Adhäsion

Adhäsion

Adhäsion (v. lat.), 1) das Anhängen mehrerer Körper an einander in Folge der gegenseitigen Anziehung ihrer kleinsten Theile, oder im Gegensatz zur Cohäsion (s.d.), das Aneinanderhaften aller fester, von einander getrennter Körper u. der Flüssigkeiten an den festen Körpern, nach Einigen auch das Anhängen der einzelnen Flüssigkeitstheilchen derselben Flüssigkeit an einander. Die A. ist als eine Folge der Anziehung der einzelnen Theile der Körper um so stärker, je größer die berührenden Flächen sind u. je ebener sie sind. Um daher die A. zu messen u. für verschiedene Stoffe zu vergleichen, schleift man Platten von gleichem Flächeninhalt völlig eben, bringt eine an einer Wage äquilibrirte Platte mit einer anderen od. mit einer Flüssigkeit in Berührung u. untersucht, welches Gewicht nöthig ist, um die Platte loszureißen. Rücksichtlich der A. von Flüssigkeiten an festen Körpern, so ist, wenn die Platte von der Flüssigkeit benetzt wird, der Stoff der Platte auf die Stärke der A. ohne Einfluß. Die A. ist die Ursache der Benetzung eines festen Körpers durch einen flüssigen, indem eine solche stets eintritt, wenn die A. stärker ist, als die gegenseitige Anziehung des Flüssigkeitstheilchen. Da nun bei steigender [131] Wärme die A. abnimmt, so bilden bisweilen Flüssigkeiten auf festen Körpern, die sie bei niederer Temperatur benetzen, bei höherer Temperatur Tropfen. Auf der A. beruhen z.B. das kalte Versilbern u. Vergolden, das Kitten, die zum Heben von Wasser dienende Vera'sche Seilmaschine (s.d.), die Erscheinung, daß die Bewegung fließenden Wassers od. das Fortschreiten der Fluthwelle im Meer an den Ufern langsamer ist, als einiger Entfernung davon, so wie daß dicht an einander gelegte Spiegelplatten sich bisweilen so innig anziehen, daß sie nicht ohne zu zerbrechen getrennt werden können. 2) (Med.), Verwachsung verschiedener im gesunden Körper von einander getrennter Körpertheile. 3) (Rechtsw.), die Erklärung des Appellaten, dem von dem Gegner (Appellanten) eingewendeten Rechtsmittel sich anschließen zu wollen. Man unterscheidet Principal-A., wenn die bezügliche Erklärung des Adhärenten innerhalb der Zehntagsfrist erfolgt, eigentlich die Einwendung eines eigenen Rechtsmittels; u. accessorische A., welche darin besteht, daß, indem durch die Rechtfertigung der Appellation das gebrauchte Rechtsmittel gemeinschaftlich wird, der Appellat das Recht erhält, die eingewendete Appellation auch für sich zu benutzen u. daher bezüglich derselben Punkte, hinsichtlich deren Appellant eine Abänderung des vorigen Erkenntnisses verlangt, nun ebenfalls zu seinen Gunsten eine Abänderung zu beantragen u. so möglicher Weise eine, sonst unzulässige Reformatio in pejus herbeizuführen; 4) bei Arrestanlegungen, wenn dem Arrestgesuche Dritte beitreten od. dasselbe mit dem Vorhandensein noch anderer, bisher noch nicht erwähnter Ansprüche unterstützt wird.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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