Fahrniß

Fahrniß

Fahrniß, so v.w. Fahrende Habe.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Auspfändung — (lat. Pignorum capio), die gerichtliche Handlung, durch welche zu Vollstreckung der Hülfe dem Schuldner ein zur Befriedigung seines Gläubigers hinreichender Theil seines beweglichen Vermögens (fahrende Habe, Mobilien) ab u. in gerichtliche… …   Pierer's Universal-Lexikon

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  • Unbewegliche Güter — (Immobilien), alle Arten Grundstücken u. Gebäude nebst ihren Pertinenzen, daher allem dem, was darin erd , wand , band , klammer , niet u. nagelfest ist, auch den dazu gehörigen Prädialservituten u. sonstigen Gerechtsamen, als Bannrechten etc.,… …   Pierer's Universal-Lexikon

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  • Fahren (3) — 3. Fahren, verb. irreg. ich fahre, du fährest oder fährst, er fähret oder fährt u.s.f. Imperf. ich fuhr; Conj. ich führe; Mittelw. gefahren. Es ist in doppelter Gattung üblich. I. Als ein Neutrum, mit dem Hülfsworte seyn, sich bewegen, den Ort… …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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