Bienenrecht

Bienenrecht

Bienenrecht, der Inbegriff der sich auf die Bienenzucht beziehenden rechtlichen Grundsätze. Dieselben sind zwar größtentheils dem Römischen Rechte zu entnehmen, doch haben sich partikularrechtlich, gestützt auf deutsche Rechtsansichten (vgl. Biene III.), manche eigenthümliche Sätze gebildet. Das sächsische Weichbild Art. 119 nennt die Bienen einen wilden Wurm, woraus man schließt, daß ein Bienenschwarm von jedem in Besitz genommen werden könne. Allein dies kann nicht von solchen Bienen behauptet werden, die schon im Eigenthum sich befinden; vielmehr kann der Eigenthümer einen flüchtigen Bienenschwarm, so lange er ihn nicht aus dem Gesichte verloren hat, vom fremden Grund u. Boden zurückholen. Das Recht, Bienen zu halten, ist der Regel nach an keine landesherrliche Erlaubniß gebunden, observanzmäßig wird jedoch zuweilen erfordert, daß bei Anlegung einer Bienenstelle der Eigenthümer eine gewisse Entfernung von den andern beobachte. In manchen Gegenden gibt es auch noch einen Bienenzehend, der in dem deutschem Rechte in dem Ertrage des 10. Korbes besteht. Bisweilen wurde in früheren Zeiten über deshalb entstandene Streitigkeiten ein eigenes Bienengericht gehegt. Vgl. Biener, Dissertatio de apibus, Lpz. 1773; I. Th. Roth, Abhandlung vom Bienenrechte, Weißenburg 1805; Busch, Handbuch des Bienenrechts, Arnst. 1830.


Pierer's Lexicon. 1857–1865.

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  • Bienenrecht — Bienenrecht, der Inbegriff der die Bienen betreffenden Rechtsnormen. Das vielumstrittene B. hat in den § 961–964 des Bürgerlichen Gesetzbuches nähere Regelung gefunden: Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bienenrecht — Bienenrecht, die Rechtsgrundsätze in Ansehung der Bienenzucht. Einen ausgezogenen Bienenschwarm darf der Eigentümer auf fremde Grundstücke verfolgen und dort einfangen. (Bürgerl. Gesetzb. §§ 961 fg.) …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Bienenrecht — Bienenrecht, nennt man die im Interesse der Bienenzucht erlassenen Gesetze und dadurch bestimmten Rechte. Sie beziehen sich auf das Recht des Bienenhaltens, das Verbietungsrecht von Seite Dritter, auf die Entschädigungsfrage bei Tödtung fremder… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Bienenrecht — Das deutsche Bienenrecht ist Bestandteil des Dritten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 961 bis 964). Es handelt sich also um sachenrechtliche Vorschriften. Zwei bienenrechtliche Vorschriften finden sich ebenfalls in den §§ 383 und 384 öABGB …   Deutsch Wikipedia

  • Bienenrecht, das — Das Bienenrêcht, des es, plur. die e, der Inbegriff der zum Besten der Bienenzucht erlassenen obrigkeitlichen Gesetze, und das darin gegründete Recht …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Apis mellifera — Westliche Honigbiene Westliche Honigbiene (Apis mellifera) Systematik Überfamilie: Bienen und Grabwespen (Apoidea) ohne Ra …   Deutsch Wikipedia

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  • Europäische Honigbiene — Westliche Honigbiene Westliche Honigbiene (Apis mellifera) Systematik Überfamilie: Bienen und Grabwespen (Apoidea) ohne Ra …   Deutsch Wikipedia

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