Sachsenbuße

Sachsenbuße

Sachsenbuße (Emenda saxonica), Privatgenugthuung, nach welcher der widerrechtlich von einem Richter od. auch von einer Privatperson in gefänglicher Hast Gehaltene für jeden Tag u. Nacht 40 Groschen außer den übrigen erweisbaren Schäden u. Unkosten zu fordern berechtigt ist. Man gründet das Recht auf diese Privatgenugthuung gewöhn lich auf den Sachsenspiegel Buch II, 34,1. In mehren Ländern des Sächsischen Rechtes ist dieselbe neuerdings aufgehoben worden.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Sachsenbuße — (Emenda saxonica), die Entschädigung, die nach altem sächsischen Rechte derjenige zu fordern berechtigt war, der ungerechterweise gefangen gehalten worden war, und die nach dem Herkommen 40 Groschen Konventionsgeld für jeden Tag und jede Nacht… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Sachsenbuße — Sachsenbuße, s. Emende …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Sachsenbuße — (emenda saxonica). im altsächs. Rechte Entschädigung für ungerechte Gefangenhaltung, für je 24 St. 40 Groschen C. M …   Herders Conversations-Lexikon

  • Arrest [1] — Arrest (lat. Arrestum), der auf Befehl einer Behörde äußerlich beschränkte Zustand der natürlichen Freiheit einer Person od. des Sachenverkehrs; 1) in criminalrechtlicher Beziehung entweder Strafarrest (s. u. Strafe) od. Defentionsgefängniß… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Emenda — (mittellat., franz. Amende), Geldbuße (s. Buße), Wergeld (s. d.); E. saxonica, Sachsenbuße, Abbüßungssumme, die zur Vermeidung einer wegen einer begangenen widerrechtlichen Handlung drohenden Kriminalstrafe gezahlt wurde …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Eménde — (Emenda saxonĭca), Sachsenbuße, nach dem Sachsenspiegel die Geldentschädigung, die einem in widerrechtlicher Gefangenschaft Gehaltenen gebührte …   Kleines Konversations-Lexikon

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