Nothfrist

Nothfrist

Nothfrist, s.u. Frist 1).


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Rechtskraft — Rechtskraft, die Eigenschaft eines richterlichen Erkenntnisses, wonach dasjenige, was durch das Erkenntniß ausgesprochen wurde, als der eigentliche u. fortan unumstößliche Inhalt des bisher zwischen den Parteien strittig gewesenen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Urtheil [2] — Urtheil (Erkenntniß, Sentenz, lat, Sententia, Decretum, Decisum), eine richterliche Entscheidung in Bezug auf den Gegenstand eines Rechtsstreites, sei dieselbe eine endliche (Sententia im engeren Sinne, S, definitiva, Endurtheil), welche im… …   Pierer's Universal-Lexikon

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  • Fatāle — Fatāle, Mehrzahl Fatalĭa (Fatalien), eine Nothfrist bei der Appellation, welche nicht versäumt werden darf, wenn man der Wohlthat der Appellation nicht verlustig gehen will, es sind deren 4; s.u. Appellation III. A) a) …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Frist — Frist, 1) im Proceßrecht ein Zeitraum, innerhalb dessen entweder nach gesetzlicher Vorschrift (Noth , Ordnungs F., Fatalien), od. nach der Bestimmung des Gerichts (Richterliche F.). od. nach der Übereinkunft der Parteien unter Genehmigung des… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Frist — Frist, der Zeitraum, innerhalb dessen entweder nach dem Gesetze (Nothfrist, Fatalien) od. nach richterlicher Bestimmung eine Prozeßhandlung vorgenommen werden muß. Die Versäumung der dilatorischen F. (der erstreckten F.) bedingt nicht unmittelbar …   Herders Conversations-Lexikon

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