- Beschlag
Beschlag, 1) Überzug einer Sache, zur Verzierung od. Befestigung, mit Leder, Leinwand, Tuch, Metall, welcher durch Nieten, Nägel od. Schrauben befestigt wird; 2) Eisen- od. Messingwerk an Thüren, Schränken, Kisten, Fenstern, etc.; 3) Eisenwert an einem Rade, Wagen etc.: 4) (Hufschmied), das Aufheften von Hufeisen auf die Hufe von Pferden u. diese Hufeisen selbst, s. Hufbeschlag; die dazu nöthigen Geräthschaften, Beschlagbock, Beschlagbank, Beschlaghammer, Beschlagraspel, s.u. Hufbeschlag; 5) B. an Gewehren, so v.w. Garnitur; 6) (Schiffb.), eine Bekleidung des Tauwerks von altem Segeltuche. um dasselbe dauerhafter zu erhalten; 7) Überzug eines festen Körpers mit Steffen, die aus der Atmosphäre an ihn, in Staub- od. Mehlform, od. krystallinisch sich ansetzen, wie gefrorene Dünste an einer kalten Wand; 8) (Bergb.), Blumen an salzigen, vitriolischen, arsenikalischen, alaunischen u. kobaltischen Stufen, eine Ansetzung des Erzes in Gestalt des Salzes od. Mehles; 9) ein gleicher Überzug, der bei chemischen Protesten aller Art, unter Zersetzen von Körpern u. Bildung neuer Zusammensetzungen, unter Mitwirkung der umgebenden Luft, sich an Oberflächen ansetzt, z.B. Moder; 10) Überzug gläserner Gesäße od. Öfen, um sie im Feuer vor dem Zerspringen zu sichern. Zu innerem V. (Ofen-B.) dient ein Gemisch von Ziegelsteinmehl, Thon u. Kohlenstaub mit Wasser zu einem Brei gemacht; zum äußeren B. von Glasretorten, reiner Mauerlehm mit Sand u. etwas Kälberhaaren, od. ein mit Wasser angefeuchtetes Gemenge ausgeschlemmter Kreide u. Thon; für Kolben ein Teig von Ziegelmehl, Hammerschlag u. Kochsalz, mit Gerstenspreu, Kalbshaaren u. Ochsenblut, ed. Brei von weißem Bolus od. Pfeifenthon, den man noch feucht mit Sand bestaubt u. dann trocknet etc.; 11) Ort, wo sich der Hirsch, wenn er aus einem Suhlloch kommt, an Bäumen u. Büschen abreibt. 12) so v.w. Suhlloch; 13) der Ort, wo der Hirsch das Gefege abgeschlagen hat; 14) so v.w. Gefege; 15) die Begattung bei dem Rothwilde; 16) (Rechtsw.), so v.w. Arrest, s.d.; 17) (Schiffsw.), so v.w. Embargo; 18) das auf einem Gute nöthige Vieh.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.