- Wohlerworbenes Recht
Wohlerworbenes Recht (Jus quaesitum), Recht, von Jemand als ihm gehörig, auf die gesetzliche Art erlangt.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.
Wohlerworbenes Recht (Jus quaesitum), Recht, von Jemand als ihm gehörig, auf die gesetzliche Art erlangt.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.
Hannover [2] — Hannover (Geschichte). I. Älteste Geschichte, bis zur Gründung einer besonderen Linie Braunschweig Lüneburg, bis 1569. Das jetzige Königreich H. wurde zum größten Theil von Sachsen (Westfalen, Ostfalen, Engern) bewohnt, dazu kamen im NW. Friesen… … Pierer's Universal-Lexikon
Quaesītum jus — Quaesītum jus, ein wohlerworbenes Recht, ist jedes Recht, welches als ein durch einen gültigen besondern Rechtstitel begründeter, gegenwärtiger Bestandtheil der Privatrechtssphäre einer bestimmten Person betrachtet werden muß. Jedem solchen… … Pierer's Universal-Lexikon
Ausweisung — Ausweisung, 1) die polizeiliche Maßregel, durch welche einer Person befohlen wird, sich von einem Orte od. aus einem Staate wegzubegeben, in dem sie sich dermalen aufhält, ohne auf diesen Aufenthalt ein wohlerworbenes Recht durch… … Pierer's Universal-Lexikon
Jus quaesītum (acquisītum) — (lat.), wohlerworbenes Recht, die vermöge eines Rechtstitels erworbene Befugnis jemandes. Eine solche kann durch neue Gesetze in der Regel nicht alteriert werden; indessen kann der Staat unter Umständen, insonderheit im Interesse der… … Meyers Großes Konversations-Lexikon