Bergwerksverfassung

Bergwerksverfassung

Bergwerksverfassung (Rechtsw.), die Einrichtung der für das Bergwesen eingesetzten Behörden, sowie der bei den einzelnen Bergwerken selbst vorkommenden genossenschaftlichen Verbindungen. a) Die Aufsicht u. Leitung des Bergbaues ist gewöhnlich in erster Instanz einem besonderen Bergamte anvertraut, welches zu diesem Zwecke bestimmtes Revier zugewiesen erhält u. unter einem Berghauptmann steht. Über ihm steht in größeren Staaten, z.B. Preußen, als zweite Instanz ein Oberbergamt mit einem Oberberghauptmann an der Spitze. Die Verfassung der Oberbergämter[615] ist meist collegialisch, während dies bei den Bergämtern nicht immer der Fall ist. Das Bergamt eines besonderen Bergdistricts (Bergamtsrevier) leitet der Bergmeister, neben ihm der Bergschreiber als Actuar u. die Berggeschworenen, welche den Häuern die Arbeit verdingen (accordiren), für die Anlieferung guter Materialien auf die Gruben sorgen etc.; diese werden von dem Obereinfahrer controlirt. Der Stollenfactor hat die Leitung der Stollen unter sich; der Gegenschreiber hat das Ab- u. Zuschreiben der verkauften Kuxe u. das Gegenbuch zu halten, in welches Lehn u. Gewerkschaften geschrieben werden. Die Bergamtsassessoren werden als Hülfsactuarien gebraucht. Außerdem sind an manchen Orten noch Bergamtsmitglieder: der Maschinendirector, welcher die Angabe u. den Bau der Maschinen zu besorgen hat; der Maschinengeschworene, welcher die specielle Leitung derselben; u. der Maschinenbausecretär, welcher die Berechnungen, Zeichnungen etc. zu besorgen hat. Noch andere beim Bergwesen angestellte Officianten sind der Markscheider, welcher die Streckstollen u. Schachte geometrisch vermißt u. mittelst des Compasses die Richtungen derselben genau angibt; der Schichtmeister hat den Betrieb u. das Rechnungswesen (s. Bergrechnung) der einzelnen Gruben zu versorgen u. das Lohn der Bergleute auszuzahlen. Die Rechnungen werden vom Rechnungsrevisor controlirt; der Bergwardein ermittelt den Gehalt der von einer Grube gelieferten Erze; der Bergzehndner, welcher den landesherrlichen Zehnden einnimmt, alle geschmolzenen Erze in die Münze schickt u. das dafür erhaltene Geld den Schichtmeistern auszahlt; der Austheiler, welcher die Ausbeute proportional des aufgewendeten Capitals an die Gewerken vertheilt; der Obersteiger führt unmittelbar die Aufsicht über die Bergleute. Manche derselben führen die Aufsicht über die Knappschaftskasse u. heißen alsdann Knappschaftsälteste. Für die Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten bilden in vielen Staaten die Bergämter ebenfalls die competenten Stellen, indem Justiz u. Verwaltung für das Bergwesen nicht als getrennt gilt; in anderen Staaten bestehen dafür indessen besondere Berggerichte. Das Berggericht besteht entweder aus den Bergamtleuten, nämlich: dem Bergmeister, der als Bergrichter gewöhnlich den Vorsitz führt, dem Berggerichtsschreiber u. den Geschworenen, od. aus besonderen Bergrichtern. Das B. entscheidet nach einer Berggerichtsordnung (s.u. Bergrecht) u. verfährt nach einem Berggerichtsproceß etc., nach eigenen Berggerichtsgesetzen, u. in seinen Spruch (Bergurtheil) darf sich kein anderes Gericht mischen; Appellation findet höchstens an das Bergcollegium od. an einen eigenen Bergschöppenstuhl Statt. Der berühmteste Bergschöppenstuhl ist in Freiberg. Oder es sind die Streitigkeiten auch an die gewöhnlichen Gerichte gewiesen, so daß diesen nur aufgegeben ist, bei der Entscheidung einen od. mehrere Bergbauverständige als Assessoren hinzuzuziehen. b) Bei den einzelnen Gruben zeigt sich die Eigenthümlichkeit der B. bes. in den sogenannten Gewerkschaften. Nur selten wird der Bergbau von einzelnen Individuen auf alleinige Rechnung betrieben, da die Kosten dafür in der Regel zu groß sind, um aus Einem Vermögen getragen zu werden, u. das Risico, das immer damit verbunden ist, sich ebenfalls leichter in Gemeinschaft übernehmen läßt. Personen, welche ein ihnen verliehenes Bergwerkseigenthum durch ihre eigene Arbeit u. Auslage bauen, heißen Eigenlehener. Sie genießen manche Begünstigung, z.B. daß sie die Zeche mit Weilarbeit, d.i. das Berggebäude nur mit weniger Arbeit, bebauen dürfen u. bei ihren Angelegenheiten nicht so oft, wie dies bei den Gewerkschaften der Fall ist, der Zustimmung des Bergamts bedürfen. Die Regel ist aber, daß vielmehr unter Mitwirkung des Bergamts eine Gewerkschaft zusammentritt, welche nach bestimmten Antheilen, Kuxen, die Kosten unter sich vertheilt u. nach denselben Antheilen dann auch an dem Gewinne participirt. Die Gewerkschaft erscheint als eine deutschrechtliche Genossenschaft u. unterscheidet sich ebensowohl von einer gewöhnlichen Gesellschaft, als von einer Corporation im römischen Sinne. Als Rechtssubject wird dabei zunächst nicht die Gesammtheit der Personen, sondern das Gesammtvermögen der Unternehmung gedacht, welches daher allein auch für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft haftet. Die Personen. welche Inhaber der Kuxe sind, vertreten die Gewerkschaft nur insofern, als sie nach ihren Antheilen ihre Beiträge zu zahlen haben u. in Versammlungen mit Stimmenmehrheit in Bezug auf die Zeche Beschlüsse fassen u. Wahlen vornehmen können. Als Vorstand des ganzen Baues fungiren der Schichtmeister u. der Obersteiger, s. oben a). Die Bergarbeiter (Knappen) stehen häufig unter sich selbst wieder in genossenschaftlichen Verbindungen (Knappschaften) welche in ihrer Organisation den Zünften ähnlich sind. Die Zahl der bei einer Gewerkschaft ausgegebenen Kuxe ist verschieden. In der Regel werden deren 128 vergeben; doch wächst die Zahl oft noch durch die Freikuxe, d.h. solche Antheile, welche zum Vortheil von bestimmten Grundstücken od. juristischen Personen (Kirchen, Gemeinden, Knappschaftskassen) so gebaut werden, daß die Besitzer derselben keine Zubuße geben u. demnach an der Ausbeute verhältnißmäßigen Theil haben. Die Grund-Erbkuxe (Ackertheil) kommen als Entschädigung Demjenigen zu, auf dessen Grund u. Boden sich der Grubenschacht befindet, indem er sich dafür das Stürzen der Halden, das Anlegen von Wegen u. Gräben gefallen lassen muß. Jeder Kux gilt, gleich einer Actie, als ein besonderer mit dem Bergwerkseigenthum nicht weiter in Beziehung stehender Vermögenstheil. Er kann daher selbst frei veräußert u. verpfändet werden u. wird nach den gewöhnlichen erbrechtlichen Grundsätzen vererbt; doch müssen alle Verträge, welche die Kuxe betreffen, gleich denen über das Bergeigenthum, in das Gegenbuch (s.u. Bergrecht) eingetragen werden.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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