Erbstände

Erbstände

Erbstände, die Mitglieder einer Ständeversammlung, welche nicht durch Wahl ihrer Mitbürger in den Kammern sitzen, sondern nach einem persönlichen Recht. Dieses Recht ist entweder persönlich, wie bei den Prinzen der regierenden Häuser, den meisten Peers in England u. vor 1861 bei den französischen Pairs; od. ruht auf irgend einem Besitz, so daß der jedesmalige Besitzer die Standschaft mit erbt, wie bei den deutschen Standesherren (s.d.).


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Erbstände — Erbstände, solche Mitglieder ständischer Körperschaften, die denselben vermöge erblichen Rechts angehören. Diese Eigenschaft (Erbstandschaft) beruht entweder auf persönlichen Gründen (wie Angehörigkeit zu einer bestimmten, insbes. der regierenden …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Erbstandschaft — Erbstandschaft, s. Erbstände …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Pairs — (franz., spr. pǟr, engl. Peers, spr. pīrs, vom lat. pares, »Gleiche«), in England und vordem auch in Frankreich die mit politischen Vorrechten ausgestatteten Mitglieder des hohen Adels. Die Pairswürde (Pairschaft, franz. Pairie, engl. Peerage)… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

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