des Zinscoupons, um die Zinsen zu empfangen; die P. cursiren daher als Staatspapiere. Die Umsetzung der P. in baares Geld geschieht meist nach halbjähriger Aufkündigung durch die Direction des Creditvereins jeder Provinz mittelst baarer Bezahlung. 1770 wurde der erste Creditverein für Schlesien eingesetzt, die anderen Provinzen folgten bald nach. Die Einrichtung hatte die segensreichsten Folgen u. rettete insbesondere in den Kriegsjahren manchen Gutsbesitzer vom Untergang. Nach dem Kriege von 1806 ließ der König von Preußen einen Indult (s.d.) eintreten, welcher die augenblickliche Verwandlung der P. in baares Geld unmöglich machte. Dies drückte die P. bedeutend herunter, bis um 1817 diese Bestimmung wieder aufgehoben wurde. Gegenwärtig gelten die P. wegen ihrer hypothekarischen Sicherheit u. leichtern Circulationsfähigkeit als bes. beliebte Papiere.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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