Nothrecht

Nothrecht

Nothrecht (Nothfall, Nothstand, nicht zu verwechseln mit Nothwehr, s.d.), ist 1) vorhanden, wenn Jemand, ohne die nächste Veranlassung eines widerrechtlichen Angriffes, doch durch den Drang außerordentlicher Umstände in eine solche Lage der Noth u. Bedrängniß gerathen ist, daß er, ohne ein Strafgesetz zu übertreten u. so die Rechte Anderer zu verletzen, sich nicht daraus zu retten vermag. In solchem Falle hat die zur Rettung vorgenommene Übertretung des Strafgesetzes straflos zu bleiben. Von wem der Nothstand ausgegangen, namentlich ob er für den Bedrängten unverschuldeter od. verschuldeter Weise eingetreten ist, ist dabei einerlei, u. insofern geht das Recht des Nothstandes weiter, als das Recht der Nothwehr (s.d.); beschränkter ist ersteres dagegen insofern, als die Straflosigkeit nur auf den Fall einer unmittelbaren, für Leib u. Leben des Benöthigten drohenden Gefahr anzunehmen u. der Kreis dritter Personen, zu deren Rettung man straflos ein Strafgesetz übertreten darf, nur auf die nächsten Angehörigen einzuschränken ist. Die Carolina erwähnt das N. nur für den Fall, wenn Jemand, um sich selbst, sein Weib od. seine Kinder vom Hungertode zu retten, unmittelbar genießbare Dinge stiehlt; 2) im Staatsrecht die Befugniß der Staatsgewalt, wegen eines unabweislichen öffentlichen Bedürfnisses Privateigenthum auch ohne eigentliches Expropriationsgesetz dem Besitzer zu entziehen, um es für einen öffentlichen Zweck zu verwenden (Dominium eminens, Machtvollkommenheit des Staates). Jedenfalls versteht sich dabei die Gewähr vollständigster Entschädigung von selbst. In Bezug auf andere Verhältnisse, als Vermögensrechte, läßt sich aber ein N. des Staates nicht begründen, als insofern nicht die Voraussetzungen eintreten, unter denen ein Kriegszustand verkündet werden kann.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Nothrecht — Nothrecht, wird von dem Staate oder einem Einzelnen geübt, insofern er durch Eingriff in fremdes Recht seine Existenz zu retten sich gezwungen sieht; dies Verfahren wird nicht bestraft …   Herders Conversations-Lexikon

  • Nothrecht, das — Das Nothrêcht, des es, plur. inus. in einigen Gegenden. 1) Das Recht in Nothklagen, d.i. in Klagen über angethane Gewalt, besonders über Nothzucht. Das Nothrecht ergehen lassen, in solchen Fällen Recht sprechen. 2) Ein Recht zu dessen Ausübung… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Recht (Subst.) — 1. Alles, was das Recht erlaubt, thut man mit Recht. – Graf, 285, 6. Mhd..: Allez daz das reht irloubt, daz tut man wol mit rehte. (Daniels, 334, 43.) 2. Alt Recht und frischer Braten ist wohl zu rathen. Böhm.: Stará práva, čerstvá potrava –… …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

  • Шнейдер Христиан Якоб — (von Schneider) немецкий романист (1772 1829), написавший под псевдонимом Julius Stendro: Romantischer R ückblick in die Vergangenheit (1801 03); August von Heidenthal (1804); Schnaps Vohnenbart, der Siegfried unserer Tage (1805); Der Lieutenant… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Шнейдер, Христиан Якоб — (von Schneider) немецкий романист (1772 1829), написавший под псевдонимом Julius Stendro: Romantischer Rückblick in die Vergangenheit (1801 03); August von Heidenthal (1804); Schnaps Vohnenbart, der Siegfried unserer Tage (1805); Der Lieutenant… …   Энциклопедический словарь Ф.А. Брокгауза и И.А. Ефрона

  • Nothfall — Nothfall, Fall, wo Bestimmungen zu Begehung od. auch Unterlassung von Handlungen eintreten, die ohnedies unterbleiben, od. begangen werden würden, vgl. Nothrecht …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Beyfällig — * Beyfällig, adj. et adv. welches doch im Hochdeutschen nur in der Sprache der Gerichtsstuben und Kanzelleyen üblich ist. 1) In der ersten Bedeutung des Verbi, was jemanden beyfällt. Es ist mir nicht beyfällig, ich erinnere mich dessen nicht. 2)… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Nothwehr — Nothwehr, erlaubte Vertheidigung in der Noth gegen unberechtigte Angriffe. Es hält sehr schwer, grundsätzlich die Gränze der N. zu bestimmen oder wo sie überschritten und darum straffällig werde: man muß den einzelnen Fall betrachten. Vgl.… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Noth (Subst.) — 1. Ai d r Nût fresst d r Taif l Flîja. (Oesterr. Schles.) – Peter, 453. 2. Aus der Noth hilft kein Schreien (Handeln). 3. Aus der Noth in den Tod. 4. Aus Noth trägt mancher Mann Sammthosen. (Görlitz.) Weil die Wochentagshosen zerrissen sind, muss …   Deutsches Sprichwörter-Lexikon

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