- Ambĭtus
Ambĭtus (lat.), 1) (röm. Ant.), eigentlich die Bewerbung um ein öffentliches Amt, s. Ambitio 2); später 2) die unrechtmäßige Bewerbung um ein[394] Amt (Ambitus crimen), z.B. durch Bestechung od. Drohung. Er galt als ein Verbrechen, gegen welches mehrere Leges de ambitu gegeben waren: a) die erste von 431 v. Chr. befahl, daß kein Candidat seine Toga weißer als Kreide färben lassen sollte; b) Lex Poetilia, 358 v. Chr. vom Volkstribun C. Pötilius, gegen die Homines novi. die bes. an den Markttagen umherzogen u. um Ämter warben; c) Lex Cornelia Baebia, 181 v. Chr. unter dem Consulat des P. Cornel. Cethegus u. M. Bäbius Tamphilus, daß die des A. Überführten in 10 Jahren um kein Amt anhalten dürften; d) Lex Acilia Calpurnia, 67 v. Chr., daß die Überführten auch noch eine Geldstrafe erlegen sollten; e) Lex Tullia, 63 v. Chr. vom Consul M. Tullius Cicero, daß keiner, der um ein Amt anhalten wollte, 2 Jahre vorher dem Volke Ergötzlichkeiten geben u. daß die Überführten mit 10jährigem Exil bestraft werden sollten; f) Lex Aufidia, 61 v. Chr. vom Volkstribun Aufid. Lurco, daß, wer den Tribus Geld gegeben, lebenslänglich an dieselben 3000 Sestertien zahlen sollte; g) Lex Pompeja de vi et ambitu, 52 v. Chr., wodurch das gerichtliche Verfahren abgekürzt u. das Exil auf Lebenszeit ausgedehnt wurde; b) Lex. Julia, 18 v. Chr., gab mildere Bestimmungen, weil unter der Monarchie der A. an sich mehr beschränkt wurde; nur die Anwendung gewaltsamer Mittel wurde mit Exil bestraft. Unter Tiberius hörte der A. beim Volk auf, u. da das Wahlrecht auf den Senat übergegangen war, so wurden die Bestechungen bei den Senatoren angewendet; dagegen schritt Kaiser Trajan ein. Als die Ämter durch die Verwendung der Umgebung des Kaisers vergeben wurden, so bestach man diese, u. endlich wurde aus dem A. 3) das Erkaufen öffentlicher Ämter. 4) Der wenigstens 21/2 Fuß breite freie Platz zwischen benachbarten Häusern; auch 5) der freie Platz zwischen den Außengebäuden der Kirche u. der sie umgebenden Mauer.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.