- Zuchthaus
Zuchthaus, 1) im Allgemeinen ein Haus, in welches Verbrecher gebracht werden, um sie darin unter obrigkeitlicher Aufsicht in Zucht u. Ordnung zu halten u. sie so zu einem geordneten Leben, zur reuigen Erkenntniß ihrer Verbrechen u. zur Besserung zu führen. Da das Hauptmittel dazu Arbeit ist, so pflegte man sonst wohl Z. u. Arbeitshaus für gleichbedeutend zu gebrauchen, auch wohl beides in dem Ausdruck Zwangsarbeitshaus zu verbinden. In neuerer Zeit wird jedoch, mit Rücksicht auf das ausgebildetere Strafsystem, unter Z. nur die schwerste Art der Freiheitsstrafe, welche in besonderen, von den sonstigen Gefängnissen abgesonderten Häusern zu verbüßen ist, unter Zuchthausstrafe verstanden u. daher auch die Benennung Z. nur auf 2) solche Häuser bezogen, in denen die schwersten Verbrecher mit besonderer Strenge detinirt werden. Das Z. unterscheidet sich daher in dieser engeren Bedeutung ebenso sehr von dem Arbeitshaus, in welchem zwar ebenfalls Verbrecher, aber mit leichterer Zwangsarbeit, besserer Kost etc. detinirt werden, als von dem einfachen Gefängniß, dessen Zweck mehr in bloßer Freiheitsentziehung besteht, u. von den Correctionshäusern, in welche nur solche Subjecte eingebracht werden, welche, ohne gerade Verbrecher zu sein, sich einem liederlichen, arbeitsscheuen Leben ergeben haben. Neben der strengeren Arbeit besteht das Auszeichnende der Zuchthausstrafe auch noch zuweilen in besonderer (zweifarbiger) Kleidung, in dem Tragen von Fesseln, in geringerer Kost, in der Applicirung eines Willkomms (s.d.), in bürgerlicher Hinsicht in dem Verlust der bürgerlichen Ehre (nach dem Sprichwort: Z. macht unehrlich). Eine Besonderheit ist auch, daß meist nur bei Z. auf eine lebenslängliche Detention erkannt werden kann, während bei bloßem Gefängniß od. Arbeitshaus die Strafe nur auf Zeit erkannt werden darf. Ebenso liegt eine Unterscheidung von anderen Freiheitsstrafen darin, daß schon der Minimalsatz der Zuchthausstrafe meist einen größeren Zeitraum umfaßt, z.B. ein od. zwei Jahr, unter welchem Satz überhaupt nicht auf Z. erkannt werden kann. Baden läßt Z. nicht unter drei, Württemberg nicht unter fünf, Baiern sogar nicht unter acht Jahr zu. Nach manchen Gesetzen wird der Züchtling, einem Geisteskranken gleich, während der Dauer seiner Strafe unter Curatel gestellt. Dies verordnete z.B. Preußen u. Baiern, indem sie dem Züchtling die Selbstverwaltung seines Vermögens unter Lebenden (in Baiern sogar auch von Todeswegen) entziehen. Von selbst versteht sich hiernach, daß die Einbringung in ein Z. nur auf den Grund eines ordentlichen Erkenntnisses erfolgen kann. Die innere Einrichtung der Zuchthäuser ist im Allgemeinen dieselbe, wie bei jedem größeren Gefängniß, daher auch von den Zuchthausbeamten dasselbe gilt, was von den Gefängnißbeamten; s. Gefängniß, Gefängnißbeamte u. Strafe. Nach dem gemeinen Sprachgebrauch nennt man wohl Zuchthäusler auch einen Menschen, welcher durch sein Betragen sich des Zuchthauses würdig erweist.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.