Thronfolge

Thronfolge

Thronfolge, in Staaten mit monarchischer Verfassung der rechtmäßige Übergang der Souveränetät (s.d.) auf eine andere Person nach dem Wegfall des bisherigen Staatsherrschers, sei es durch dessen Ableben od. auf andere Weise. Die Grundsätze über die Th. sind je nach den beiden Grundformen der Monarchie, der Wahl- u. Erbmonarchie, wesentlich verschieden. A) In der Wahlmonarchie bestimmt nach dem Abgange eines Staatsherrschers der neue Wahlact den Thronfolger. Diese Wahl war die Regel des römischen Staatsrechts, im Mittelalter für die geistlichen Herrschaften, in Ungarn, Polen, Venedig, im Deutschen Kaiserreich u. ist sie noch heute im Kirchenstaat. Über die Berechtigung an dem Wahlacte Theil zu nehmen lassen sich bei den Verschiedenheiten der einzelnen Verfassungen allgemeine Regeln nicht aufstellen. Bis die neue Wahl durch die verfassungsmäßigen Organe den neuen Staatsherrscher bestimmt hat, tritt aber in der Wahlmonarchie überall die Nothwendigkeit einer Zwischenherrschaft (Interregnum) ein, während welcher die Rechte der Souveränetät interimistisch bald von einem Collegium, bald auch von Einzelnen ausgeübt werden. Die Einrichtung dieser Zwischenherrichast u. die Befugnisse der damit betrauten Personen sind ebenfalls höchst verschieden. In Rom übernahm nach dem Abgange eines Königs der Interrex (s.d.), in der Kaiserzeit nach dem Abgang eines Imperators der Senat die provisorische Regierung; im Deutschen Reich waren nach der Goldenen Bulle Karls IV. von 1356 die beiden Kurfürsten von der Pfalz u. von Sachsen als Reichsvicarien (s.d.), wiewohl mit beschränkten Rechten, in den geistlichen Stiften die Domcapitel u. Klosterconvente hierzu berufen. Häufig findet sich zur Beseitigung der Mißstände, welche namentlich eine länger andauernde Zwischenregierung im Gefolge hat, in älteren u. neueren Wahlmonarchien die Einrichtung, daß die Wahl des Nachfolgers noch bei Lebzeiten des Throninhabers vorgenommen wurde u. daß der so gewählte Thronfolger von dem Throninhaber sofort einen mehr od. minder bedeutenden Antheil an der Leitung der Regierungsgeschäfte selbst unter der Form einer wirklichen Mitregentschaft eingeräumt erhalten hat. Beispiele hierbei bietet schon die Sitte der späteren römischen Kaiser sich Cäsaren beizuordnen; ebenso findet sich die Einrichtung im Westgothischen Reiche, in den Bisthümern in der Ernennung von Coadjutoren, im ehemaligen Deutschen Reiche seit den Zeiten Kaiser Friedrichs I. in der Wahl des Römischen Königs. B) In den Erbmonarchien beruht die Th. auf der Erbfolge, u. zwar vorzugsweise der Erbfolge nach Geblütsrecht, obschon daneben auch eine Erbfolge kraft Testamentes od. Erbvertrages vorkommt (s. unten). Das System der Th. nach Geblütsrecht, wie es in den heutigen Staaten gilt, hat sich nur allmälig entwickelt. Hauptsächlich war dabei von Einfluß, daß die gesammte deutsche Staatsentwickelung[553] sich zunächst an das Eigenthum an größeren Gütern anschloß, weshalb auch die Grundsätze über die Vererbung von Grund u. Boden für die Ordnung der Th. bes. maßgebend geworden sind. Hinsichtlich der allodialen Herrschaften erfolgte die Vererbung zunächst nach den Grundsätzen über die Vererbung adeliger Stammgüter; doch erkannte man dabei von jeher einen Vorzug des Mannsstammes vor dem Weiberstamme, im Übrigen aber unter gleich nahen Erbberechtigten eine Theilbarkeit der Herrschaft an. Bei Lehen succedirten nur die Descendenten, nicht die Seitenverwandten des Territorialherrn, auch konnte das Grafen- od. Herzogsamt ursprünglich nur auf Söhne u. als etwas Untheilbares nur auf Einen derselben übergehen. Allein seit dem 13. Jahrh. wurde auch hier mit Zerstörung der alten Gauverfassung die Theilbarkeit Regel. Untheilbar blieben nach besonderer Bestimmung der Reichsgesetze nur die Kurfürstenthümer, in welchen nach der Goldenen Bulle Kaiser Karls IV. sowohl die Kurstimme, als die Regierung der Kurländer