Rechtswohlthat

Rechtswohlthat

Rechtswohlthat (Beneficium legis), eine durch ein besonderes Gesetz begründete Begünstigung, welche als Ausnahme von der sonst bestehenden Regel des Rechtes erscheint, u. zwar zum Unterschied von den Privilegien im engern Sinne, ein singulärer Rechtssatz, welcher überall anwendbar ist, wo nur die Voraussetzungen desselben zutreffen. Die R-en sind entweder persönliche, welche an eine bevorzugte Klasse von Personen geknüpft sind; od. reelle, die mit dem ganzen Rechtsverhältniß in Verbindung stehen u. daher auch auf Erben, Bürgen etc. übergehen, s. u. Beneficium. Im Allgemeinen gilt der Grundsatz, daß Jeder, welchem eine R. zur Seite steht, die Wohlthat, ob er davon od. von der allgemeinen Rechtsregel Gebrauch machen will (Beneficia non obtruduntur), so wie daß da, wo Jemand durch unwürdiges Verhalten der Gunst des Gesetzes sich unwürdig macht, die Ausübung der R. hinwegfällt.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Rechtswohlthat — Rechtswohlthat, s. beneficium …   Herders Conversations-Lexikon

  • Rechtswohlthat, die — Die Rêchtswohlthat, plur. die en, ein in den Rechten als eine Gunst oder Wohlthat verstattetes Rechtsmittel …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Beneficĭum — (lat.), 1) Wohlthat, Gefälligkeit; 2) Ertheilung eines Amtes u. Beförderung; daher: Beneficiorum liber, Buch im römischen Ärarium, in welches der aus der Provinz zurückkehrende Proconsul, Proprätor etc., die Namen der von ihm zu Ämtern Ernannten… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Vater [1] — Vater (Pater), 1) derjenige, welcher ein Kind erzeugt hat, od. von welchem doch die Gesetze annehmen, daß er der Erzeuger eines Kindes sei. Der V. ist entweder ein ehelicher, wenn das von ihm erzeugte Kind in rechtmäßiger Ehe geboren wurde; od.… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Venditĭo bonōrum — Venditĭo bonōrum, der nach Römischem Privatrecht im Falle der Insolvenz zur Befriedigung der Gläubiger eintretende Verkauf der Güter eines Gemeinschuldners. In den Zwölf Tafeln war für den Fall, wenn ein römischer Bürger mehre Gläubiger hatte,… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Winkler — Winkler, 1) Johann, s. Winckler. 2) Paul, mütterlicher Neffe von Andreas Gryphius, geb. 1630 zu Großglogau in Schlesien, studirte. seit 1649 die Rechte in Frankfurt a/O., trat 1657 in dänische Kriegsdienste, wurde 1659 Rath u. Amtssecretär über… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Concurs [2] — Concurs, 1) (Concurs der Gläubiger, Concursus creditorum, Rechtsw.), das gleichzeitige Vorhandensein Mehrerer, welche mit ihren Forderungen, die sie an eine bestimmte Person haben, nicht befriedigt werden können, weil das hierzu verfügbare… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Jahr — Jahr, 1) im Allgemeinen Hauptabschnitt in der Zeiteintheilung, entweder nach der Rückkehr der Sonne auf ihrer Bahn zu einem gewissen Punkt (Sonnenjahr), od. nach der Zahl von völlig beendigten Umläufen des Mondes um die Erde binnen jener Zeit… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Competenz — Competenz, der gesetzliche Wirkungskreis einer Behörde; daher C.streitigkeiten, Streitigkeiten zweier Behörden über die Gränzen ihrer Befugnisse. Rechtswohlthat der C. (beneficium competentiae), im Civilrechte das Recht der Schuldner, bei… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Cum — Cum, lat., mit; z.B. c. annexo petito, mit beigefügter Bitte; c. appertinentiis mit Zugehör; c. approbatione, mit Gutheißung; c. beneficio inventarii, mit der Rechtswohlthat des Nachlaßverzeichnisses; c. confirmatione judiciali, mit gerichtlicher …   Herders Conversations-Lexikon

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