Stuhlfrei
Stuhlfrei, so v.w. von einem gewissen Gerichte befreit; daher Stuhlfreie Güter, solche Güter, die nicht der Realgerichtsbarkeit des ordentlichen Gerichtes über den Bezirk, in welchem sie liegen, unterworfen sind.
Pierer's Lexicon.
1857–1865.