- Pfund
Pfund, 1) (abgekürzt für libra), Handelsgewicht, früher gewöhnlich zu 32 Loth à 4 Quentchen.[28] Nach dem leichten od. Krämergewicht machen 110 P. 1 Centner, nach dem schweren od. Fleischergewicht machen 100 schwere P., auch wohl nur 90 P. 1 Centner; der Zollcentner der deutschen Zollvereinstaaten hat 100 P., s. u. Centner. Das seit 1. Jan. 1859 in dem größten Theil von Deutschland eingeführte Zollpfund entspricht genau 1/2 französische Kilogramme u. zerfällt in 30 Loth à 10 Quentchen à 10 Cent. Ein medicinisches od. Apothekerpfund enthält nur 12 Unzen, beträgt also nur 3/4 eines früher bürgerlichen Pfundes; 2) Schweres Gewicht (Frachtgewicht), so v.w. 3 Centner, od. 320, 300, 280 gewöhnliche Pfunde; 3) ehemals so v.w. Mark; 4) alte deutsche Münzrechnung, worunter man anfänglich 12 Unzen Silber verstand. Das P. Gold galt 12 P. Silber. Gemeiniglich rechnete man 1 P. zu 20 Schilling, den Schilling zu 12 Pfennigen. Daraus entstand: a) Pfundpfennig in der Schweiz = 1 Thlr. b) Pfundheller in Baiern, von 480 schwarzen Hellern. c) P. schwarze Münze, wonach sonst in Baiern Grundzins u. gerichtliche Strafen berechnet wurden, zu 56/7 Fl. u. wird zu 41 Schilling od. 164 Groschen, od. 1130 Pfennigen schwarzer Münze berechnet. d) P. flämisch = 20 Schillinge flämisch od. 120 Schillinge lübisch = 21/2 Thlr. e) P. (Pound) Sterling, die Einheit des englischen Münzsystems, zerfällt in 20 Schilling à 12 Pence; ist, da England Goldwährung hat, in Deutschland einem stets veränderlichen Course unterworfen u. variiert von 6 Thlr. 20 bis 25 Sgr., s. u. Großbritannien (Geogr.) S. 686; f) ehemals rechnete die Bank in Berlin nach P. Banco zu 30 Gr. Banco = 1 Thlr. 6 Gr. Conv.; g) in Württemberg ist ein P. = 20 Schill. od. 120 Pfennige, ebenso in der Schweiz. 5) Zuweilen eine Zahl von 240, doch auch bisweilen nur 8; 6) ehemals auch ein Maß für Körper u. Flächen, so noch in Ungarn = 82,52 sächsische Quadratklafter; 7) so v.w. Last; 8) (Jagdw.), ein Schlag mit dem Waidmesser auf den Hintern, welcher demjenigen gegeben wird, der sich bei einer feierlichen Jagd nicht waidmännisch ausgedrückt hat; 9) Stück Holz an dem Bläuel, worin der Krummzapfen herumgeht.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.