nur von einem Mitglied des Hauses nach Primogeniturordnung geführt werden durfte; in anderen Ländern begnügte man sich, um durch die wirklichen Theilungen (Todtheilung, s.d.) nicht den ganzen Zusammenhang der Lande zu zerstören, öfter mit dem Auskunftsmittel einer sogenannten Mutschirung (Örterung), bei welcher die verschiedenen Successionsberechtigten nur eine Theilung der Nutzungen vornahmen, im Übrigen aber in Gemeinschaft ihrer Rechte verblieben u. vom Lehnsherrn zur gesammten Hand beliehen wurden. Als man aber die Nachtheile einer fortwährenden Zersplitterung der Territorien einzusehen anfing, suchte man denselben durch besondere Hausgesetze u. Hausverträge entgegenzuwirken. Namentlich seit dem 16. u. 17. Jahrh. wurden dieselben immer häufiger, u. bes. war es das Princip der Primogenitur (s.d.), welches dabei mehr u. mehr zur Geltung gelangte. Je mehr sich inzwischen die Landeshoheit einer wirklichen Staatsgewalt näherte, desto mehr gab dies Veranlassung diese hausgesetzlichen Bestimm ungen zugleich unter die Concurrenz u. Garantie der Stände zu stellen, womit denselben zugleich der Charakter von Landesgrundgesetzen aufgedrückt u. die Familienerbfolge zugleich zur Staatssuccession erhoben wurde. Ähnlich hat sich die Entwickelung der Th. in fast allen anderen europäischen Staaten gestaltet. Im Allgemeinen hat hiernach a) alle Th. nach Geblütsrecht hinsichtlich ihrer Zuständigkeit denselben privatrechtlichen Grundcharakter, welcher der deutschen Stammguts-, Lehen- u. Familienfideicommißerbfolge übereinstimmend zukommt. Sie ist keine Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit des unmittelbaren Vorgängers, sondern eine Succession, welche dem dazu Berufenen kraft eigenen Rechtes durch die rechtlich qualificirte Abstammung vom ersten Erwerber zukommt. Andererseits richtet sich die Th. nothwendig nach staatsrechtlichen Grundsätzen insofern, als das Object, worein succedirt wird, nicht dem Civilrecht angehört, sondern der Herrscherberuf ist, welcher aus Rechten u. Pflichten zusammengesetzt u. durch die Verfassung des Staates in gewisse Schranken gewiesen ist. Als eine allgemeine staatsrechtliche Bedingung der Th. erscheint hiernach bes. die Fähigkeit zur Führung der Regierung, welche auf anderen Grundsätzen, als die bloße civilrechtliche Rechtsfähigkeit beruht. b) Vermöge der Entwickelung des Rechtes der Th. aus der altdeutschen Erdfolge in das Stammgut erkennt das neuere Staatsrecht überall den Grundsatz an, daß der Übergang der Staatsgewalt auf den Thronfolger sofort mit dem Augenblicke der Thronerledigung (ipso jure) erfolgt u. daß es daher einer besonderen Willenserklärung für den Erwerb des Rechtes auf den Thron nicht bedarf. Dies drückt das Sprüchwort: Rex non moritur u. das französische Le roi est mort, vive le roi aus. Hieran wird auch durch die jetzt in den meisten deutschen Verfassungen sich vorfindende Bestimmung Nichts geändert, nach welcher der Thronfolger bei Antritt der Regierung vor Allem die Landesverfassung feierlich anerkennen u. eidlich bekräftigen muß, indem dadurch nur eine Bedingung für die gesetz- u. verfassungsmäßige Ausübung der Regierungsgewalt, nicht aber für die Erlangung des Rechtes an sich gesetzt ist. c) Der Thronfolger hat, weil er sein Recht nicht vom unmittelbaren Vorgänger, sondern vom ersten Erwerber ableitet, schon vom Tage seiner Existenz an ein bestimmtes Anrecht auf die Folge (.Jus devolutionis); dasselbe kann ihm daher nicht willkürlich von dem herrschenden König durch Enterbung entzogen werden. Dagegen folgt aus der staatsrechtlich entwickelten Bedeutung des Rechtes der Th., daß eine Änderung in derselben durch einen legal gefaßten Beschluß der Regierungsgewalten erfolgen kann. Ebenso kann der Thronfolger freiwillig auf das ihm zustehende Recht verzichten. d) In Betreff des Rechtes zur Th. ist überall ein Vorzug des Mannsstammes vor den Frauen anerkannt, jedoch in