Raubbienen
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Bienenrecht — Das deutsche Bienenrecht ist Bestandteil des Dritten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 961 bis 964). Es handelt sich also um sachenrechtliche Vorschriften. Zwei bienenrechtliche Vorschriften finden sich ebenfalls in den §§ 383 und 384 öABGB … Deutsch Wikipedia
Vorliegen — Vorliegen, 1) vom Dachshunde, wenn er sich vor dem innersten Baue des Dachses befindet u. immer bellt; 2) von Bienen, wenn sie in dichten Klumpen vor dem Flugloche sitzen, welches beim Anfall von Raubbienen od. zur Zeit des Schwärmens u. bei sehr … Pierer's Universal-Lexikon
Freibeuter — Freibeuter, 1) so v.w. Seeräuber; 2) überhaupt so v.w. Räuber; 3) so v.w. Raubbienen … Pierer's Universal-Lexikon
Heerbiene, die — Die Heerbiene, plur. die n, Bienen, welche nicht selbst Honig einsammeln, sondern es andern Bienenstöcken rauben, und daher am häufigsten Raubbienen genannt werden. S. Heeren … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Plünderstock, der — Der Plünderstock, des es, plur. die stöcke, in der Bienenzucht, ein Stock, welcher von Raubbienen bewohnet wird … Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart
Bienen — Das einzige Insekt, welches der Mensch sorgsam hegt und pflegt, ist die Biene. Die Bienen leben nie vereinzelt, sondern stets in großen Haufen, Schwärmen, zusammen in gemeinschaftlichen Wohnungen, entweder unter der Pflege des Menschen in Körben… … Damen Conversations Lexikon
Bienenrecht — Bienenrecht, nennt man die im Interesse der Bienenzucht erlassenen Gesetze und dadurch bestimmten Rechte. Sie beziehen sich auf das Recht des Bienenhaltens, das Verbietungsrecht von Seite Dritter, auf die Entschädigungsfrage bei Tödtung fremder… … Herders Conversations-Lexikon