Spolienklage

Spolienklage

Spolienklage, Klage wegen Beraubung od. unrechtmäßiger Entziehung des Besitzes resp. Eigenthums, od. Verhinderung an Ausübung einer Gerechtsame, welche der Verhinderte od. Beraubte (Spoliat) gegen den Thäter (Spoliant) erhebt. Sie stammt aus dem Canonischen Rechte, ist in den Reichsgesetzen anerkannt worden u. geht auch gegen jeden dritten Inhaber, welcher von der Spoliation des Klägers bei der Erwerbung der Sache Kenntniß hatte, findet übrigens auch bei Mobilien statt u. verjährt in 30 Jahren. Die Exceptio spolii steht dem eines Besitzes gewaltsam Entsetzten in der Weise zu, daß derselbe sich auf keine Klage des Spolianten eher einzulassen verbunden ist, ehe nicht die Restitution der gewaltsam entzogenen Sache erfolgt ist. Spoliensachen, d.h. Processe, in denen es sich um eine Actio od. Exceptio spolii handelt, sind gerichtsgebräuchlich vor andern zur Erledigung zu bringen. Vgl. Possessorium 2) B).


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Spolĭenklage — (lat. Remedium spolii), durch das kanonische Recht ins gemeine Recht übergegangene Klage auf Rückgabe des widerrechtlich entzogenen Besitzes. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist dieser Ausdruck unbekannt …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Spolienklage — Die Spolienklage (vom lat. spolium, das seit dem Mittelalter im Sinne der Besitzentsetzung gebraucht wird) ist die durch das kanonische Recht eingeführte und vom Zivilrecht übernommene Klage auf Rückgabe eines Besitzes. Mittels der Spolieneinrede …   Deutsch Wikipedia

  • Spolienklage — Spo|li|en|kla|ge, die (kath. Kirchenrecht): Klage wegen des Entzugs des Besitzes an Rechten od. Sachen …   Universal-Lexikon

  • Spolienklage — Spo|li|en|kla|ge die; , n: Klage auf Rückgabe widerrechtlich entzogenen Besitzes (im kanonischen u. gemeinen Recht; Rechtsw.) …   Das große Fremdwörterbuch

  • Spolium — Die Bezeichnung Spolium (lat., eigentlich abgezogenes Fell), Plural Spolien wird im Deutschen vielfältig verwendet. Ursprünglich bedeutet spolia opima „fette Beute“: es handelt sich um die Rüstung, die ein römischer Feldherr dem von ihm erlegten… …   Deutsch Wikipedia

  • Possessorium — Possessorium, 1) (Possessorische Rechtsmittel), die Klagen, welche Folgen des juristischen Besitzes sind od. deren Gegenstand überhaupt der Besitz ist; 2) (Besitzproceß), der Streit über den Besitz selbst. In beiden Beziehungen bildet das… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Reallast — (Onus reale), eine Verbindlichkeit, welche auf einer unbeweglichen Sache so ruht, daß sie auf jeden Besitzer derselben als solchen übergeht, so daß derselbe zu gewissen ewig wiederkehrenden privatrechtlichen Leistungen verbunden wird u. für… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Remedĭum — (lat.), 1) Gegen , Arznei , Heilmittel; 2) jedes Mittel, um sich gegen etwas zu verwahren; daher R. juris, Rechtsmittel; R. appellationis, R. supplicationis, das Rechtsmittel der Appellation, Supplication; R. ex lege 2 C. de rescindenda… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Spolium — (lat.), 1) Raub, Beute; 2) die Besitzentsetzung, Entwährung; s. Spolienklage …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Gewalt — (Vis), 1) die in ihrer Überlegenheit sich geltend machende Kraft; 2) die Anstrengung dazu u. die Besiegung gegentretender Hindernisse; 3) das Vermögen einer freien Kraftäußerung in Bezug auf etwas, das derselben überliegt, mit u. ohne Befugniß;… …   Pierer's Universal-Lexikon

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