verschiedener Weise. Nach dem in Deutschland herrschenden Systeme gilt als zweifellose Regel nicht blos, daß zunächst nur die Abstammung durch den Mannsstamm ein Successionsrecht verleiht, sondern auch, daß nur männliches Geschlecht zur Thronfolge fähig macht. Alle Weiber u. männlichen Cognaten sind darnach, wenigstens zunächst, von der Th. absolut ausgeschlossen. Nur für den Fall, daß der Mannsstamm gänzlsch abgehen sollte, wird nach einigen Verfassungen auch der Weiberstamm in der Weise subfidiär zur Th. zugelassen, daß alsdann die dem letzten Inhaber des Thrones am nächsten stehende Frau den nächsten Anspruch auf den Thron hat. Als nächstberechtigte Thronfolgerin gilt daher alsdann die Tochter des letzten Fürsten, die sogenannte Erbtochter, u. unter mehren Töchtern die Erstgeborene davon, nicht aber etwa die bereits in früheren Successionsfällen übergangenen Frauen, die sogenannten Regredienterbinnen (s.d.). Die so zur Th. berufene Frau ist alsdann auch befugt selbst die Regierung anzutreten u. zu führen; allein bei der weiteren Vererbung tritt in dem neuen regierenden Hause sofort der Vorzug des männlichen Geschlechtes vor dem weiblichen wieder ein u. die Successionsordnung, welche bisher für den Mannsstamm galt, gelangt wieder zur vollen Wirksamkeit. Manche deutsche Verfassungen, z.B. Preußen, Oldenburg, Kurhessen (ebenso auch Belgien u. Schweden), kennen jedoch überhaupt eine Succession der Cognaten gar nicht, so daß es für diese Staaten bei dem Abgange des Mannsstammes einer neuen Regulirung der Th. durch Gesetz bedürfen würde. Ganz abweichend von dem deutschen System ist das englische, jetzt auch in Spanien (vgl. Zipfl, Die spanische Successionsfrage, Heidelb. 1839), Portugal u., seit dem sogenannten Königsgesetz vom 14. Nov. 1665, in Dänemark bestehende System, nach[554] welchem die agnatische Succession mit der cognatischen in der Weise gemischt ist, daß nur die Söhne des regierenden Herrn u. deren männliche Descendenz einen Vorzug vor den Töchtern haben, Letztere dagegen u. deren Descendenz die Brüder u. andere Agnaten in den Seitenlinien ausschließen. Eine Folge hiervon ist der öftere Wechsel der Regentenhäuser, wie derselbe z.B. in England sich in dem in den letzten zwei Jahrhunderten nach einander erfolgten Übergange der Th. auf die Häuser Oranien, Hannover u. Koburg zeigt. e) Das Anrecht auf die Th. setzt immer die Abstammung aus einer wahren u. echten, nach deutschem Staatsrecht auch aus einer ebenbürtigen Ehe voraus (s. Ebenbürtigkeit). Uneheliche Kinder sind hiernach ebenso ausgeschlossen, wie Kinder aus einer Morganatischen Ehe (s.d.); ebenso kann durch Adoption od. Arrogation kein Thronfolgerecht gewonnen werden, insofern nicht damit, wie z.B. in Schweden 1810 bei der Adoption des Marschall Bernadotte durch Karl XIII. geschah, eine gesetzliche Abänderung der Thronfolgeordnung verbunden ist. Eine absolute körperliche od. geistige Unfähigkeit des Thronfolgers zur Übernahme der Regierung schließt denselben nur dann von der Th. unter Vererbung derselben auf den nächsten Agnaten aus, wenn der fragliche Mangel schon bei dem Anfall der Regierung vorhanden ist. Dagegen wird bei einer voraussichtlich nur vorübergehenden Unfähigkeit des Thronfolgers eine Regierungsvormundschaft, welche meist dem nächsten Agnaten gebührt, angeordnet. f) Die Ordnung der Erbfolge, d.h. die Reihe, in welcher die einzelnen Mitglieder der Regentenfamilie zur Th. gerufen werden, ist in neuerer Zeit regelmäßig auf die Grundsätze der Primogenitur gebaut, d.h. es succedirt der erstgeborene Sohn des Monarchen, od., wenn dieser gestorben wäre, sein erstgeborener Enkel von dem erstgeborenen Sohne, mit Ausschluß des zweitgeborenen, u. in derselben Weise geht je die erstgeborene Linie (Parentel) allen anderen Linien u. in jeder immer das erstgeborene Glied allen anderen Gliedern vor. g) In außerordentlicher Weise kann auch durch Erbvertrag, bes. durch