- Johannisberg
Johannisberg, 1) Dorf mit Schloß des Fürstbischofs von Breslau, an der schlesischen Grenze, unweit Neiße, in Österreichisch Schlesien; bischöfliche Residenz; 2000 Ew.; 2) Berg mit Parkanlagen bei Bielefeld 2); 3) Dorf im Landgericht Alzenau des baierischen Kreises Unterfranken, mit 150 Ew.; 4) Dorf im Kreise u. Amt Fulda der kurhessischen Provinz Fulda; Schloßgebäude von der 1803 aufgehobenen Probstei, Mineralquelle; 190 Ew.; hier am 1. Sept. 1763 Sieg der Franzosen unter Condé über die Alliirten unter dem Erbprinzen von Braunschweig; 5) Berg bei Nauheim; 6) Dorf im nassauischen Amte Rüdesheim; 800 Ew.; 7) (Bischofsberg), Schloß dabei, Domäne des Fürsten Metternich, zu welcher 55 Morgen Weinberg auf einem sanft nach Südwest abfallenden Berg, welcher Schiefer zum Grund hat, gehören, welche jährlich durchschnittlich 25 Stückfaß des kostbaren Schloß Johannisberger Weins liefern. Der vom Oberberg wird für den vorzüglichsten Rheinwein gehalten u. davon das Stücksaß gewöhnlich mit 3–4000, in guten Jahren mit 8–10,000 Gulden bezahlt; der in der Mitte des Berges ist geringer, noch mehr der am Fuße des. Berges; seine Güte wird dadurch gefördert, daß man einige Tage später, als sonst am Rhein, die Lese beginnt u. die verfaulten Beeren sorgfältig ausliest; auch bestehen die Reben aus lauter Rießlingen. Der Dorf Johannisberger ist geringer als der Schloß Johannisberger. – I. war sonst eine Benedictinerabtei, gestiftet 1106; die Umgegend, bald darauf als Weinberg benutzt, kam in der Mitte des 16. Jahrh. als Pfand an den Reichspfennigmeister Hubert von Bleymann; 1716 trat das Fürstbisthum Fulda, welches auf den Trümmern der Abtei 1722–32 das Schloß erbauen ließ, in das Pfandrecht ein; 1802 kam I. unter der Hoheit des Herzogs von Nassau an Nassau-Oranien, wurde aber 1807 von Napoleon I. dem Marschall Kellermann, 1816 vom Kaiser von Österreich dem Fürsten Metternich zu Lehn gegeben; doch behielt sich der Kaiser die Oberhoheit u. den Weinzehnt vor. Im Frühjahr 1848 wurde I., um es der Verwüstung während der ersten politischen Aufregung zu entziehen, als Nationaleigenthum erklärt, aber bald darauf dem Fürsten Metternich wieder zurückgegeben. Da jedoch derselbe an Nassau keine Steuern entrichtet hatte u. sich dessen auch weigerte, so wurde von einem, zur Schlichtung des Streites von dem österreichischen u. nassauischen Staatsministerium niedergesetzten Compromißgericht Anfangs 1851 bestimmt, daß das Schloß I. sammt Appertinenzien, mit dem Jahre 1851 anfangend, dem Herzogthum Nassau steuerpflichtig sei.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.