Adoption

Adoption

Adoption (v. lat. Adoptio), Annahme an Kindes Statt, die unter öffentlicher Autorität erfolgte Aufnahme einer Person in das bürgerlich-rechtliche Verhältniß eines Kindes od. Enkels von Jemand, zu welchem dieselbe darin bisher nicht gestanden, od. sich zu befinden aufgehört hat. Sie heißt a) Arrogation (Arrogatio), wenn das Aufzunehmende unabhängig von väterlicher Gewalt war; b) A. im engeren Sinne (Datio in adoptionem), wenn das Adoptivkind noch in der Gewalt eines Anderen stand, u. ist aa) A. plena, wenn die A. von einem väterlichen od. mütterlichen Verwandten in aufsteigender Linie, bb) A. minus plena, wenn sie von jemand Anderem, die Seitenverwandten nicht ausgeschlossen, erfolgt. Als eine Ergänzung u. Nachahmung natürlicher Zeugung u. zum Troste der Kinderlosen eingeführt, erfordert die A. bei dem Adoptivvater in der Regel ein Alter von 60 Jahren, das Entbehren eigener ehelicher Nachkommenschaft unter seiner Gewalt, od. wenigstens, daß es jener nicht zum Nachtheil gereicht, u. die Möglichkeit persönlicher Erzeugung, daher kein, nicht wenigstens 18 Jahre älterer als das Adoptivkind, kein zur Kinderzeugung natürlich Unfähiger adoptiren kann. Frauen können, weil sie keine väterliche Gewalt ausüben u. erwerben, nur zu Begründung eines wechselseitigen Erbfolgerechts, eigentlich blos bei dem Verluste der eigenen Kinder unter landesherrlicher Genehmigung adoptiren. Ein Vormund soll seinen Mündel nicht vor abgelegter Rechnung, ein Armer einen Reichen gar nicht adoptiren. Die A. darf endlich weder dem Adoptivkinde noch einem Dritten zum Nachtheil gereichen, daher die Einwilligung desselben u. der Eltern od. Großeltern, die es bisher in ihrer Gewalt hatten, od. die es außerdem in dieselbe erhalten würden, so wie bei der Arrogation eines Unmündigen eine Untersuchung der Zuträglichkeit für diesen, die Einwilligung seiner nächsten Verwandten u. seines Vormundes, so wie eine Bürgschaft dessen, der arrogirt (Arrogator), vorausgehen muß, daß er das Vermögen des Kindes nebst Allem, was durch das Kind erworben ist, demselben bei seiner Emancipation, aber für den Fall des Ablebens desselben während der Unmündigkeit, dessen bisherigen natürlichen Erben ausliefern wolle. Nach einem Senatus consultum Sabinianum, dessen Gültigkeit unter Justinian erlosch, mußte demjenigen von 3 zusammen in der Gewalt desselben Vaters stehenden Söhnen, welcher adoptirt ward, 1/1 des ganzen Vermögens (Quarta Sabiniana de tribus maribus), hinterlassen werden, welches von den Erben ausgeklagt werden konnte. Stets der öffentlichen Autorität unterworfen, bedarf auch jetzt noch die Arrogation landesherrlicher Genehmigung, die A. der des zuständigen Gerichts, die durch Bestätigung des, nach preußischem u. französischem Rechte, wie nach anderen Landesgesetzen, stets schriftlich zu errichtenden Adoptionsvertrages, in Frankreich durch ein förmliches Urteil zweier Instanzen u. Eintrag in das Civilstandsregister erfolgt. Die Wirkungen der Arrogation u. A. plena sind, daß das angenommene Kind durchaus in das Verhältniß eines natürlichen zum Vater tritt, so lange es nicht selbst wieder von diesem emancipirt wird (vgl. Emancipation), mithin dessen natürlicher Gewalt für sich u. seine nicht emancipirten Kinder unterworfen ist, seinen Namen, welcher dem des Kindes jetzt meist vor od. nachgesetzt wird, u. seinen höheren Stand annimmt, ein Notherbe u. natürlicher Erblasser desselben, so wie ein Agnat u. Intestaterbe der Agnaten desselben wird; auch aus allen Agnationsverhältnissen mit seiner natürlichen Familie. nicht aber aus den Cognationsverhältnissen tritt. Der Vater erwirbt den Nießbrauch des Verfmögens des Kindes u. das Intestaterbrecht. Mit der Emancipation hört dies ganze kindliche Verhältniß auf, obwohl keine A. vom Anfang an auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden darf. Nur der ohne Grund emancipirte od. enterbte unmündige Arrogirte kann des gesammten Vermögens des arrogirenden Vaters (Quarta Divi Pii), durch eine sogenannte Condictio ex constitutione Divi Pii, u.