sogenannte Erbverbrüderung (s.d.), eine Th. begründet werden. Eine testamentarische Th. gibt es nicht. h) Bezüglich der Rechte u. Pflichten, in welche der Regierungsnachfolger kraft der ihm eröffneten Th. eintritt, kommt es auf eine genaue Sonderung der Staats- u. Privatverlassenschaft der verstorbenen Monarchen an (vgl. Posse, Über die Sonderung reichsständischer Staats- u. Privatverlassenschaft, Gött, 1790). Nur die staatsrechtliche Verlassenschaft ist das eigentliche Object der Th. Hierzu gehören aber nicht blos alle dem Staatsoberhaupt als solchem zustehenden öffentlichen Rechte (die Regalien), sondern auch alles Vermögen, welches von dem verstorbenen Souverän aus Staatsmitteln u. aus Rücksicht auf den Staat, d.h. in der Absicht, daß es dem Staat als solchem erworben sein solle, gleichviel ob aus staats- od. privatrechtlichen Titeln, erworben wurde. In Betreff der Regierungshandlungen galt schon zur Zeit des Deutschen Reiches nach entschiedenem Reichsherkommen u. der Praxis der Reichsgerichte zweifellos der Satz, daß der Nachfolger alle redlichen, zum Nutzen des Landes vorgenommenen Handlungen seines Regierungsvorfahren anerkennen u. erfüllen müsse. Noch mehr ist derselbe durch die neuere Ausbildung des Staatsrechtes, nach welcher jeder Fürst nur als Inhaber u. Repräsentant einer u. derselben dauernden Staatsgewalt anzusehen ist, als ein Cardinalsatz festgestellt. Andererseits ist jeder Thronfolger, da er ebenso, wie sein Vorgänger, zur Ausübung der vollen Regierungsgewalt berechtigt ist, befugt die Regierungsacte seines Vorfahren unter denjenigen Voraussetzungen, unter welchen dem Letzteren selbst dies freigestanden haben würde, einer Abänderung für die Zukunft zu unterziehen; eine Annullirung dagegen ist ihm nur dann erlaubt, wenn die betreffende Handlung von vornherein nach den bestehenden Haus- od. Verfassungsgesetzen nichtig gewesen sein sollte. Auf die Privatverlassenschaft, zu welcher Alles zu rechnen ist, was der verstorbene Souverän schon vor der Gelangung zum Thron besaß, ingleichen was er mit diesem Vermögen, so wie sonst aus Privatmitteln, beziehungsweise aus Ersparnissen von der zu seiner freien Verfügung stehenden Renten (Civilliste, Fideicommißrenten etc.), ohne Absicht der Erwerbung für den Staat angeschafft hat u. was von ihm nicht ausdrücklich dem Staatsvermögen einverleibt worden ist, gibt die Th. an sich keinen Anspruch. Hinsichtlich dieser gelten der Regel nach nur die Grundsätze des gemeinen Erbrechtes, insofern nicht etwa auch hier Hausgesetze od. Hausverträge Abänderungen enthalten. So findet sich z.B. mehrfach in Hausgesetzen der Grundsatz anerkannt, daß regierende Souveräne bei letztwilligen Verfügungen über ihre Privatverlassenschaft nicht an die einschränkenden Vorschriften des gemeinen Civilrechtes über die Berücksichtigung von Notherben u. Pflichttheilsberechtigten, an die Form der Testamente etc. gebunden sind; die etwaigen Haus- u. Fideicommisse (s.u. Fideicommiß) sind von dem reinen Schatullgut zu unterscheiden, indem bezüglich der. ersteren die für jedes derselben bestehenden besonderen Dispositionen der ersten Stifter zur Anwendung zu bringen sind. Es ist hiernach nur zufällig, wenn in einem einzelnen Falle die Th. mit der Succession in die Privatverlassenschaft des vorigen Souveräns zusammentrifft. Aus gleichem Grunde haben auch die Privatgläubiger des verstorbenen Souveräns keinen Anspruch gegen den Thronfolger auf Befriedigung aus der Staatsverlassenschaft, u. umgekehrt steht auch ebensowenig den Staatsgläubigern ein unmittelbarer Anspruch auf den Privatnachlaß des verstorbenen Souveräns zu. Vgl. Pfeiffer, Über die Ordnung der Regierungsnachfolge in den monarchischen Staaten Deutschlands, Kassel 1826; Schulze, Das Recht der Erstgeburt in den deutschen Fürstenhäusern, Lpz. 1851.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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