- Verdingen
Verdingen, 1) überhaupt einen Vertrag abschließen. Daher verdingte Ehe, eine Ehe, bei welcher eine förmliche Eheberedung, Ehepacten (s.d.) eingegangen worden sind, im Gegensatz der unverdingten Ehe, wo dies nicht der Fall ist; 2) so v. w. vermiethen, daher namentlich von dem Vertrag mit Dienstboten od. Tagelöhnern gebraucht, welche gegen einen gewissen Geldlohn die Leistung von, eine Schätzung zulassenden Diensten od. Arbeiten übernehmen. Für den dabei zu Grunde liegenden Contract (Locatio conductio operarum) gelten im Allgemeinen die gleichen Grundsätze, wie für die Miethe von Sachen, soweit sie nach der Natur des Gegenstandes anwendbar sind; vgl. Miethe; 3) Jemandem (Conductor s. Redemtor operis) contractlich die Hervorbringung eines Werkes, z.B. eines Baues od. die Besorgung einer Arbeit, in der Weise übertragen, daß derselbe dafür von demjenigen, welcher die Arbeit in Verding gibt, dem Besteller (Locator operis), einen gewissen Gesammtpreis erhält. Der Erstere erhält aus dem Vertrage (Verdingungsvertrag, Locatio conductio operis) die Actio conducti auf Bezahlung des Preises, regelmäßig jedoch erst nach Ausführung des Werkes od. Ablieferung der verfertigten Sache, sowie auf Ersatz etwaigen Schadens, welcher ihm etwa durch Schuld des andern Contrahenten bezüglich des Geschäfts[461] verursacht worden ist. Der Letzte hat die Actio locati auf Vollendung der übernommenen Arbeit, beziehungsweise auf Schadensersatz, sofern der Unternehmer etwas verschuldet hat. Der Unternehmer hat dafür zu haften, daß das Werk der Bestellung gemäß u. ohne Fehler zu Stande gebracht werde, sofern diese nicht durch die eigene Schuld des Bestellers entstanden sind. Hat der Besteller einmal das vollendete Werk gebilligt, so haftet der Unternehmer nicht weiter, außer wegen Dolus. Die Billigung aber kann der Besteller, auch wo sie ausdrücklich vorbehalten wurde, ohne genügende Gründe nicht verweigern. Für rein zufälligen Schaden hat der Übernehmer des Werkes in der Regel nicht einzustehen, kann vielmehr bei zufälligem Untergang der Sache nach Verhältniß des von ihm Geleisteten auf den bedungenen Lohn Anspruch machen, wenn anders das untergegangene od. nicht zu vollenden gewesene Werk zur Billigung geeignet war. Im Bergrecht verdingt der Berggeschworene, wenn er dem Häuer für eine gewisse Zeit seine Arbeit anweist; dies Verdinge wird dann in das Verdingbuch eingetragen.
Pierer's Lexicon. 1857–1865.