[143] wenn der Arrogator um den Betrag dieses Viertheils zu schmälern, eigene Vermögensstücke böslicher Weise veräußert hat, deren Vervollständigung durch die Actio (quasi) Calvisiana u. (quasi) Faviana fordern. Von wirklicher natürlicher Verwandtschaft abhängige Rechte werden dadurch nicht begründet od. aufgehoben, wie der deutsche Adel, Erbfolge in Lehen u. Fideicommißgüter, u. das Erblassungsrecht, ja nicht einmal die Vorrechte der Meistersöhne in den Handwerkszünften. Die Wirkungen der A. minus plena bestehen blos im Intestaterbrechte des Kindes ohne Anspruch auf einen Pflichttheil, während der neue Vater weder Rechte noch Pflichten gegen dasselbe erwirbt, diese dem natürlichen Vater verbleiben. Die in den Quellen des römischen Rechts erwähnte A. per testamentum ist nur ein mißbräuchlicher Ausdruck für die testamentarische Erbeinsetzung einer bestimmten Person unter der Bedingung, daß dieselbe des Erblassers Namen annehme. Auch die A. per arma, per barbam, per hastam, des alten germanischen Rechts, bezog sich auf ganz andere Verhältnisse, u. eben so wenig ist die Einkindschaft eine deutsche Art derselben. Mit der A. nicht zu verwechseln ist das rein factische Verhältniß der Annahme eines Pflegkindes, wenn Jemand als Pflegvater dasselbe freiwillig, blos um es zu ernähren u. zu erziehen, zu sich nimmt. Eine gewisse Ehrfurcht ist dasselbe dem Ernährer allerdings schuldig. Das preußische Landrecht u. der Code civil stelleneigenthümliche Grundsätze über die Pflegekindschaft auf. – Die A. findet sich schon in den Gesetzen von Athen. Am ausgeprägtesten erscheint dies Institut, wegen des hohen Werthes der Familienrechte, im alten Rom. Daher erfolgte dort die Arrogation nur durch Einwilligung des Volks mittelst Abstimmung in den Curialcomitien nach Begutachtung des Priestercollegiums, später der Obrigkeit, u. nach dem Wechsel feststehender Formeln unter den Betheiligten; bald vertraten 30 Lictoren die Stelle der Curien, seit Galba kaiserliche Rescripte. Die A. geschah von der Obrigkeit in Gegenwart von 5 Zeugen unter den Feierlichkeiten der Mancipation, indem der Vater das Kind an dessen Adoptivvater verkaufte, u. zwar bei einem Sohne 3 Mal, indem solcher 2 Mal vom Adoptivvater wieder freigelassen ward, bei einer Tochter od. der A. an Enkels Statt nur 1 Mal. Justinian setzte an die Stelle dieser Formen die Erklärung der Betheiligten vor der Obrigkeit. Das germanische Recht kennt die A. nicht, u. da wo dieses sich rein erhielt, wie in England, ist sie nicht angenommen. In Deutschland ist die A. nach römischem Rechte zu beurtheilen, das unter geringen Abweichungen in die meisten neueren Gesetzgebungen aufgenommen ist, wie in das österreichische Gesetzbuch, das preußische Landrecht. Doch treten die Adoptirten in erbrechtlicher Beziehung meist hinter den leiblichen Kindern etwas zurück. In Frankreich war vor der Revolution die A. nicht üblich; als der Nationalconvent 1793 die Tochter des Michael Lepelletier im Namen des Vaterlandes adoptirt hatte, erfolgten mehrere A. daselbst, u. die A. ward in den Code civil aufgenommen, doch mit dem Unterschiede von der römischen A., daß durch sie nur ein, dem zwischen Eltern u. Kindern ähnliches, kein demselben gleiches Verhältniß begründet wird. Vgl. Schmitt, Von der Adoption, Jena 1825.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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