Pflicht [1]

Pflicht [1]

Pflicht, bedeutet sowohl die Verbindlichkeit, einem sittlichen Gebote od. Verbote Folge zu leisten (welche Verbindlichkeit sich durch den Begriff des Sollens im Unterschiede von der physischen Nothwendigkeit des Müssens zu erkennen gibt), als auch die bestimmten sittlich gebotenen Handlungen. Das moralische Gebot heißt daher auch das Pflichtgebot od. Pflichtgesetz; Pflichtenlehre, die Auseinandersetzung der dem Menschen theils im Allgemeinen, theils unter besondern Verhältnissen obliegenden Pflichten. Wo man von der Ansicht ausging, daß die gebietende u. verbietende (imperative) Form die ursprüngliche u. einzige sei, in welcher sich sittliche Werthbestimmungen zu erkennen geben, mußte der Begriff der Moral (s.d.) mit dem einer Pflichtenlehre zusammenfallen. Wo mehre sittliche Anforderungen dergestalt an den Menschen ergehen, daß er nicht alle vollständig erfüllen kann, vielleicht die Erfüllung der einen eine Verletzung der andern einschließt, findet Widerstreit (Collision, s.d. 3) der P. statt; die Darlegung u. Schilderung solcher Collisionsfälle zum Zwecke der Entscheidung, wie man sich in ihnen zu verhalten habe, war früher Inhalt einer namentlich von den katholischen Theologen mit großer Vorliebe gepflegten Wissenschaft, der Casuistik (s.d.). Unter Pflichtgefühl versteht man theils das allgemeine Gefühl der Verbindlichkeit, seine Pflichten zu erfüllen, theils das Gefühl der moralischen Nöthigung zu einer bestimmten Art des Handelns in Fällen, wo man sich über die Gründe dieser innern Nöthigung keine ganz bestimmte Rechenschaft geben kann. Eheliche P., s. u. Ehe I. C). Pflichtmäßig, ist eine Handlung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Forderungen des Pflichtgebots ist, im Gegentheil: Pflichtwidrig.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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