Eigenthumsklage
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Eigenthumsklage — (Rei vindicatio), s. Vindicationsklage … Pierer's Universal-Lexikon
Verjährung — (Praescriptio), jede Veränderung in den rechtlichen Befugnissen od. Verhältnissen, welche hauptsächlich als die gesetzliche Folge der eine Zeit lang fortgesetzten Ausübung od. Nichtausübung eines Rechtes anzusehen ist. Das allgemeine Erforderniß… … Pierer's Universal-Lexikon
Usucapĭo — (lat.), 1) (Usus auctoritas), im älteren Römischen Recht diejenige Art der Adquisitivverjährung, nach welcher das quiritarische Eigenthum durch rechtmäßigen u. in gutem Glauben erlangten Besitz von einem Jahr bei beweglichen u. von zwei Jahren… … Pierer's Universal-Lexikon
Vindication — (v. lat. Vindicatio), 1) im Allgemeinen jede dingliche od. Realklage, welche wegen der Zuständigkeit eines dinglichen Rechtes (Jus in re) gegen denjenigen gegeben ist, welcher sich unrechtmäßiger Weise in den Besitz dieser Sache od. des Rechtes… … Pierer's Universal-Lexikon
Rei vindicatio — (Eigenthumsklage), die dem Eigenthümer zum Schutze seines Eigenthumes (s.d. II.) zustehende dingliche Klage, vermittelst deren er die ihm gehörige Sache von jedem dritten Besitzer derselben zurückfordern kann, s. Vindication … Pierer's Universal-Lexikon
Actio — (lat.), 1) Handlung, Bewegung; 2) (Rechtsw.), Forderung, u. Handlung, um eine Forderung im Proceßwege selbständig geltend zu machen, daher das Jus actionum, nach dem System der altrömischen Juristen, mit den Obligationen, als Recht der… … Pierer's Universal-Lexikon
Concurrenz der Klagen — (Concursus actionum), das Zusammentreffen mehrerer an sich verschiedener Klagerechte in einem u. demselben gemeinschaftlichen Punkte, sei dies nun der Entstehungsgrund derselben, od. die Person, welcher od. gegen welche die mehreren Klagerechte… … Pierer's Universal-Lexikon
Diebstahl — (Rechtsw.), die widerrechtliche Besitzergreifung von einer fremden beweglichen Sache aus dem Gewahrsam eines Andern mit der Absicht, dieselbe sich anzueignen, ohne jedoch eine zu diesem Zwecke vorausgegangene Bedrohung od. begleitende… … Pierer's Universal-Lexikon
Legät — (lat. Legatum, Vermächtniß), eine letztwillige[213] Verfügung, durch welche Jemandem auf Kosten des Nachlasses des Verstorbenen ein vermögensrechtlicher Vortheil zugewendet wird. Der Bedachte heißt Legatār od. Honorirter (Legatarius, Honoratus),… … Pierer's Universal-Lexikon
Publiciana actio — Publiciana actio, die vom Prätor Publicius eingeführte, auf die Voraussetzung der Verjährung gegründete Eigenthumsklage … Herders Conversations-Lexikon