- Trödelvertrag
Trödelvertrag (Contractus aestimatorius), der im Römischen Recht zu den sogen. irregulären Innominatcontracten (s.u. Contract) zählende Vertrag, welcher darin besteht, daß Jemand eine zu bestimmtem Preise geschätzte Sache von einem Andern zum. Zwecke des Verkaufes mit der Verpflichtung übernimmt, entweder diesen Preis od. die Sache selbst zurückzubringen. Der Trödler od. Feilbieter (Colporteur, Verleger, Agent, Commissionär) wird durch die Eingehung des Vertrages daher verpflichtet die vom Eigenthümer od. Feilgeber übernommene Sache entweder zu verkaufen u. von dem Erlöse soviel, als der vereinbarte Taxwerth (Aestimatio) beträgt, an dem Feilgeber abzuzahlen, od. die Sache selbst in unversehrtem Zustande zurückzugeben od. auch, wenn er sie nicht so zurückgeben kann, resp. selbst behalten will, sur den Taxwerth selbst zu kaufen u. den Preis aus eigenem Vermögen abzuführen. Die moderne Sprachweise denkt gewöhnlich dabei, daß die zu vertrödelnde Sache eine alte, schon gebrauchte ist, u. bezeichnet deshalb mit Trödler vorzugsweise solche Personen, welche in der angegebenen Weise od. auch als reine Händler mit alten, gebrauchten Gegenständen ein Handelsgeschäft betreiben; juristisch genommen ist jedoch die Art u. Beschaffenheit der Sache ganz gleichgültig. Nur neuere Rechte, z.B. das Preußische u. Österreichische, haben den Begriff des T-s auf den Handel mit beweglichen Sachen beschränkt. Die Gefahr der Sache bis zum Weiterverkauf an eine dritte Person hat der Feilgeber u. Eigenthümer der Sache zu tragen, wenn nicht etwa der Trödler sie ausdrücklich übernommen hat; das Letztere wird auch als stillschweigende Vertragsbedingung dann angenommen, wenn der Trödler um die Besorgung des Handels zuerst nachsuchte. Im einzelnen Fall kann übrigens das Rechtsgeschäft auch nur die Natur eines bloßen Mandates od. einer Dienstmiethe annehmen. Die Klage aus dem eigentlichen T. heißt Actio praescriptis verbis aestimatoria u. dient dem Feilgeber zur Erlangung der bedungenen Taxe od. der übergebenen Sache, dem Feilbieter od. Trödler aber zum Schutze seines Trödelprofits, resp. zur Erlangung seiner Provision u. Entschädigung.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.