- Feuerversicherung
Feuerversicherung. Die Versicherung gegen Feuersgefahr bildet den hauptsächlichsten Zweig des Assecuranzgeschäftes u. bezieht sich auf Immobiliar- u. Mobiliarvermögen. Der Schutz, welchen der Versicherer dem Versicherten gegen Feuersgefahr gewährt, erstreckt sich nach dem jetzt allgemein üblichen Gebrauch auch auf diejenigen Gegenstände, welche in Folge der Lösch- od. Rettungsversuche, also nicht direct vom Feuer, beschädigt od. werthlos werden. Jedoch pflegen viele Feuerversicherungsgesellschaften Beschädigung durch Retten nur zu vergüten, wenn die Rettung auf Anordnung od. mit Zustimmung eines Agenten der Gesellschaft vorgenommen wurde. Dagegen gewährt die F. keinen Schutz gegen Feuerschäden, welche in Folge kriegerischer od. tumultuarischer Ereignisse od. durch Eruptionen u. Erdbeben veranlaßt werden. Ebenso werden die durch Explosionen entstehenden Beschädigungen von einigen [248] Gesellschaften nicht vergütet, wohl aber diejenigen, welche der Blitz herbeiführt. Baares Geld u. Werthpapiere u. Dinge, welche nur einen Affectionswerthh besitzen, pflegen in der Regel als Versicherungsrisicos nicht angenommen zuwerden; auch erstreckt sich die Vergütung der Gesellschaften nur auf diejenigen Gegenstände, deren Vorhandensein vor Ausbruch des Brandes der Versicherte nachweisen kann. Eine mehrfache Versicherung ein u. desselben Risicos bei mehreren Gesellschaften ist gesetzlich nicht gestattet, um böswilliger Brandstiftung zum Zweck einer Vermögensvergrößerung vorzubeugen. Dagegen steht es dem Versicherer frei, den Werth eines Risicos zu theilen u. die Theile einzelnen Gesellschaften zur Versicherung zu überweisen, wobei jede derselben im Unglücksfalle nur für den sie betreffenden Theil des Schadens auskommt. Auch kann der Versicherer für einen Theil des Risicos Selbstversicherer bleiben. Bei großen Risicos, vorzüglich Fabrikanlagen, pflegen die Feuerversicherungsgesellschaften durch Rückversicherung einen Theil des Risicos anderen Gesellschaften zu übertragen. Der böswillige Brandstifter geht seines Anrechtes auf Vergütung verlustig, nicht aber dritte Personen, welche durch Brandstiftung zu Schaden kommen. Die Höhe der Prämie richtet sich nach der Beschaffenheit des Versicherungsobjectes selber u. nach den äußeren Umständen, welche die Sicherheit desselben vor Feuersgefahr beeinträchtigen. So bedingen Gebäude aus Fachwerk höhere Prämien als massive Bauwerke, ebenso der Betrieb von Gewerben, welche die Feuersgefahr entweder durch das Vorhanden sein leicht entzündlicher Stoffe od. durch besondere Heizungsanlagen vermehren. Isolirt siegende Gebäude zahlen deshalb auch geringere Prämien als solche, welche durch die Nachbarschaft von Wohngebäuden od. Fabriken einer größeren Gefahr ausgesetzt sind. Versicherte Gegenstände, welche nach einem anderen Locale transportirt sind, behaltenden ihnen gewährten Schutz nur, wenn die Localveränderung mit Zustimmung des Versicherers geschehen ist. Vgl. Assecuranz II. B).
Pierer's Lexicon. 1857–1865.