Notherben

Notherben

Notherben (Heredes necessarii), die gesetzlichen Erben, welche im Testamente entweder wenn auch nur auf den Pflichttheil eingesetzt, od. förmlich ausgeschlossen werden müssen, s.u. Testament.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Notherben — Notherben, Erben, denen der Erblasser durch Testament u. dgl. ihren Erbpflichttheil nicht entziehen darf …   Herders Conversations-Lexikon

  • Testament — Testament, 1) (Altes u. Neues T.), s.u. Bibel; 2) (lat. Testamentum, altdeutsch Gemächt), im Allgemeinen jede einseitige letztwillige Disposition; bes. 3) eine letztwillige Disposition,[403] durch welche der Erblasser für seinen Todesfall einen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Quarta Falcidĭa — Quarta Falcidĭa, durch die Lex Falcidia (41 v. Chr.) wurde verordnet, daß Niemand mehr als 3/4 seines Vermögens zu Legaten solle aussetzen dürfen, damit dem Erben wenigstens 1/4 des Nachlasses verbleibe, u. daß dieser im entgegengesetzten Falle… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Querēla — (lat.), 1) im Allgemeinen Beschwerde, Klage, namentlich wenn dieselbe ohne genügenden Grund erhoben wird; daher Queruliren, vielfach u. ohne Grund klagen; Querulant, ein Mensch, welcher viel u. ohne Grund sich beschwert; 2) Name mehrer bestimmten …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Schenkung — (Donatio), ein Rechtsgeschäft, wodurch der Eine (Schenker) aus seinem Vermögen Etwas an den Andern (den Beschenkten) absichtlich solchergestalt überträgt od. ein ihm zustehendes Recht zu dessen Vortheil aufgibt, daß dieser Nichts dagegen leistet …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Thronfolge — Thronfolge, in Staaten mit monarchischer Verfassung der rechtmäßige Übergang der Souveränetät (s.d.) auf eine andere Person nach dem Wegfall des bisherigen Staatsherrschers, sei es durch dessen Ableben od. auf andere Weise. Die Grundsätze über… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Actio — (lat.), 1) Handlung, Bewegung; 2) (Rechtsw.), Forderung, u. Handlung, um eine Forderung im Proceßwege selbständig geltend zu machen, daher das Jus actionum, nach dem System der altrömischen Juristen, mit den Obligationen, als Recht der… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Calvisiāna actio — Calvisiāna actio, 1) im Römischen Rechte die Klage, durch welche der Patron das, was sein Freigelassener ihm zum Nachtheil veräußert hat, von dem Besitzer der Sache wieder verlangte; 2)[588] (Quasi C., C. utilis), die Klage, durch welche… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Erblichkeit — Erblichkeit, die Eigenschaft eines Rechtsverhältnisses, vermöge deren dasselbe nicht mit dem Tode des jeweiligen Berechtigten erlischt, sondern entweder nach einer im Voraus gesetzlich feststehenden Erbordnung od. nach der speciell… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Erbrecht — (Rechtsw.), 1) im objectiven Sinne der Inbegriff der gesetzlichen Vorschriften über die Succession in das Vermögen eines Verstorbenen, über die Erwerbung, den Verlust u. die Vertheilung von Erbschaft (Jus hereditarium); 2) im subjectiven Sinne… …   Pierer's Universal-Lexikon

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