Anhängig
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Anhängig — Anhängig, adj. et adv. einer andern Sache anhangend, doch nur in den figürlichen Bedeutungen des Zeitwortes. 1) Sich leicht anhängend. Ein Mensch ist sehr anhängig, wenn er sich gern einem jedem anhängt. Ein anhängiger Mensch. 2) Mit einer andern … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
anhängig — Adj schwebend (von Gerichtssachen) erw. fach. (15. Jh.) Stammwort. Das Wort bedeutet zunächst zusammenhängend mit, einer Person oder Sache anhängend ; dann ist es aber auch Terminus der Gerichtssprache: Ein Verfahren anhängig machen heißt es… … Etymologisches Wörterbuch der deutschen sprache
anhängig — Adj. (Aufbaustufe) in Gerichtsverhandlung befindlich Beispiele: Die Verhandlung ist anhängig. Sie hat gegen ihn einen Prozess wegen sexueller Belästigung anhängig gemacht … Extremes Deutsch
anhängig — ạn|hän|gig 〈Adj.〉 1. der Prozess ist anhängig schwebt, steht zur Entscheidung 2. eine Klage anhängig machen vor Gericht Klage erheben 3. etwas bei Gericht anhängig machen bei Gericht vorbringen * * * ạn|hän|gig <Adj.>: in den Wendungen es … Universal-Lexikon
anhängig — anstehend, in der Entscheidung/Schwebe, noch nicht entschieden/erledigt, schwebend; (schweiz.): hängig, pendent. * * * anhängig:1.⇨schwebend(1)–2.einenProzessa.machen|gegen|:⇨verklagen anhängigschwebend,unerledigt,offen,inderSchwebe,unentschieden … Das Wörterbuch der Synonyme
anhängig — ạn·hän·gig Adj; nicht adv, Jur; bei einem Gericht eingeleitet <ein Verfahren, eine Klage>: gegen jemanden einen Prozess wegen Steuerhinterziehung anhängig machen … Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache
anhängig — ạn|hän|gig (Rechtssprache beim Gericht zur Entscheidung liegend); eine Klage anhängig machen (Klage erheben) … Die deutsche Rechtschreibung
Anhängig machen — (eine Sache bei Gericht), den Akt vornehmen, der die Rechtshängigkeit (s. d.) begründet … Meyers Großes Konversations-Lexikon
etwas anhängig machen — auf die Tagesordnung bringen … Universal-Lexikon
Zusammenhangszuständigkeit — Mit Zusammenhangszuständigkeit (auch: Gerichtsstand kraft Sachzusammenhang; Sachzusammenhangsregelung des § 2 Absatz 3 ArbGG) bezeichnet man die in § 2 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz geregelte erweiternde, fakultative arbeitsgerichtliche… … Deutsch Wikipedia